Zur Heranziehung zum Rundfunkbeitrag durchgeführte Erfassung personenbezogener Daten zulässig

Das Verwaltungsgericht Aachen (8 L 145/15) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und warum die Speicherung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Erhebung des Rundfunkbeitrags zulässig ist. Im Kern sollte es nicht überraschen, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer Aufgabe zulässig ist. Warum hier überhaupt jemand Geld in ein Verfahren investiert hat ergibt sich recht schnell, wenn man liest, dass der Antragsteller (es ging um einstweiligen Rechtsschutz) die Auffassung vertritt, dass

es sich beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) um einen Vertrag und nicht um ein Gesetz handele. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner keine Behörde sei, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, sondern eine Firma.

Trotz dieser sehr individuellen Rechtsauffassung macht es das Verwaltungsgericht nicht kurz und führt sehr sorgfältig aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine geeignete Rechtsgrundlage darstellt und an der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Datenerhebung kein Zweifel besteht. Die Entscheidung ist nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, so ungeliebt der Rundfunkbeitrag auch ist, die Rechtsgrundlagen zur Datenerhebung stehen nicht in Zweifel.

Aus der Entscheidung:

Nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 1 RBStV kann die zuständige Landesrundfunkanstalt zum Zweck der Beitragserhebung von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten verlangen. Gemäß § 11 Absatz 4 RBStV darf sie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Außerdem übermitteln die Meldebehörden der Landesrundfunkanstalt bzw. dem Beitragsservice gemäß § 11 des Meldegesetzes NRW i. V. m. § 7 der Meldedatenübermittlungs-verordnung (MeldDÜV NRW) für Zwecke der Rundfunkbeitragserhebung regelmäßig bestimmte personenbezogene Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle volljähriger Einwohner. Ferner sieht § 14 Abs. 9 RBStV eine einmalige Übermittlung personenbezogener Daten aller volljährigen Personen durch die Meldebehörden zu einem bestimmten Stichtag zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung vor. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV dürfen die Landesrundfunkanstalt und der Beitragsservice die personenbezogenen Daten von Beitragszahlern für die ihnen im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung obliegenden Aufgaben speichern, verarbeiten und nutzen. Nach § 11 Abs. 3 RBStV darf die zuständige Landesrundfunkanstalt von ihr gespeicherte personenbezogene Daten an andere Landesrundfunkanstalten übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist, wobei aufzuzeichnen ist, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

Damit stellen diese gesetzlichen Vorschriften zugleich die datenschutzrechtliche Rechtfertigung der Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung anfallenden personenbezogenen Daten dar. Denn das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) lässt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu, wenn diese durch das DSG NRW oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt (§§ 4 Abs. 1 a), 9 Abs. 1 DGS NRW) und soweit die Datenkenntnis, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§§ 12, 13, 14, 15 DSG NRW). Die datenbezogenen Vorschriften des RBStGV genügen den Vorgaben des DSG NRW der §§ 4 Abs. 2 (Datenvermeidung), 6 (Datensicherheit bzw. Datengeheimnis), 7 (Sicherstellung des Datenschutzes), 8 (Verfahrensverzeichnis), 10 (organisatorische Maßnahmen). (…)

Auch kann der Antragsteller nicht mit Erfolg die Löschung oder Unterlassung der Verarbeitung der rechtmäßig erhobenen und verarbeiteten Daten verlangen. Zwar ermöglicht § 4 Abs. 5 DSG NRW diesbezüglich eine Entscheidung im Einzelfall, wenn der Betroffene schriftlich begründet, dass bzw. warum der im Übrigen rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten oder einer bestimmten Datenverarbeitungsform ein schutzwürdiges besonderes persönliches Interesse entgegensteht. In einem solchen Fall erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse der datenverarbeitenden Stelle gegenüber dem Interesse der betroffenen Person überwiegt. Derartige Interessen sind weder dargetan noch sind solche ersichtlich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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