OLG Hamburg zu Unterlassungsanspruch: Blogspot.com muss bei Rechtsverletzung reagieren

Das OLG Hamburg (7 U 70/09) hat festgestellt, dass ein Betroffener, der sich einer Rechtsverletzung durch einen (anonym) bei Blogspot.com publizierten Artikel ausgesetzt sieht, einen gegenüber Blogspot.com hat. Voraussetzung: Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, durch welche Passagen man konkret eine Rechtsverletzung sieht. Ein pauschaler Hinweis auf einen Artikel oder gar das Blog insgesamt, kann nicht ausreichen.

Betroffene müssen insofern immer die Meinungsäußerungsfreiheit und die sehr extensive Handhabung des BVerfG im Auge haben, die im Regelfall von den Gerichten auch befolgt wird. Im vorliegenden Fall z.B. störte sich das OLG nicht an der Äußerung, man sehe beim Betroffenen ein „Intelligenzproblem“, da im Gesamtbild eine (zulässige) Meinungsäußerung erkannt wurde. Ein typisches Beispiel für eine zulässige Meinungsäußerung, die sicherlich bei jedem Betroffenen zu einer Gegenwehr führen wird. Gerade juristische Laien haben dabei oft erhebliche Einschätzungsschwierigkeiten, was (nicht zuletzt durch das zu würdigende Gesamtbild) noch als zulässige Meinungsäußerung oder schon als unzulässige /Schmähkritik eingestuft wird. An dieser Stelle wird man dem beratenden Rechtsanwalt Vertrauen entgegen bringen müssen.

Hinweis: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig und liegt derzeit beim BGH (VI ZR 93/10), der am 27.09.2011 wohl entscheiden wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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