Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz

Sind Fotografien oder Videoaufnahmen von Polizisten, angefertigt während eines Polizeieinsatzes, zulässig? Grundsätzlich muss dies erlaubt sein, insbesondere sind weder eine konkrete Anordnung des Verbots der Aufnahme noch Persönlichkeitsrechte des Polizeibeamten entgegenstehend – prinzipiell. In der Tat kommt es auf den Einzelfall an.

Grundsätzliche Zulässigkeit des Filmens von Polizeieinsätzen

Bereits seit über 20 Jahren herrscht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung (vgl. BVerwG, 6 C 7.98 und 6 C 12.11; VGH Mannheim VBlBW 1995, 282 ff.; OVG Koblenz DVBl 1998, 101 ff.) dass das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig ist und sein muss. Diese Rechtsprechung hat das (1 BvR 2501/13) aufgegriffen und klar gestellt, dass man sich dem nicht nur anschliesst sondern im Fotografieren staatlicher Maßnahmen ein Abwehrrecht des Bürgers sieht:

Wer präventivpolizeiliche Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Filmens und Fotografierens polizeilicher Einsätze vgl. BVerwGE 109, 203BVerwGE 143, 74Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall.

BVerfG, 1 BvR 2501/13

Soweit zwischen der Anfertigung der Bildaufnahme und der späteren Verbreitung zu unterscheiden ist, hat auch das Bundesverwaltungsgericht nochmals abschliessend klargestellt, dass die mit einer Bildaufnahme verbundene (schlichte) Möglichkeit eines rechtsverletzenden Gebrauchs – insbesondere einer Veröffentlichung – nicht notwendig immer auf der ersten Stufe abgewehrt werden muss; dies kann in vielen Fällen vielmehr auch auf der zweiten Stufe des Gebrauchs des entstandenen Bildes geschehen. Das bedeutet, der Staat hat die Anfertigung zu dulden und muss abwarten, ob tatsächlich eine rechtswidrige Verbreitung erfolgt. Natürlich ist dies anders zu sehen, wenn eine Verbreitung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, aber: Gehen die Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr besteht, eine solche unzulässige Verbreitung sei ebenfalls zu befürchten, bedarf es hierfür mit dem Bundesverfassungsgericht hinreichend tragfähiger und nachprüfbarer Anhaltspunkte.

Im Kern ist es mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso einfach wie eindeutig: Videoaufnahmen und Fotografien von Polizeieinsätzen sind zulässig. Bei konkreten Gefährdungen des Einsatzes oder Befürchtungen einer rechtswidrigen Verwendung kann dies anders sein, die aber müssen durch die Polizeibehörde belegbar sein! Der Staat ist insoweit auch gut beraten, hier eigene Befindlichkeiten zurück zu fahren und damit zu leben, dass sein Gewaltmonopol steter öffentlicher Kontrolle unterliegt und unterliegen muss.

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Jens Ferner

Rechtsanwalt

Veröffentlichung eines Durchsuchungsbeschlusses und von Filmaufnahmen einer Durchsuchung

Das AG Rinteln (20 Cs 406 Js 3653/08 (201/08)) hatte zuerst festgestellt, dass derjenige, der einen gegen ihn gerichteten im Internet veröffentlicht, noch bevor über die Sache in öffentlicher Verhandlung verhandelt wurde oder das Verfahren anderweitig abgeschlossen ist, sich einer verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen schuldig macht, §353d StGB.

Entscheidung des Amtsgerichts

Allerdings hat das Gericht bei der klar gestellt, dass es sich hierbei um einen reinen Formalverstoß handelt, wobei auch die sonstige Situation des Beklagten zu berücksichtigen war:

Der Angeklagte, bislang völlig unbescholten und unbestraft, lässt ohne Weiteres erwarten, dass er auch zukünftig ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Betrachtet man die gesamte Situation des Angeklagten, die eben dadurch gekennzeichnet ist, dass schon seit Langem von ihm erworbene und/oder gefertigte Kunstwerke beschlagnahmt sind, ohne dass bislang überhaupt eine erhoben, geschweige denn eine Verurteilung erfolgt ist, der Angeklagte vielmehr in seiner Berufsausübung massiv beeinträchtigt wird, liegen besondere Umstände hier vor, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen.

