Aktuelles zur Tatsachenbehauptung

Zwei Entscheidungen rund um die „“: Das OLG München (18 W 688/10) stellt fest, dass eine Tatsachenbehauptung auch in einer Frage gesehen werden kann. Das interessante hierbei ist, dass man sich nicht lange damit aufhält, die Frage zu analysieren (ist es eine „offene“ Frage oder eine nur versteckte Tatsachenbehauptung – dazu BVerfG 1 BvR 417/981 BvR 232/97 sowie BGH VI ZR 38/03). Vielmehr wird hier festgestellt, dass auch eine „echte“ Frage eine Tatsachenbehauptung enthalten kann. Allerdings muss mit dem OLG Hamburg (7 U 12/08) gesehen werden, dass jedenfalls in der Presse die Grenze zur zulässigen eingehalten werden kann – dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn die Frage als eben solcher Verdacht (und nicht Tatsache) im Laufe des Artikels herausgestellt wird.

Interessanter fand ich da eine Entscheidung des LG Berlin (27 O 59/10) in der es um eine unwahre Tatsachenbehauptung ging. Der Sachverhalt ist wie üblich: Da schreibt jemand über einen anderen etwas Unwahres. Der andere macht nun einen geltend – und verliert. Die Worte aus Berlin – es wurde behauptet, ein in Wahrheit nicht zu Stande gekommener Vergleich sei geschlossen worden – finde ich durchaus beachtlich:

Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass es für das Ansehen der Klägerin völlig belanglos ist, ob der Vergleich nun zustande gekommen ist oder nicht. […] Der Umstand, dass das Angebot der Klägerin nicht angenommen worden ist, so dass sie zu einer Zahlung nicht verpflichtet ist, ist aber nicht geeignet, den mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung möglicherweise verbundenen Ansehensverlust der Klägerin in irgendeiner Weise zu erhöhen. Die – nicht bestehende – Verpflichtung zur Zahlung von 30 000,00 € ist angesichts der Wirtschaftsmacht der Klägerin in keiner Weise geeignet, ihren Kredit zu gefährden.

Sprich: Unwahre Tatsachenbehauptung ja, aber deswegen noch lange kein Eingriff in das der Klägerin.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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