Kein Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen eines Prozessbevollmächtigten im laufenden Verfahren

gegen Rechtsanwalt im Zivilprozess: Ich habe es tatsächlich schon erlebt, etwa dass ein Strafverteidiger dem Nebenklagevertreter in einem laufenden Strafverfahren eine geschickt hat, bestimmte Äußerungen zu unterlassen. Das Problem liegt dabei auf der Hand: Wenn der Rechtsanwalt Sorge haben muss, wegen Äußerungen bei der Rechtewahrnehmung in Anspruch genommen zu werden, wird das mit der „harten Wahrnehmung von Interessen“ recht schwierig. Die Rechtsprechung ist hier auch dementsprechend skeptisch, wie etwa das Oberlandesgericht Hamm, I-13 U 178/11, deutlich macht:

1. Nimmt ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt wegen in laufenden Zivilprozessen als Partei und/oder Prozessbevollmächtigter getätigter Äußerungen, die der Anspruchsteller für beleidigend und verleumderisch erachtet, auf Unterlassung in Anspruch, so ist eine diesbezügliche Unterlassungsklage grundsätzlich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt – wenn überhaupt – allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht.

3. Auch in der Sache kann in derartigen Fällen – nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens – die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden, namentlich dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik im vorgenannten Sinne vorliegt.

Das Problem wird durch das OLG sehr treffsicher auf den Punkt gebracht: Wenn man neben jedem Zivilprozess einen „Nebenkriegsschauplatz“ eröffnen und den Rechtsanwalt der Gegenseite einschüchtern könnte wäre ein normaler Prozess kaum mehr denkbar – und das ist zu verhindern:

Nach der – vom bestätigten – höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sind Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen (…) einer Partei oder eines Rechtsanwaltes, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Zivilprozess dienen, in aller Regel – jedenfalls bis zum Abschluss des Ausgangsverfahrens – unzulässig, weil insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden.

Vielmehr sollen die Parteien und deren Prozessbevollmächtigte in einem Zivilprozess grundsätzlich – auch in überspitzter Form – alles vortragen dürfen, was sie aus ihrer vom guten Glauben bestimmten Sicht zu Interessenwahrnehmung für erforderlich erachten, selbst wenn hierdurch die Ehre des Prozessgegners berührt wird.

Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem besonderen Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. (…) Auch Ironie ist dem Rechtsanwalt im Rechtsstreit nicht verboten.

Oberlandesgericht Hamm, I-13 U 178/11

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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