Persönlichkeitsrecht: Fotografieren einer Person zu Beweiszwecken erlaubt

Das OLG München (3 U 2300/16) konnte den selbstverständlichen und klarstellenden Hinweis geben, dass bei einer Rechtsverletzung es dem Verletzten zusteht, Fotos zur Beweissicherung anzufertigen – ohne dass dem hierbei Fotografierten ein Abwehrrecht zusteht:

Grundsätzlich besteht der von den Klägern hier geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte, von ihnen ohne ihre Einwilligung keine Fotos zu machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22 KUG, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. insoweit auch OLG München, Urteil vom 17.03.2016 (29 U 368/16 = NJW-RR 2016, 871-873). Einen gerichtlich zu titulierenden kann man insoweit aber nur geltend machen, wenn die Gefahr besteht, dass die in Anspruch genommene Person diesen Anspruch nicht von sich aus respektiert. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es bereits zu einer Rechtsgutsverletzung gekommen ist und deshalb Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen ist. (…)

Insoweit stellt der Senat fest, dass die Beklagte durchaus berechtigt ist, von ihr angenommene Verletzungen ihres Geh- und Fahrtrechts durch die Kläger photographisch festzuhalten, auch wenn dabei die Kläger abgelichtet werden sollten. Im Hinblick auf Fotos, die der Ehemann der Beklagten gefertigt hat, folgt daraus im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aber noch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen deren Ehemann.


Interessant sind die Äußerungen des OLG am Rande zu der Frage, ob es eine Rolle spielt, ob tatsächlich Bilder gefertigt werden oder dies nur behauptet wird um Druck aufzubauen:

Mag man auch mit dem Landgericht annehmen, dass die Beklagte in Wahrheit keine Lichtbilder von den Klägern gemacht hat, so ergibt sich aus der Zeugenaussage doch, dass sie gezielt den Anschein erweckte, solche zu fertigen. Das genügt, um den Klägern klarstellend für die Zukunft einen gerichtlich titulierten Unterlassungsanspruch zuzubilligen. Denn der ohne Zugriff auf den Fotoapparat praktisch nie zu führende Beweis, dass tatsächlich fotografiert wurde, stellt namentlich vor dem Hintergrund des völlig zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses eine zu hohe Hürde für gerichtlichen Rechtsschutz dar. Auch das Vortäuschen der Absicht, von Personen Lichtbilder zu fertigen, die sich auf ihrem eigenen Grundstück rechtmäßig bewegen, stellt eine Rechtsgutsverletzung dar.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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