Teilweise erfolglos war heute die Unterlassungsklage eines ehemaligen KZ-Häftlings vor dem Landgericht Berlin. Dieser wollte dem Direktor der „Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora“ gerichtlich untersagen lassen, über sein Verfolgungsschicksal aus dem Jahre 1944 zu berichten. Dabei sollte er es unterlassen, den Namen des Klägers zu verwenden und die Worte „Opfertausch“, „Gerettet durch Opfertausch“ bzw. „Er hat überlebt, weil ein anderer ins Gas geschickt wurde … und die Listen müssen ja stimmen“ zu benutzen.
Das Landgericht sah diese Formulierungen jedoch nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen an, sondern als zulässige Wertungen und wies die Klage insoweit ab. Ferner wies es einen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung ab.
Bezüglich anderer Unterlassungsforderungen, die die Veröffentlichung oder öffentliche Darstellung von Dokumenten und Bildern betreffen, hat das Landgericht das Verfahren abgetrennt und an das für Buchenwald örtlich zuständige Landgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Entscheidung vom 22.03.2011, Az.: 27 O 832/10 (Quelle: Pressemitteilung)
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