Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 U 120/16) finden sich einige Zeilen zum Unterlassungsanspruch bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Verletzung der Privatsphäre:
Auch bei Prominenten besteht ein Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in die thematisch und auch räumlich gefasste Privatsphäre und sein Selbstbestimmungsrecht handelt. Geschützt ist der Betroffene vor dem Blick in sein Krankenzimmer und Einblicke in seine Genesungsfortschritte oder -rückschritte soweit er sie nicht selbst preisgibt. Dazu zählen auch Veröffentlichungen über sein Körpergewicht (…) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln kann, wobei insbesondere auch die Angelegenheiten umfasst sind, deren öffentliche Erörterung und Zurschaustellung als peinlich empfunden würden oder als unschicklich gelten oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen können, wie dies etwa bei Krankheiten der Fall sei. (…) hat der Kläger ein Recht darauf, seinen (konkreten) gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung nach seinem Unfall aus der Öffentlichkeit zu halten (…)