Mindestuntergrenze für Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das OLG Dresden (4 U 1234/17) konnte sich zur Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung äussern und klarstellen, dass die für eine Geldentschädigung anzusetzende Mindestuntergrenze regelmäßig 2.500,00 Euro beträgt. Des Weiteren weist das OLG darauf hin, dass eine bloß abstrakte Möglichkeit, es könne in der Zukunft aufgrund einer Internetveröffentlichung zu einer Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten kommen, nicht für die Zubilligung einer Geldentschädigung ausreichen kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.