Loveparade und Richterfreitod: Zu den Grenzen der Information

Angesichts zwei beachteter Themenkreise haben sich Gerichte unlängst mit der Frage beschäftigt, welcher Anspruch der Presse – mithin indirekt also auch der Öffentlichkeit – auf den Zugang zu Informationen besteht.

Der erste Fall behandelt den Freitod einer Berliner Richterin, der in Blawgs viel beachtet war und nun vor dem VG Berlin (27 L 234.10) landete: Ein Pressevertreter verlangte im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes

Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen der Antragsgegner zu der Erkenntnis gekommen ist, dass die Jugendrichterin Kirsten H.… durch Suizid ums Leben gekommen ist sowie darüber, wo und wie die Leiche genau gefunden worden ist, welches genau die Todesursache ist, welche Fakten eine Fremdverursachung des Todes ausschließen und welche weiteren Erkenntnisse zu den Gründen des Suizids (Abschiedsschreiben o.ä.) vorliegen.

Das VG Berlin hat mit diesem Begehren wohl einige grundsätzliche Probleme und führt (aus gutem Grund) sehr lang aus, warum man diesem Begehr nicht folgen möchte. Es ist eine der seltenen Gelegenheiten, in einem Urteil etwas zur Würde verstorbener und dem über den Tod hinaus nachlesen zu können:

Die Menschenwürde der Verstorbenen würde verletzt, wenn der Antragsgegner über die im Schreiben des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Berlin an den Antragsteller vom 16. Juli 2010 und der gemeinsamen Pressemeldung des Polizeipräsidenten in Berlin und besagter Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Juli 2010, auf die in dem genannten Schreiben Bezug genommen wird, mitgeteilten Tatsachen hinaus Auskunft über die Umstände und die Hintergründe des Todes von Frau H.… erteilen würde. Bei Verstorbenen ist insbesondere der allgemeine Achtungsanspruch geschützt (vgl. BVerfG ZUM 2001, 584, 586). Der Mensch kann in seinem Tod grundsätzlich Achtung und Zurückhaltung seitens der Medien beanspruchen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1998 – 15 U 232/97 –, juris Rn. 24). Ein Mensch, der Suizid begeht, kann dementsprechend grundsätzlich verlangen, dass in den Medien nicht eingehend über seinen Tod, insbesondere nicht über dessen nähere Umstände und Hintergründe, berichtet wird. Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht.

Die Verstorbene, die sich nach den vom Antragsgegner im Schreiben des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Berlin an den Antragsteller vom 16. Juli 2010 wiedergegebenen Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung selbst tötete, hat für ihren Freitod ein abgelegenes Waldstück gewählt und sich damit einer öffentlichen Wahrnehmung der Umstände ihres Todes zu entziehen versucht.
Die Hintergründe des Suizids liegen nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft im höchstpersönlichen Bereich. Gegenteilige Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Umstände, dass die Verstorbene, die Richterin im Dienst des Landes Berlin war und zuletzt für Jugendstrafsachen zuständig war, in der Öffentlichkeit u.a. als Initiatorin des so genannten Neuköllner Modells und als Autorin eines nach ihrem Tod erschienen Buches über den Kampf gegen Jugendgewalt bekannt war bzw. ist, rechtfertigen ebenfalls keine Ausnahme von dem in Rede stehenden Grundsatz.

Denn die Verstorbene hat sich nicht mit ihren persönlichen Angelegenheiten, ihrem privaten Bereich, sondern lediglich durch ihr berufliches Wirken in die Öffentlichkeit begeben. Die Öffentlichkeit hat dementsprechend kein berechtigtes Interesse daran, die genauen, anscheinend höchstpersönlichen Gründe des Suizids und dessen nähere Umstände, insbesondere die genaue Todesursache (und damit die gewählte Todesart), den vermutlichen Zeitpunkt des Todeseintritts, den genauen Fundort der Leiche – der genaue Zeitpunkt des Funds ergibt sich ohnehin aus Pressemeldung vom 3. Juli 2010 – sowie die genaue Situation, in der die Leiche gefunden wurde, zu erfahren, geschweige denn daran, alle Tatsachen, aufgrund deren der Antragsgegner zu der Erkenntnis gekommen ist, dass die Verstorbene durch Suizid ums Leben gekommen ist bzw. eine Fremdverursachung ihres Todes auszuschließen ist. Daraus folgt zugleich, dass der Antragsgegner mit dem im Schreiben des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Berlin an den Antragsteller vom 18. Juli 2010 mitgeteilten Tatsachen den presserechtlichen des Antragstellers vollumfänglich erfüllt hat; für eine auch nur teilweise Mitteilung der vom Antragsteller in seinem Rechtsschutzantrag bezeichneten Umstände ist im Hinblick auf den vorrangigen Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen und ihrer Hinterbliebenen kein Raum.

Wenn auch sehr lang, so sind die Abwägungen – die im Ergebnis dazu führen, dass man die Schutzbedürftigkeit der „Betroffenen“ höher einstuft als das Informationsinteresse – äußerst lesenswert.

Der zweite Fall behandelt die „Loveparade“: Das VG Düsseldorf (26 L 1223/10) hat sich damit auseinandergesetzt, ob die Presse ein Akteneinsichtsrecht hat. Die Entscheidung ist zum einen interessant, da hier das umstrittene Spezialitätsverhältnis von Informationsfreiheitsgesetz und Pressegesetz thematisiert wird. Da es hier um einstweiligen Rechtsschutz ging, wird die Sachfrage nicht in der notwendigen Tiefe erörtert – es bleibt die Hauptsache abzuwarten, schon alleine deswegen sollte man die Sache im Auge behalten.
Ansonsten wird – wie zu erwarten – der Anspruch zurück gewiesen:

Schließlich bestehen gewichtige Bedenken, ob nicht dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW bzw. § 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) IFG NRW entgegenstehen.
Die erstgenannte Vorschrift bestimmt, dass ein Anspruch auf Auskunft nicht besteht, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.
Nach der zweitgenannten Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange u.a. das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften, beeinträchtigen würde.
Dass diese Ausschlussgründe hier vorliegen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Denn das Zugänglichmachen der die Genehmigung der Loveparade betreffenden Verwaltungsvorgänge im derzeitigen Stadium der Ermittlungen könnte zu einer Veränderung der Verfahrenspositionen der Beteiligten oder Betroffenen, mittelbar auch zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten und damit zu Störungen des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs führen. Darüber hinaus kann die Rechtspflege auch dadurch Schaden nehmen, dass die Öffentlichkeit oder einzelne am Verfahrensausgang interessierte Personen mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausüben. Zwar sind auch strafrechtliche nicht von vornherein der Kenntnis der Öffentlichkeit entzogen. Jedoch vollzieht sich in diesen Verfahren die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Regeln und Formen, die der Art des Verfahrens in besonderer Weise angepasst sind. Insbesondere muss die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen den die möglichen Folgen einer Weitergabe am ehesten überblickenden Rechtspflegeorganen selbst überlassen bleiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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