Bewertung von Unternehmen: „Miserabler Service“ ist Meinungsäußerung

Das Landgericht Köln (28 O 452/12) hat entschieden, dass die Äußerungen

„Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“

und

„Schlechter Service von X“

als Meinungsäußerungen einzustufen sind. Die Begründung ist denkbar einfach: Sie drücken schlicht die subjektive Wertung bezüglich des Services aus und beinhalten insbesondere keine , denn der Vorwurf ist schliesslich sehr pauschal formuliert. Und in welcher Art und Weise der Service miserabel oder schlecht war und aus welchem Grund man zu der Auffassung gelangt, dass „kundenfreundlich anders ist“ ergibt sich aus der Äußerung selbst halt nicht – und dies allein ist mit dem Landgericht Köln maßgebend.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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