Persönlichkeitsrecht: Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

Wenn ein anonymer Blog-Beitrag zu lesen ist, mit dem Persönlichkeitsrechte verletzt werden, stellen Betroffene schnell die Frage: Kann man internationale Konzerne wie Facebook oder Google in Deutschland verklagen – oder ist man hier letztlich faktisch der Rechtlosigkeit ausgeliefert? Die Antwort lautet mit dem BGH: Ja, man kann. Und man muss natürlich wissen, wer überhaupt der richtige Klagegegner ist – manche Unternehmen, wie Google, haben natürlich auch ein deutsches Tochterunternehmen, das aber als Klagegegner nur in Betracht kommt, wenn es auch Betreiber des Dienstes ist, den man im Auge hat.

Im Folgenden die wichtigsten Aussagen des BGH zum Thema.

Hinsichtlich eines Unternehmens mit Sitz in der EU gilt: Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persön- lichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelas- senen Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat (BGH, VI ZR 217/08).

Bei einem Sitz außerhalb der EU sind mit dem BGH die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum deutschen aufweisen. (BGH, VI ZR 23/09)

Bewertungsmaßstab ist für den BGH, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – einmal auf Achtung seines Persönlichkeitsrechts, dagegen das Interesse an der Gestaltung des Internetauftritts und der Berichterstattung – nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder es tun würde (BGH, VI ZR 111/10 und VI ZR 23/09):

  • Dies ist insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung zu prüfen (BGH, VI ZR 111/10 und VI ZR 23/09). Anzunehmen ist es jedenfalls dann, wenn der entsprechende Blog-Beitrag in deutscher Sprache gefasst ist und sich zielgerichtet an Leser mit Sitz in Deutschland richtet (BGH, VI ZR 93/10).
  • Weiterhin ist es anzunehmen, „wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde“ (BGH, VI ZR 23/09). Oder als Faustformel: Wird es im Inland so oft abgerufen wie sonst auch, oder wird es hier häufiger als in anderen Ländern abgerufen (bzw. sollte es so sein)?

Dementsprechend sagt der BGH konsequent, dass die internationale Zuständigkeit wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen nicht schon dadurch begründet wird, dass der Betroffene oder einige seiner Bekannten den Beitrag gelesen haben: „Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwiegend an Adressaten im Ausland, ist der für die internationale gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche deutliche Inlandsbezug nicht gegeben“ (BGH, VI ZR 111/10).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.