KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)

Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen , die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.

Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.

Aus den Urteilsgründen:

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung eines Fotos sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger sowie dessen Mitangeklagten sind in einem der bedeutendsten Terroristenverfahren der letzten Jahre wegen eines in Berlin geplanten Anschlages des Terrornetzwerks A.… … -I.… auf den damaligen irakischen Ministerpräsident A.… vom OLG Stuttgart am 15. Juli 2008 wegen versuchten Mordes sowie wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen zwischen siebeneinhalb und zehn Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das streitgegenständliche Foto, auf dem das Gesicht des Klägers deutlich zu erkennen ist, zeigt den Kläger kurz vor der Urteilsverkündung im Gerichtssaal des OLG Stuttgart.
Während des Strafverfahrens waren Fotoaufnahmen durch sitzungspolizeiliche Verfügungen der zuständigen Vorsitzenden Richterin des 5. Strafsenates des OLG Stuttgart eingeschränkt. Danach waren auf Fotos, die die Angeklagten abbildeten, deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (Pixeln) unkenntlich zu machen.
Die Beklagte veröffentlichte das von der Agentur R.… erworbene Foto im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung am 16. Juli 2008 in der Bildzeitung unter der Überschrift „Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis“ ohne das Gesicht des Klägers unkenntlich zu machen.
Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Berlin hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung sowie im Wesentlichen auch zur Freistellung der begehrten Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts vom 26. Februar 2009 am 3. März 2009 zugestellt worden. Mit ihrer am 6. März 2009 eingelegten und am 30. April 2009 begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Beklagte behauptet, die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart seien ihr nicht bekannt gewesen.
Sie meint, das Landgericht habe seine Entscheidung nicht ausschließlich auf die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart stützen dürfen. Diese Argumentation des Landgerichts führe dazu, dass keine Abwägung der beiderseitigen Interessen mehr stattfindet. In der Systematik der §§ 22 f. KUG könnten die sitzungspolizeilichen Verfügungen zudem keine Beachtung finden. Jedenfalls seien diese unverhältnismäßig gewesen. Auf verfassungswidrige Verfügungen habe der Kläger jedoch nicht vertrauen dürfen. Wegen der überaus schwerwiegenden und die Öffentlichkeit besonders berührenden Straftat des Klägers müsse das Berichterstattungsinteresse der Beklagten den Vorrang haben.
Bezüglich der Rechtsanwaltskosten, von denen der Kläger Freistellung begehrt, meint die Beklagte, dass für die Abmahnung allenfalls eine 1,3-fache Gebühr und für das Abschlussschreiben nur eine 0,8-fache Gebühr angemessen gewesen sei. Die Kosten für das Abschlussschreiben seinen ohnehin nicht erstattungsfähig, weil der Kläger der Beklagten keine ausreichende Gelegenheit für die Abgabe einer gegeben habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 5. Februar 2009 abzuändern und die abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger behauptet, die Agentur R.… habe Abnehmer ihrer Fotos über das Pixelungsgebot der sitzungspolizeilichen Anordnung informiert.
Bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, meint der Kläger, die Angelegenheit sei außerordentlich schwierig gewesen. Der Kontakt des Klägers zu seinem Prozessbevollmächtigten sei nur über dessen Verteidigerin möglich gewesen. Es habe sich nicht um in einfaches Abmahnschreiben gehandelt. Zudem habe verstärkter Abstimmungsbedarf bestanden und es seien komplizierte rechtliche und tatsächliche Fragen zu klären gewesen. Für das Abschlussschreiben sei zu prüfen gewesen, ob möglicherweise die Wiederholungsgefahr sowie der Anspruch sonst entfallen sein konnte. Wegen umfangreicher Prüfungspflichten sei nicht lediglich eine 0,8-fache sondern eine 1,5-fache Gebühr angemessen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien weitere Schriftsätze eingereicht.
II.
Die zulässige Berufung hat lediglich hinsichtlich des Klageantrages zu 2. (Freistellung von Rechtsanwaltskosten) in geringem Umfang Erfolg.
A:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 Absatz 2 BGB (analog), §§ 22 f. KUG, Art. 1, Art. 2 Absatz 1 GG zu, weil die angegriffene Berichterstattung den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild rechtswidrig verletzt hat und in Bezug auf diesen Eingriff Wiederholungsgefahr besteht.
1.
Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. nur BGH NJW 2009, 1499).
a)
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. An einer solchen Einwilligung des Klägers fehlt es vorliegend.
