Rechtswidrige Schufa-Meldung: Schadensersatz aber kein Schmerzensgeld

Welche rechtlichen Folgen hat eine rechtswidrige Schufa-Meldung? Das AG Halle (Saale), Aktenzeichen 93 C 3289/12, hat festgestellt, dass Anspruch auf Schadensersatz besteht. Wer unberechtigt eine Meldung an die Schufa heraus gibt, verletzt seine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Hieraus ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Zu ersetzen sind in jedem Fall die anwaltlichen Kosten bei der Abwehr:

Als Schaden, der dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden ist, muss der Beklagte dem Kläger seine Anwaltskosten als gemäß § 249 BGB erforderliche Rechtsverfolgungskosten ersetzen. Die rechtliche Problematik einer Schufa-Meldung ist schwierig, sodass für einen Verbraucher die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist.

Hinweis: Bedenken Sie, dass sich die Zulässigkeit einer Schufa-Meldung heute am §28a BDSG orientiert. Dabei reicht grundsätzlich bereits ein Bestreiten der Forderung, um die Meldung rechtwidrig werden zu lassen.

Ein Schmerzensgeld gibt es aber regelmäßig nicht! Dies hat schon vor Jahren das Amtsgericht Bonn (9 C 459/06) entschieden. Da es nach einer Persönlichkeitsrechtverletzung – und das ist eine unberechtigte Schufa-Meldung – Schmerzensgeld nur bei schwerwiegenden Eingriffen gibt, musste das Gericht prüfen, ob es sich um einen solchen schwerwiegenden Eingriff handelt. Das wurde verneint:

Die streitgegenständliche Mitteilung […] an die SCHUFA war zwar geeignet, die Kreditwürdigkeit […] zu beeinträchtigen. Hingegen konnte sie nicht seine Ehre, seine persönliche Wertschätzung durch Dritte oder sein gesellschaftliches Ansehen schädigen. Die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Kreditinstitut kann verschiedene Gründe haben – von zeitweiliger Zahlungsunfähigkeit bis hin zu berechtigten Einwendungen gegen den Bestand der Forderung. Ein ehrverletzender Inhalt hätte der Meldung daher allenfalls dann entnommen werden können, wenn das Verhalten […] über die bloße Tatsache der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit hinaus durch zusätzliche ehrenrührige Qualifizierungen gekennzeichnet worden wäre, etwa den Vorwurf „krimineller Aktivitäten“. Obgleich die streitgegenständliche Mitteilung […] an die SCHUFA im Zusammenhang mit derartigen Aktivitäten einer Dritten Person erfolgt war, enthielt weder die SCHUFA-Meldung noch der entsprechende SCHUFA-Eintrag einen Hinweis auf derartige Aktivitäten.

Hinweis: Die Entscheidung ist derzeit beim Landgericht Bonn (5 S 114/07) in der Berufung anhängig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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