Personalausweis darf nicht als Pfand dienen

Ich hatte schon in meinem sehr viel früher erschienenem Beitrag darauf hingewiesen: Die Zeiten, in denen man den Personalausweis als Pfand verlangen durfte sind nunmehr vorbei. Mit dem neuen Personalausweisgesetz gilt nun auch (§1 I PAuswG):

Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben

Nun hat der Gesetzgeber – sprich: der Bundestag – in seiner unendlichen Weisheit den ursprünglich vorgesehenen Passus gestrichen, demzufolge ein Verstoss hiergegen mit einem belegt wird. Insofern wirkt das auf den ersten Blick wie ein „zahnloser Tiger“ und in der Tat muss man damit rechnen, dass (erst einmal), vor allem in Unkenntnis, diese bisherige Praxis weiter versucht wird.

Dazu auch: Das Kopieren von Ausweisen ist erlaubt

Diejenigen, die entgegen dem gesetzlichen Verbot auf einem Personalausweis als Pfand bestehen, werden hier hoffentlich bald eines besseren belehrt: Ich sehe sowohl in wettbewerbsrechtlicher als auch in persönlichkeitsrechtlicher Sicht hier ein Potential für Abmahnungen. Wer in seinen AGB dieses „Pfand“ verankert hat und die AGB ins Netz stellt, dürfte sich auch relativ schnell über Abmahnungen freuen.

Ein derartiges abmahnerisches Vorgehen wäre letzten Endes auch zu begrüssen: Das Verbot der Hinterlegung bzw. des Gewahrsamsbruchs ist kein Selbstzweck. Der neue Personalausweis kann in naher Zukunft als problematischer Identitäts-Schlüssel dienen. Die Inhaber müssen sich im Klaren sein, dass sie ein ureigenes Interesse daran haben, jegliches Kopieren des Ausweises – samt der sich darauf befindlichen digitalen Daten – schon im Keim zu verhindern. Wer das jetzt als „abstrakte/theoretische Gefahr“ abtut und nur milde lächelt, ist im Geiste für dieses Werkzeug und die damit verbundenen Gefahren noch nicht bereit. Alle anderen sollten im Alltag darauf beharren, den (neuen) Ausweis unter keinen Umständen mehr an Dritte – auch nur zeitweise – herauszugeben.

Wichtiger Hinweis: Es gibt für (manche!) Behörden natürlich eine Ausnahme, die bitte zu Beachten ist:

Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der und Sicherstellung.

Es wird Interessant sein, wie sich das auf die behördliche Praxis auswirken wird – Richter Burschel spricht hier ein bisher übliches Szenario an, ebenso stellt sich die Frage in Justizvollzugsanstalten, wo man beim Betreten als Besucher seinen Personalausweis häufig abgeben soll. Im Bundestag soll die Praxis bereits geändert sein, wie Dominik Boecker berichtet.

Übrigens: Der Begriff „Pfand“ ist genau genommen falsch in diesem Zusammenhang. Ein Pfand geht mit einem wie auch immer gearteten Verwertungsrecht einher, also der Möglichkeit, das Pfand zu veräussern und mit dem Erlös seine Forderung zu befriedigen. Korrekt wäre es, von einer „Sicherheit“ zu sprechen – letztlich aber wird umgangssprachlich beides immer wieder vermischt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.