Dies allein macht die Veröffentlichung des Fotos des Klägers im Rahmen der Berichterstattung der Beklagten vom 16. Juli 2008 jedoch nicht unzulässig. Denn gemäß § 23 Absatz 1 Ziff. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, die Verbreitung verletzt gemäß § 23 Absatz 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten. Allein der Umstand, dass der Kläger Fotoaufnahmen widersprochen hat, führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Bildnisveröffentlichung.
Zulässig war die Veröffentlichung des von der Beklagten verwendeten Fotos deshalb nur dann, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
b)
Allein der Umstand, dass die Veröffentlichung identifizierender Fotos des Klägers, die während des u.a. gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gefertigt worden sind, durch die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart untersagt worden ist, vermag dagegen – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht unmittelbar die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des beanstandeten Fotos herbeizuführen.
aa) Freilich ist dem Landgericht zuzugeben, dass auch ein öffentliches Interesse daran besteht, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen im Sinne von § 176 GVG eingehalten werden.
Würde man derartige letztlich die Durchführung von Strafverfahren sichernden Verfügungen in nachfolgenden Rechtsstreiten, insbesondere in presserechtlichen Verfahren, schlechthin für unbeachtlich halten, bestünde die Gefahr, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen von vorn herein nicht mehr beachtet werden würden. Mangels späterer Sanktionsmöglichkeiten könnten – wie der Kläger meint – die Medien in der Tat einerseits sitzungspolizeiliche Anordnungen in einer Hauptverhandlung hinnehmen und diese später unter Berufung auf die Pressefreiheit für unbeachtlich halten. Auf diese Weise würden Sinn und Zweck sitzungspolizeilicher Anordnungen zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten, konterkariert. Ein solches Ergebnis wäre zweifelsohne nicht wünschenswert. Die Befürchtungen des Klägers, die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden werde letztlich außer Kraft gesetzt, sind nicht von der Hand zu weisen.
bb) Allerdings können der Beklagten die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart nicht ohne weiteres entgegengehalten werden. Diese vermochten kein sich an die Allgemeinheit richtendes Verbot zu begründen.
(1) Dies bereits deshalb, weil die Beklagte der Sitzungspolizeigewalt der Vorsitzenden, die die sitzungspolizeilichen Anordnungen erlassen hatte, nicht unterlag. Der Sitzungsgewalt im Sinne von § 176 GVG unterliegen lediglich Personen im räumlichen und zeitlichen Bereich der Sitzung (Karlsruher Kommentar zur StPO/Diemer, 6. Auflage 2008, § 176 GVG, Rn 3). Die Sitzung beginnt mit dem Öffnen des Raumes und endet, wenn das Gericht ihn nach der Verhandlung verlassen hat. Beratungs- und Sitzungspausen gehören zur Sitzung. Räumlich erstreckt sich die Sitzungspolizei auf die Zugänge zum Sitzungsraum und die unmittelbar angrenzenden Räume, von denen Störungen der Sitzung ausgehen können (Karlsruher Kommentar zur StPO/Diemer, 6. Auflage 2008, § 176 GVG, Rn 2). Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter waren jedoch bei der Urteilsverkündung, im Rahmen derer das streitgegenständliche Foto entstanden ist, unstreitig nicht anwesend. Die Beklagte hat die Fotos ungepixelt von der Agentur R.… erworben. Soweit der Kläger dies in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. März 2010 bestreitet, ist dies unbeachtlich, da es nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist ( § 296a ZPO ). Damit war die Beklagte auch bereits faktisch nicht in der Lage, die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart anzufechten.
Erst recht vermögen die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart keine (prozessuale) Bindungswirkung für die vorliegend zu treffende Entscheidung entfalten.
(2) Unabhängig davon ist die Beklagte allein unter den Voraussetzungen des § 23 KUG zu einer Veröffentlichung des beanstandeten Fotos berechtigt. Nach der Systematik dieser Regelung können sitzungspolizeiliche Verfügungen jedoch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zulässigkeit einer einwilligungslosen Verbreitung eines Bildnisses haben.
