„Porno Pranger“: Was können Betroffene tun? (Update)

Es ist soweit: Heute wurde ich erstmals gefragt, was Betroffene tun können, wenn Sie sich auf der vielthematisierten „Porno-Pranger“-Liste wiederfinden. Meine Antwort ist einfach: Abwarten, ob Sie überhaupt drauf stehen. Tatsächlich habe ich bereits klar gestellt (hier zu lesen), dass m.E. die Auflistung von Privatpersonen in diesem Fall rechtlich ohne Grundlage wäre. Wer als Verbraucher, als „natürliche Person“ drauf steht, wird gute Chancen haben, sich dagegen zu wehren, zumal das Bundesdatenschutzgesetz hier einschlägig sein wird und etwas mehr Schutz bietet. Aber: Wer hierüber nachdenkt, macht den zweiten vor dem ersten Schritt. Zuerst einmal ist gar nicht klar, (a) ob die Liste überhaupt kommt und (b) wer oder was dann drauf stehen wird.

Update: Aktuell ist nicht mit einer Veröffentlichung zu rechnen, wie die dortige Kanzlei aktuell mitteilt. Hintergrund ist eine Untersagungsverfügung des Landesdatenschutzbeauftragten gegen die man nun gerichtlich vorgehen möchte.

Dass nun doch keine Liste kommt, würde mich nicht überraschen – vielleicht hat die Kanzlei hier einfach nur „gespielt“ und versucht den „Steuer-CD-Effekt“ zu erzielen: Vielleicht zahlt ja jemand doch noch, damit er dort nicht erscheint. Ein wenig Druck schadet bei Zahlungsmoral ja nie.

Ich habe in der Vergangenheit häufiger etwas von „vorbeugendem Rechtsschutz“ gelesen, möglicherweise Betroffene sollen vorbeugend gerichtlich geltend machen, nicht erwähnt zu werden. Dies wird allerdings schwierig, da gerade nicht klar ist, wer dort gelistet sein soll (dazu auch noch gleich). Die Kanzlei U+C jedenfalls ist hier gut beraten, wenn Sie sich wie in ihrer Stellungnahme äußert:

An den Spekulationen über eine mögliche Zusammensetzung der „Gegner- Auswahl“ möchten wir uns öffentlich nicht beteiligen und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

Eben. Hätten Sie nur einmal deutlich gesagt, alle natürlichen Personen die Gegner sind/waren aufzulisten, wäre das was anderes – so aber wird es mit dem vorbeugenden Rechtsschutz schwierig. Zumal man weiterhin bewusst nur von einer Auswahl spricht. Selbst wenn ein Gericht letztlich eine ausspricht, besteht das enorme Risiko, dass am Ende nach einem Einspruch die Kosten auf einen zurück fallen. Wie etwa geht man damit um, wenn (siehe unten) plötzlich nur gewerbliche Gegner präsentiert werden? Wer es dennoch probiert, muss insofern das Kostenrisiko fest vor Augen haben. Hierbei ist aber gleichwohl festzuhalten, dass auch bei Präsentation nur gewerblicher Gegner das Kostenrisiko alleine bei demjenigen liegt, der sich wehrt. Dass die Kanzlei U+C bisher gerade nicht ausdrücklich die Präsentation privater Gegner ausgeschlossen hat, kann sich hier rächen. Es verbleibt dennoch das Risiko – für beide Seiten.

Des Weiteren liest man in der Mitteilung bei U+C, dass „Voraussichtlich ab dem 01.09.2012“ die Liste zu finden sein wird. Das Voraussichtlich könnte bedeuten, dass wir uns noch etwas gedulden müssen.

Neben der Frage, ob die Liste überhaupt kommt, steht dann die Frage, wer oder was überhaupt drauf steht. Ein regelrecht genialer Werbe-Schachzug wäre es, schlichtweg die IP-Adressen als Liste zu veröffentlichen und sich für die Pressearbeit zu bedanken. Mit mehr Arbeitsaufwand wäre es auf der anderen Seite verbunden, eine geeignete Gegnerauswahl zu treffen und alleine Unternehmen („juristische Personen“) zu veröffentlichen. Beide Fälle wären von dem jetzt ins Blaue hinein thematisierten Szenario grundverschieden und nicht vergleichbar.

Also, Fazit, was kann man tun: Abwarten, was letztlich wirklich passiert – wenn was passiert. Sollte, für mich inzwischen überraschend, tatsächlich eine Liste mit den Namen von Verbrauchern im Netz stehen, können Betroffene sich sehr wahrscheinlich wehren. Wer es dann langsam aber kostenlos probiert, meldet sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Wer es schneller aber mit Kosten probieren möchte, sucht sich einen geeigneten Rechtsanwalt der es mit einer einstweiligen Verfügung probieren wird. Mehr ist dazu nicht zu sagen. Wir sprechen im September dann weiter darüber. Zumindest das scheint sicher.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.