Gegenwehr gegen Presseartikel mit Rechtsanwalt

In der Presse liest man schon lange nicht mehr nur etwas über Personen des öffentlichen („Prominente“) – nicht zuletzt in Lokalteilen von Tageszeitungen finden sich viele Menschen wieder. Von der Vereinsaktivität bis hin zu Kommunalpolitischem Engagement gibt es dafür viele Gründe – und natürlich auch laufende Ermittlungs-/Gerichtsverfahren. Etwa wenn ein Verbrechen begangen wurde, das besondere Öffentlichkeit anzieht, oder wenn der Angeklagte selbst relativ bekannt ist. Nicht immer ist der Hintergrund also schön und selbst in eigentlich positiven Artikeln kann etwas „schiefgehen“ und man ist mit dem Bericht nicht mehr glücklich. Gerade wer im Umgang mit Öffentlichkeit und Medien eher unerfahren ist, kann sich dabei auch schnell verrennen, ein aktuelles für mich tragisches Beispiel findet sich bei Golem.

Man sieht also: Streit – oder zumindest Meinungsverschiedenheiten – mit der Presse können viele Menschen treffen. Und die können sich auch wehren: Neben einer vermittelnden Lösung stehen je nach Fall zumindest Gegendarstellung, Richtigstellung, Unterlassung und/oder Schadensersatz zur Verfügung. Doch welcher Laie kennt sich damit schon aus? Also muss man einen entsprechend erfahrenen Juristen fragen – und dessen Kosten?

Die trägt im Regelfall die Gegenseite (bei berechtigten Ansprüchen), wie der BGH (VI ZR 214/10) aktuell wieder einmal klarstellt. Von Sonderkonstellationen abgesehen wird man nämlich im Regelfall keinem Laien zumuten können, seine Rechte erst einmal ohne Rechtsanwalt einzufordern – dafür ist die Materie zu speziell. Wer also Hilfe beim Rechtsanwalt sucht, wird sich dessen Kosten bei der Gegenseite holen können.

Dabei gibt es aber auch Finten zu beachten, wie die aktuelle BGH-Entscheidung auch klar stellt: Es ging um einen Bericht mit und Text, gegen beides wollte man sich wehren, abgemahnt wurden einzeln Bild- und Berichterstattung; also wurden zwei Abmahnungen ausgesprochen wegen eines einheitlichen Artikels. Das geht mit dem BGH so nicht, vielmehr liegt eine Gesamtleistung vor, die im Zusammenhang abzurechnen ist:

Diese anwaltlichen Leistungen ständen in innerem Zusammenhang, da sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs ein einheitlich zu beurteilendes Ganzes seien. Die Wort- und Bildberichterstattung seien Bestandteil eines Zeitungsartikels.

Nicht gehört wurde der Betroffene mit dem Vortrag, dass das Schutzinteresse jeweils ein gesondertes war (Der Textbericht sollte wegen der Äußerungen unterlassen werden, das Foto sollte wegen der Gefahr von Entführungen unterbunden werden). Insofern sollte man vorsichtig damit sein, künstlich Kosten zu erzeugen (wie sonst auch).

Hinweis: Von dem hier beschriebenen Fall ist die Problematik zu unterscheiden, dass man bei juristischen Problemen mitunter selbst eine durchdachte Öffentlichkeitsarbeit leisten muss. Insbesondere wenn man im lokalen öffentlichen Interesse im Zuge mit strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen steht, kann es angezeigt sein, hier vorbeugende Aktivitäten zu entwickeln, die Problematik habe ich hier beschrieben.

Zum Thema „Öffentlichkeitsarbeit“ auch bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.