Das öffentliche Interesse daran, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen im Interesse einer geordneten Rechtspflege eingehalten werden, ist im Rahmen des § 23 KUG zugunsten des Klägers zunächst nicht von Belang. Sowohl im Rahmen der zur Prüfung der Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, vorzunehmenden Abwägung nach § 23 Absatz 1 KUG als auch bei der Prüfung gemäß § 23 Absatz 2 KUG, ob durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, können allein berechtigte Interessen des Betroffenen zu dessen Gunsten Berücksichtigung finden. Für generalpräventive Aspekte, wie die Sicherung der Einhaltung sitzungspolizeilicher Verfügungen in einem Strafverfahren, ist hier kein Raum. Eine Sanktionierung von Verstößen gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen kann nicht in einem Strafverfahren nachfolgenden presserechtlichen Verfahren erfolgen.
cc) Sind hiernach unmittelbare Auswirkungen der sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart auf die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen, können diese ausschließlich mittelbare Wirkung entfalten, was rechtsdogmatisch nur über § 23 Absatz 2 KUG möglich ist.
Insoweit war es jedoch rechtsfehlerhaft, den Anspruch des Klägers allein mit den vom OLG Stuttgart erlassenen sitzungspolizeilichen Verfügungen zu rechtfertigen. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 KUG nicht geprüft und die im Rahmen dieser Prüfung notwendigen Abwägungen der widerstreitenden Interessen nicht vorgenommen, obwohl es demgegenüber ausdrücklich einräumte, dass es sich bei dem gegen den Kläger gerichteten Strafprozess um ein „spektakuläres Strafverfahren“ handelte, „über das an sich nach der Verurteilung des Klägers ohne weiteres auch im Bild hätte berichtet werden dürfen“.
2.
Die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Ziff. 1 KUG liegen vor. Bei dem vom Kläger beanstandeten Foto handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
a)
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH erfordert bereits die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG andererseits, wobei das Grundrecht der Pressefreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG beeinflusst werden. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ( BGH NJW 2009, 1499).
Die Interessenabwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Anonymität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ( Art. 1 und 22 Absatz 1 GG ) einerseits sowie dem Recht der Beklagten auf Pressefreiheit ( Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG ) andererseits führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Beklagten an einer öffentlichen Berichterstattung das Recht des Klägers auf Anonymität überwiegt und dass das von der Beklagten verwendete Foto des Klägers deshalb ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Absatz 1 KUG darstellt. Die Straftaten, wegen derer der Kläger angeklagt und erstinstanzlich zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, sind derart schwerwiegend und außergewöhnlich, dass über die Straftat sowie die Verurteilung hinaus ein öffentliches Interesse auch an der Person des Klägers besteht.
b)
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226; NJW 1993, 1463) sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter anderem die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird ( BGH NJW 2006, 599).
Das BVerfG hat daraus hergeleitet, dass bei schweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer auch die Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die Straftat besteht. Dabei ist zwar zu beachten, dass der Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos besteht, vielmehr der Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, so dass eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters in Fällen der Kleinkriminalität und bei Jugendlichen keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das grundsätzlich vorgehende Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden ( BGH NJW 2006, 599). Das Interesse der Öffentlichkeit ist hierbei umso stärker, je mehr die Straftat sich über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt.
bb) Die dem Kläger vorgeworfenen Straftaten sowie das gegen den Kläger wegen dieser Taten geführte Strafverfahren waren hiernach ein bedeutendes zeitgeschichtliches Ereignis, an dem ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand.
Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten handelte es sich um eines der bedeutendsten Terroristenverfahren der letzten Jahre. Nach einer Hauptverhandlung unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen, die sich über zwei Jahre hinzog (142 Verhandlungstage), sind der Kläger sowie dessen Mitangeklagten wegen versuchten Mordes durch einen in Berlin für den 3. Dezember 2004 geplanten Anschlag auf den damaligen irakischen Ministerpräsident Allawis sowie wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, dem Terrornetzwerk A.…-I.…, erstinstanzlich zu hohen Haftstrafe zwischen siebeneinhalb und zehn Jahren verurteilt worden. Das Attentat konnte durch die des Klägers sowie seiner Mittäter nur wenige Stunden vor dem geplanten Anschlag verhindert werden. Das terroristische Netzwerk A.…-I.… ist eine der gefährlichsten Terrororganisationen weltweit, auf deren Konto 300 Anschläge mit ca. 1 100 Toten gehen. Unbestritten erweckten der vereitelte Anschlag sowie das Strafverfahren in der Öffentlichkeit ein erhebliches Aufsehen. Praktisch alle Medien berichteten darüber. Es bestand daher ein überragendes Interesse am Strafverfahren und an den Angeklagten, denen vorgeworfen wurde, einen Anschlag auf ein ausländisches Staatsoberhaupt in Deutschland geplant zu haben.
c)
Andererseits gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person, das Recht auf Anonymität.
aa) Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung, Namensnennung und Abbildung verfügbar zu machen. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten. Bereits deshalb, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist daher ohnehin im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).
Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird ( BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350). Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht ( BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350). Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Der Persönlichkeitsschutzes darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten ( BGH NJW-RR 2007, 619).
Wegen des oben bereits erörterten besonders schwerwiegenden und außergewöhnlichen Charakters der Straftaten, wegen derer der Kläger erstinstanzlich zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, vermögen diese Interessen des Klägers das öffentliche Interesse an der Straftat und deren Ahndung wie auch an der Person des Klägers nicht zu überwiegen.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für eine zulässige Abbildung auch keines „überschießenden öffentlichen Informationsinteresse am Aussehen des Klägers“. Die Veröffentlichung eines Bildnisses kann nicht davon abhängen, ob sich aus diesem selbst gegenüber der zugehörigen Wortberichterstattung ein zusätzlicher Informationsgewinn ergibt. Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang auch nicht sein, ob die Berichterstattung über das die Öffentlichkeit interessierende Geschehen gleichermaßen auch ohne Veröffentlichung des Bildnisses erfolgen konnte. Unter diesen Prämissen wäre eine Verwendung eines Bildnisses stets bereits dann unzulässig, wenn die Berichterstattung auch ohne dieses Bildnis hätte erfolgen können. In diesem Sinne wäre (nahezu) jede Bildberichterstattung unzulässig. Dies würde die Pressefreiheit von vornherein in unzulässiger Weise einschränken. Den Interessen der Betroffenen wird in ausreichendem Maße durch das aus §§ 22 f. KUG folgende abgestufte Schutzkonzept beim Bildnisschutz, insbesondere durch die Abwägung im Einzelfall zwischen dem Recht am eigenen Bild einerseits und der Presse- und andererseits, Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es gerade nicht erforderlich, dass sich aus dem Bildnis selbst eine zusätzliche zeitgeschichtlich relevante Information ergeben muss. Mit welchen Bildern ein Beitrag illustriert wird, ist grundsätzlich von den Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien zu entscheiden ( BGH NJW 2009, 1499).
3.
Jedoch verletzt die Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos berechtigte Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG.
Diese überwiegen bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit das erhebliche Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit und stehen einer Veröffentlichung des Fotos entgegen. Die hierzu vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Klägers, anonym zu bleiben und nicht abgebildet zu werden, im Rahmen derer vor allem die schutzwürdigen Belange einzubeziehen sind, die nicht bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG vorliegt, berücksichtigt werden konnten, fällt in diesem Punkt zugunsten des Klägers aus.
a)
Zwar ist dem Foto selbst kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Es handelt sich um ein neutrales Porträtfoto, welches den Kläger kontextgemäß kurz vor der Urteilsverkündung im Gerichtssaal zeigt. Es stellt den Kläger nicht ungünstig dar. Der Kläger wird weder verächtlich gemacht, noch herabgewürdigt.
Ferner ist davon auszugehen, dass die zu dem Foto gehörende Wortberichterstattung nicht zu beanstanden ist. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten war die Wortberichterstattung wahr und ausgewogen.
b)
Auch würde der vom Kläger herangezogene Gesichtspunkt der Resozialisierung im vorliegenden Fall nicht zu einem überwiegenden berechtigten Interesse des Klägers führen.
Richtig ist zwar, dass das BVerfG (insbesondere in den Lebach-Entscheidungen NJW 1973, 1227 sowie NJW 2000, 1859) die Bedeutung der Resozialisierung eines Straftäters hervorgehoben hat. Allerdings verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Straftäters andererseits das Informationsinteresse für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht muss sich nicht nur den strafrechtlichen Sanktionen beugen, er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird ( BVerfG NJW 2000, 1859 – Lebach II).
Ohnehin stellt das BVerfG (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226) entscheidend darauf ab, dass die Resozialisierung eines zu langjähriger verurteilten Straftäters ein schwieriger Prozess ist, der sowohl im Interesse des Verurteilten als auch der Gesellschaft liegt und nicht an Missachtung und Ablehnung der Umwelt, die der aus der Strafhaft Entlassene vorfindet, scheitern soll. Es ist nicht ersichtlich, wie die Berichterstattung der Beklagten über die erstinstanzliche Urteilsverkündung in dem Strafverfahren gegen den Kläger diese Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe im Falle der Rechtskraft der Verurteilung erschweren könnte. Darüber hinaus erkennt das BVerfG ein Recht darauf, „allein gelassen zu werden“, nur im Zusammenhang mit dem Umstand an, dass „die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion der Gemeinschaft erfahren“ hat und „die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden“ ist. Dies erfolgte vorliegend jedoch gerade erst mit der Urteilsverkündung und der sich daran anschließenden Berichterstattung in den verschiedensten Medien.
