Das Landgericht Köln (28 O 452/12) hat entschieden, dass die Äußerungen
„Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“
und
„Schlechter Service von X“
als Meinungsäußerungen einzustufen sind. Die Begründung ist denkbar einfach: Sie drücken schlicht die subjektive Wertung bezüglich des Services aus und beinhalten insbesondere keine Tatsachenbehauptung, denn der Vorwurf ist schliesslich sehr pauschal formuliert. Und in welcher Art und Weise der Service miserabel oder schlecht war und aus welchem Grund man zu der Auffassung gelangt, dass „kundenfreundlich anders ist“ ergibt sich aus der Äußerung selbst halt nicht – und dies allein ist mit dem Landgericht Köln maßgebend.
Zum Thema bei uns:
- BGH-Entscheidung zu Steuerhinterziehung in großem Ausmaß - 29. März 2024
- Revision bei Strafzumessung erfolgreich - 29. März 2024
- Die Komplexität von „Aussage gegen Aussage“ Konstellationen im Strafrecht - 29. März 2024