Wiederholungsgefahr: Nach 2 Jahren entfällt Wiederholungsgefahr

Auf Grund speziller Umstände – es ging um Streit zwischen zwei Arbeitnehmern – konnte sich das Landesarbeitsgericht Köln (2 Sa 861/13) zur Verwendung von Fotografien äußern. Dabei stellte es fest

Liegt die einmalige Verletzungshandlung mehr als 2 Jahre zurück und ergibt sich außerhalb des über die Unterlassung geführten Prozesses keinerlei Wiederholungsgefahr, kann ein im Einzelfall nicht gegeben sein.

Das ist zugegeben recht sportlich und nicht so ganz mit der ständigen sonstigen Rechtsprechung in Einklang zu bringen, die sich zu Fragen des Persönlichkeitsrechts äußern. Andererseits handelt es sich um eine sehr lebensnahe Betrachtung, die zumindest in diesem Aspekt überzeugt. Im Übrigen aber wäre es aus meiner Sicht sauberer gewesen, bei Äußerungen die innerhalb eines Prozesses im Rahmen der Prozessführung getätigt werden persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche mit der bisherigen Rechtsprechung auszuklammern (da ansonsten eine Prozessführung nicht möglich ist) um das offensichtlich gewünschte Ergebnis zu erreichen.

Im Folgenden aus der Entscheidung.

Zur Wiederholungsgefahr

Die Äußerungen sind, soweit es sich nicht um den jeweiligen Prozessvortrag der Gegenseite im vorliegenden Verfahren handelt, in der ersten Hälfte des Jahres 2012 abgegeben worden. Sie sind im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung des Klägers mit der damaligen gemeinsamen Arbeitgeberin der Parteien abgegeben worden. Beide Parteien haben übereinstimmend bestätigt, dass für sie zukünftig keinerlei Anlass mehr gegeben ist, die streitigen Äußerungen über den jeweils anderen zu wiederholen und haben, wenn sie auch nicht zu einem Vergleichsabschluss bereit waren, dem Gericht gegenüber bindend erklärt, überhaupt keinerlei Äußerungen über den jeweiligen Prozessgegner mehr abzugeben. Das Gericht nimmt die Parteien mit dieser Aussage ernst. Es sieht deshalb für zukünftige Erklärungen eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht gegeben. Diese ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 anlog BGB.

Tatsächlich ließ sich auch, nach dem die Erklärungen beider Parteien jeweils in der ersten Hälfte des Jahres 2012 abgegeben wurden, bis zum Entscheidungstag keine Wiederholung außerhalb von gerichtlichen Verfahren feststellen. Eine aktuelle Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht erkennbar. Insoweit gilt zusätzlich, das Erklärungen, die im laufenden Verfahren abgegeben wurden, vom Gericht darauf zu überprüfen sind, ob sie für den bisherigen Streitstoff entscheidungserheblich sind und, falls dies zutreffend ist, ob sie beweisbar sind. Danach ist gegebenenfalls in die Beweisaufnahme einzutreten. Den Prozessvortrag der Gegenseite im laufenden Verfahren untersagen zu lassen, ist nicht möglich, da dies dazu führen würde, dass über nicht entscheidungserhebliche Tatsachen ein Beweis erzwungen werden könnte.

Zum Begriff des Verbreitens

Das Landesarbeitsgericht grenzt zudem den Begriff des Verbreitens von dem des Besitzes ab:

Verbreiten von Fotos, in deren berechtigtem Besitz ein Person ist, setzt ein Anbieten an die Öffentlichkeit/ zur Verfügungstellen der Fotos an eine nicht mehr beherrschbare Anzahl von Adressaten voraus. (…) Hierunter fällt jedoch das Zeigen der Fotografien gegenüber einzelnen anderen Betrachtern nicht (vgl. Fricke/Wandtke/Bullinger § 22 UrhG Rdnr. 8, 4. Auflage 2014). Denn unter Verbreiten ist insoweit das Risiko der nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme durch Dritte zu verstehen. Eine Definition des Verbreitungsbegriffs findet sich insoweit in § 17 Abs. 1 UrhG.

Bloßer Besitz begründet keinen Unterlassungsanspruch

Wenn dann aber kein Verbreiten mehr vorliegt, liegt ein bloßer Besitz der Fotografien vor – und hier soll dann die Privilegierung der Privatkopie eingreifen:

Gemäß § 72 UrhG gilt unabhängig von der Frage, ob eine Fotografie Kunst oder lediglich eine Abbildung darstellt, Teil 1 des Urhebergesetzes auch für Fotografien. Danach dürfen nach § 53 UrhG von Fotografien, die entweder nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden oder nicht offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht wurden, Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Die Beklagte hat zunächst behauptet, die im Besitz des Klägers befindlichen Fotografien oder Bilddateien seien auf ihrer Facebook-Seite und auf der Seite des anfertigenden Fotografen veröffentlicht gewesen. In diesem Fall obliegen der Beklagten der Beweis und die Darlegung dafür, dass diese Seiten nicht öffentlich zugänglich waren. Selbst dann, wenn eine Facebook-Seite für Freunde öffentlich ist, können diese dort ein Bild kopieren. Diese Vervielfältigung ist dann nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG. Weitere Kopien hiervon sind dementsprechend zum privaten Gebrauch ebenfalls nach § 53 Abs. 1 UrhG möglich und zulässig. Die Klägerin trägt in vollem Umfang die Darlegungs- und dafür, dass die Bilder überhaupt nie veröffentlicht waren oder Kopien hiervon rechtswidrig hergestellt worden sind. Es kann dabei noch dahinstehen, ob die Nutzungsrechte an den Fotos gemäß § 29 i. V. mit § 31 UrhG überhaupt der Klägerin eingeräumt waren. Da sie sich jedenfalls nicht ohne ihre Zustimmung hat fotografieren lassen, kann nicht festgestellt werden, dass die Originalablichtungen offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden. Hinsichtlich des Besitzes der Kopien ergibt sich dasselbe wie bereits oben zum Anspruch des Klägers ausgeführte: Da ein Verbreiten der Bilder nicht bevorsteht, ist der bloße Besitz nach § 22 KunstUrhG in Verbindung mit § 53 UrhG zulässig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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