Auch eine soziale Prangerwirkung scheidet vorliegend bereits von vornherein aus, da im Zeitpunkt der Berichterstattung feststand, dass der Kläger noch über Jahre in Haft sein würde, sich also ohnehin nicht in seinem normalen sozialen Umfeld bewegen würde und im Hinblick auf seine spätere Resozialisierung nicht betroffen werden konnte.
c)
Allerdings hat der Kläger auf die Einhaltung der sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart vertraut. Dieses Vertrauen des Klägers ist schutzwürdig und im Rahmen der Prüfung des § 23 Absatz 2 KUG als berechtigtes Interesse des Klägers zu berücksichtigen. Die hierbei vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Belange führt dazu, dass das Interesse des Klägers, anonym zu bleiben und nicht abgebildet zu werden, das Interesse der Beklagten an einer umfassenden Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit überwiegt.
aa) Nach Erlass der sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart, die auf Veranlassung des Klägers und dessen Mitangeklagten zustande gekommen sind, hat der Kläger auf die Wirksamkeit wie auch auf die Einhaltung der sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart vertraut. Er ging daher davon aus, dass von seiner Person gefertigte Fotos nur dann veröffentlicht werden, wenn sein Gesicht auf den Fotos durch geeignete Maßnahmen unkenntlich gemacht wird.
Ob der Kläger sich tatsächlich geweigert hätte, den Sitzungssaal in Anwesenheit von Fotografen zu betreten, was die Beklagte bestritten hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätte der Kläger die Fertigung von Fotos seiner Person, insbesondere seines Gesichts, durch Abwenden oder Abschirmen (wie auch auf dem streitgegenständlichen Bild in zurückhaltender Weise erkennbar) verhindern können. Fotos, wie das von der Beklagten im Rahmen ihrer Berichterstattung verwendete, hätte es bei Beachtung der sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart nicht gegeben. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, sich den Fotografen zur Anfertigung von Fotos seiner Person zu präsentieren. Ebenso wenig gibt es strafprozessuale Möglichkeiten, den Kläger vor Beginn der Hauptverhandlung den Fotografen im Sitzungssaal zur Anfertigung von Fotos vorzuführen. Bildmaterial für eine den Kläger identifizierende Berichterstattung hätte der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Allein wegen eines Verstoßes gegen die sitzungspolizeilichen Verfügungen war es der Beklagten möglich, ein den Kläger identifizierendes Foto zu verwenden.
bb) Dem steht nicht entgegen, dass die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart in materieller wie in formeller Hinsicht rechtswidrig waren.
(1) Beschränkungen der Pressefreiheit durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden sind gemäß § 176 GVG zwar grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Vorsitzende, in dessen Ermessen Erlass und Inhalt der sitzungspolizeilichen Verfügungen liegen, dieses Ermessen unter Beachtung der Bedeutung der Berichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen sowie der einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen auszuüben und dabei sicherzustellen, dass unter Abwägung der unterschiedlichen kollidierenden Interessen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende sogar verpflichtet, eine Möglichkeit für Bildaufnahmen der Medien zu schaffen ( BVerfG NJW 2008, 977). Allerdings ist der Pressefreiheit andererseits Genüge getan, wenn der Vorsitzende diese Gelegenheit zur Anfertigung von Bildaufnahmen schafft; dagegen kann aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG nicht auch eine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden, Zwangsmaßnahmen, deren Anordnung die Strafprozessordnung gegenüber dem Angeklagten erlaubt, allein zu dem Zweck anzuordnen, der Presse diejenigen Personen, über die sie zu berichten wünscht, zur Ablichtung vorzuführen ( BVerfG NJW 2009, 2117).
Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. Bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa auf Grund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen gewonnen hat. Das Informationsinteresse wird regelmäßig umso stärker sein und in der Abwägung an Gewicht gewinnen, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa auf Grund der Art der Begehung oder der Besonderheit des Angriffsobjekts. Ein gewichtiges Informationsinteresse kann hierbei auch dann gegeben sein, wenn dem Angeklagten selbst keine zeitgeschichtliche Bedeutung zukommt, aber ein Informationsinteresse an dem Prozess als solchem, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands, besteht. Andererseits sind bei der Ermessensausübung und der ihr zu Grunde liegenden Abwägung aber auch schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen, die einer Aufnahme und Verbreitung von Bildaufnahmen entgegenstehen können. Dazu gehören insbesondere der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung ( BVerfG NJW 2008, 977 jeweils m.w.N.). Zugleich hat das BVerfG klargestellt, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Anfertigung von Fotos am Rande einer Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien kein völliges Aufnahmeverbot erfordert. Selbst in der Anordnung einer Anonymisierung sieht das BVerfG eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt.
Zugunsten des Klägers hatte das OLG Stuttgart bei Erlass der sitzungspolizeilichen Verfügungen hiernach dessen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, insbesondere dessen Recht am eigenen Bild als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts. Die Umstände, die das BVerfG hierbei als beachtlich herausgearbeitet hat, treten im Falle des Klägers jedoch gerade im Hinblick auf den im Rahmen der Ermessensentscheidung der Vorsitzenden über sitzungspolizeiliche Verfügungen besonderes zu beachtenden Grundsatz der Erforderlichkeit in den Hintergrund.
So ist bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild zu berücksichtigen, dass Verfahrensbeteiligte sich regelmäßig in einer für sie ungewohnten und belastenden Situation befinden, weil sie etwa zur Anwesenheit verpflichtet sind und es gerade für einen Angeklagten zu mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und auch einer späteren Resozialisierung kommen kann. Ferner sind der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung, zu berücksichtigen, weil das Wissen um die mögliche Verbreitung solcher Aufzeichnungen möglicherweise einzelne Verfahrensbeteiligte in ihrem Aussageverhalten beeinflussen kann. Schließlich kann auch das Recht des Angeklagten auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger ( § 148 Absatz 1 StPO ) beeinträchtigt werden. ( BVerfG NJW 2008, 977).
Dass sich der Kläger nach über zwei Jahren Hauptverhandlung in einer für ihn ungewohnten Situation befunden habe, scheidet aus. Auch Prangerwirkungen sind nicht erkennbar.
Soweit der Kläger sich auf die Achtung der Vermutung seiner Unschuld beruft, greift dies ebenfalls nicht durch. Auch das vom Kläger herangezogene Argument des BVerfG aus der Holzklotz-Entscheidung ( BVerfG NJW 2009, 350), ein Angeklagter liefe im Falle einer identifizierenden Berichterstattung Gefahr, ungeachtet eines Freispruchs in breiter Öffentlichkeit mit dem Makel behaftet zu sein, die Tat „in Wahrheit“ doch begangen zu haben, überzeugt vorliegend nicht. Das streitgegenständliche Foto wurde für die Berichterstattung über die erstinstanzliche Verurteilung des Klägers gefertigt. Die Gefahr einer medialen Vorverurteilung konnte also für das Strafverfahren erster Instanz vor dem OLG Stuttgart nicht (mehr) entstehen. Dass es sich „nur“ um eine erstinstanzliche Entscheidung handelte, fällt angesichts der oben bereits erörterten Schwere und der besonderen Umstände der Tat nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Freilich ist, wie bereits erörtert, die Unschuldsvermutung zu beachten, allerdings kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG der erstinstanzlichen Verurteilung insoweit regelmäßig eine Zäsurwirkung zu, wonach bis zum erstinstanzlichen Schuldspruch das Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Straftäters oftmals gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegt (vgl. BVerfG NJW 2009, 3357). Unabhängig davon folgt aus der Beachtung der Unschuldsvermutung aber ohnehin nicht schlechthin, dass eine identifizierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände – wie vorliegend der geplante Terroranschlag auf ein ausländisches Staatsoberhaupt in Deutschland – rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann ( BVerfG NJW 2009, 2117). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass – trotz weiter geltender Unschuldsvermutung – nicht erst ab rechtskräftiger Verurteilung des Klägers sondern jedenfalls mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch eine identifizierende Berichterstattung unter Abbildung des Klägers zulässig war.
Vorliegend drohte auch keine Beeinträchtigung des Anspruchs des Klägers auf ein faires Verfahren sowie der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung. Es ging nur noch um die Fertigung von Bildmaterial über die Urteilsverkündung. Im Übrigen war die Hauptverhandlung vor dem OLG Stuttgart abgeschlossen. Eine Behinderung des Verkehrs des Klägers mit seinem Verteidiger aufgrund von Fotoaufnahmen im Vorfeld der Urteilsverkündung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ohnehin kann derartigen Beeinträchtigungen durch weniger einschneidende Anordnungen (z.B. zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen) in ausreichendem Maße begegnet werden. Der Kläger beruft sich daher zu Unrecht darauf, es sei ihm nicht möglich gewesen, ungestört und in Konzentration die Hauptverhandlung zu beginnen.
Weitere schutzwürdige Belange des Klägers (etwa der Schutz des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit – vgl. BVerfG NJW 1996, 310; NJW 2002, 2021) sind nicht ersichtlich. Wie oben bereits erörtert, scheidet vorliegend auch eine Beeinträchtigung der späteren Resozialisierung des Klägers aus.
(2) Aber auch in formeller Hinsicht waren die Verfügungen des OLG Stuttgart verfassungswidrig.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzen Bildaufnahmen ausschließende oder begrenzende, sitzungspolizeiliche Anordnungen im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offen legt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind ( BVerfG NJW 2008, 977).
Diesen Anforderungen werden die sitzungspolizeilichen Verfügungen nicht gerecht. Der Verfügung vom 24. Mai 2006 lassen sich überhaupt keine Gründe für eine Rechtfertigung der die Pressefreiheit einschränkenden Anordnungen entnehmen. In der Verfügung vom 8. Juli 2008 beschränkt sich die Angabe von Gründen darauf, dass die Angeklagten erklärt haben, dass sie mit einer Ablichtung nicht einverstanden sind. Damit ist nicht erkennbar, ob die Vorsitzende bei ihrer Ermessensentscheidung überhaupt die Bedeutung der Berichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen berücksichtigt und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und den beteiligten Personen in die Abwägung der unterschiedlichen kollidierenden Interessen einbezogen hat.
(3) Der Umstand, dass die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart verfassungswidrig und damit rechtswidrig waren, führte jedoch nicht zu deren Unbeachtlichkeit.
Ebenso wie bei gerichtlichen Entscheidungen allein der Umstand, dass diese fehlerhaft oder gar willkürlich sind, grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit sondern allein zur Anfechtbarkeit führen (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 300, Rn 4) und auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht ohne weiteres nichtig, sondern grundsätzlich wirksam ist ( BVerwG NVwZ 1998, 734) und nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet und deshalb allgemein unbeachtlich ist, waren auch die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart wirksam und damit zu beachten. Mit deren Wirksamkeit waren die mit den Verfügungen getroffenen Regelungen ungeachtet ihrer Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit rechtlich maßgeblich, worauf der Kläger berechtigterweise sein Vertrauen gründen durfte, dass in den Medien keine ihn identifizierenden Fotos erscheinen würden.
d)
Darüber hinaus steht vorliegend auch die Art und Weise der Erlangung des Fotos durch die Beklagte einer Veröffentlichung als berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG entgegen.
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 23 Absatz 2 KUG kann zugunsten eines Betroffenen Berücksichtigung finden, dass ein Foto auf rechtswidrige Art und Weise zustande gekommen ist, so etwa an Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen ( BGH NJW 2009, 1499) oder auch als Resultat einer für den Betroffenen unerträglichen Dauerbelästigung und Verfolgung (Senat AfP 2006, 369). Gleiches muss für die Erlangung eines Fotos zum Zwecke der Verbreitung gelten. Insoweit kann auch die Methode der Informationsgewinnung von Bedeutung sein ( BVerfG NJW 2000, 1021).
Im Hinblick auf die Pressefreiheit ist hierbei zwar in besonderem Maße das Erfordernis der Informationsbeschaffung zur Befriedigung des Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit zu beachten. Ein Verbot bereits der Beschaffung von Bildnissen, an denen ggf. ein öffentliches Informationsinteresse bestehen kann, würde zu Einschränkungen der Pressefreiheit führen und könnte ein journalistisches Arbeiten sogar weitgehend unmöglich machen. Die Rechtswidrigkeit der Beschaffung eines Fotos hat mithin nicht zwingend die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Fotos zur Folge. Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG schützt zwar nicht die rechtswidrige Beschaffung von Informationen, wohl aber deren Verbreitung (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 10, Rn. 19).
Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich, dass die Erlangung des ungepixelten Fotos des Klägers unter Verstoß gegen die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart erfolgt ist. Die Agentur R.… war danach nicht berechtigt, das Foto des Klägers der Beklagten zur Verbreitung zu überlassen, ohne vorher das Gesicht des Klägers auf dem Foto durch geeignete Maßnahmen unkenntlich gemacht zu haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die sitzungspolizeilichen Verfügungen gerade im Interesse des Klägers und seiner Mitangeklagten erlassen worden sind.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – die Beklagte davon wusste, dass das Foto ausschließlich unter Unkenntlichmachung des Gesichts des Klägers verbreitet werden durfte. Für den vorliegend zur Entscheidung stehenden Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Störers nicht an. Passivlegitimiert ist insoweit jeder Verbreiter, selbst derjenige, der an der unzulässigen Beschaffung unbeteiligt war (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 10, Rn. 25).
Letztlich hängt aber die Verwertung des rechtswidrig erlangten Fotos wiederum von einer Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Persönlichkeitsrecht des Klägers auf der einen Seite und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite ab ( BVerfG NJW 2002, 3619). Der Pressefreiheit kommt hierbei ein umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 10, Rn. 21).
e)
Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien insbesondere unter Berücksichtigung des enormen öffentlichen Berichterstattungsinteresses der Beklagten einerseits sowie des Anonymitätsinteresses des Klägers andererseits, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger in seinem in die Wirksamkeit und Beachtung der sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart gesetzten Vertrauen enttäuscht worden ist und die Beschaffung der Fotos durch die Beklagte von der Agentur R.… objektiv rechtswidrig erfolgt ist, ist vorliegend den Belangen des Klägers der Vorrang einzuräumen, so dass die Verbreitung des Fotos letztlich berechtigte Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG verletzt.
Dabei ist auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass es Fotos seiner Person für eine identifizierende Berichterstattung nicht gegeben hätte. In rechtmäßiger Weise hätte die Beklagte von der Agentur R.… allein Fotos erhalten, auf denen das Gesicht des Klägers unkenntlich gemacht worden ist. Auch hätte der Kläger ohne sein Vertrauen in den Schutz der sitzungspolizeilichen Verfügungen Fotoaufnahmen seiner Person, insbesondere seines Gesichtes, durch geeignete Maßnahmen zu jeder Zeit verhindert.
Auf Seiten der Beklagten ist einerseits zu berücksichtigen, dass wegen des besonders schwerwiegenden und außergewöhnlichen Charakters der Straftaten, wegen derer der Kläger erstinstanzlich zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, ein enormes öffentliches Interesse an der Straftat, deren Ahndung und auch an der Person des Klägers bestand. Andererseits ist jedoch festzustellen, dass der Beklagten eine Berichterstattung über den Kläger nicht schlechthin untersagt wird. Die Einschränkungen der Berichterstattungsfreiheit der Klägerin beschränken sich auch in Bezug auf die Verwendung von Fotos darauf, ein den Kläger identifizierendes Foto zu verbreiten. Über die dem Kläger vorgeworfene Straftat, über das gegen diesen geführte Strafverfahren wie auch zur Person des Klägers kann die Beklagte uneingeschränkt berichten.
B:
Der Kläger hat aus §§ 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG, Art. 1, Art. 2 Absatz 1 GG dem Grunde nach auch Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und für das Abschlussschreiben, kann jedoch der Höhe nach lediglich Freistellung von 1 922,56 Euro nebst Zinsen verlangen.
1.
Aus den oben bereits erörterten Gründen hat die Beklagte rechtswidrig das Recht am eigenen Bild des Klägers verletzt.
Die Beklagte handelte hierbei auch schuldhaft. Hiervon hat der Senat vorliegend auszugehen, denn in erster Instanz war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagten die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart bekannt gewesen sind, sie sich aber dennoch zu einer Veröffentlichung des Fotos des Klägers entschlossen hatte, ohne das Gesicht des Klägers auf dem Foto unkenntlich zu machen. Erst in zweiter Instanz hat die Beklagte vorgetragen, dass ihr die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart seinerzeit nicht bekannt gewesen seien. Dies hat der Kläger (wenn auch erst) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten, indem er erklärt hat, dass die Agentur R.… Abnehmer ihrer Fotos über das Pixelungsgebot der sitzungspolizeilichen Anordnung informiert habe. Damit ist der Vortrag der Beklagten, ihr seien die sitzungspolizeilichen Verfügungen des OLG Stuttgart nicht bekannt gewesen, in zweiter Instanz neues streitiges Vorbringen, welches nicht berücksichtigt werden kann (§ 529 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Absatz 2 ZPO ).
2.
Der Höhe nach hat der Kläger jedoch nur Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.922,56 Euro. […]

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.