Bei dieser Situation und angesichts des lediglich vorliegenden Formalverstoßes liegt es auf der Hand, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe hier nicht gebietet.

Im Ergebnis hielt es daher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB für angemessen. Weiterhin hatte der Angeklagte Polizeibeamte gefilmt, während diese seine Wohnung durchsuchten und hat das Video später – unverändert – online gestellt.

OLG sieht es in der Revision anders: Polizisten keine Personen der Zeitgeschichte

Das Urteil wurde aber in der Revision aufgehoben durch das OLG Celle (31 Ss 30/10). Während das Amtsgericht Rinteln mit eher allgemeinen Formulierungen argumentierte, blickt das OLG auf den konkreten Fall und vertritt folgte dieser Argumentation:

  1. §23 I Nr.1 KUrhG ist bei der Veröffentlichung von Videoaufnahmen einer durchaus möglich
  2. Damit diese Norm zur Verfügung steht, muss die Öffentlichkeit aber ein gewisses Interesse an dem konkreten Vorfall haben, Polizisten sind nicht automatisch als relative Person der Zeitgeschichte einzuordnen

Sprich: Es soll einen Unterschied machen, ob bei „Fritzchen Müller“ oder bei „Klaus Zumwinkel“ eine Polizeiaktion stattfindet: Ersteres ist kein Geschehen der Zeitgeschichte, letzteres schon. Dabei ist zu beachten, dass die Beamten laut Gericht ausdrücklich nicht der Anfertigung des Videos widersprochen haben, wohl aber der Verbreitung des selbigen.

Analyse der Entscheidung

Die Argumentation (unten im Volltext) ist naheliegend und wirkt auf den ersten Blick vernünftig, begegnet aber mit Blick auf den Alltag durchaus Bedenken: So sind Durchsuchungen bei „Fritzchen Müller“ – sowie sonstige Polizeiliche Maßnahmen – inzwischen fester Bestandteil unseres Abendprogramms im Fernsehen. Auch die vom Amtsgericht Rinteln angesprochene zunehmende Öffentlichkeitsliebe von Staatsanwaltschaften und manchen Polizisten darf in der Tat nicht außen vor gelassen werden. Auch tritt das Paradoxon hinzu, dass im Nachhinein – nicht zuletzt wegen dieses Urteils – eben die konkrete Maßnahme die bisher versagte öffentliche Beachtung erfahren kann und somit doch ein Geschehen der Zeitgeschichte vorliegen kann. Das öffentliche Interesse, die Aufnahme zu sichten, wird in diesem Zuge erheblich steigen – und darf nicht unberücksichtigt bleiben.

Ebenso ist daran zu erinnern, dass mit dem (BGH, VI ZR 197/13) das Geschehnis der Zeitgeschichte weit zu verstehen ist, und im Hinblick auf diese neuere Rechtsprechung vieles gegen die Wertung des OLG spricht, die inhaltlich überholt sein könnte. Der Betroffene selber hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, die vom Bundesverfassungsgericht aber abgelehnt wurde (BVerfG, 1 BvR 2446/10) und nun beim EGMR (EGMR, 27858/12) anhängig ist.

Strafbarkeit bei der Aufnahme nicht öffentlicher Diensthandlungen

Das Landgericht München I (25 Ns 116 Js 165870/17) hat inzwischen entschieden, dass es Unerheblich ist, ob bei dienstlicher Ansprüche durch Polizisten Worte anlässlich Diensthandlungen auf öffentlichem Verkehrsgrund ausgesprochen wurden – wenn jemand konkret angesprochen wird und sich dieses Wort nur an Ihn richtet, darf dies nicht gefilmt werden in Verbindung mit einer Tonaufnahme. In einem solchen Fall sei dir Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß §§ 201 Abs. 1 Nr. 1, 205 Abs. 1 StGB zu erkennen. Dabei soll dies selbst dann gelten, wenn unmittelbar neben dem Betroffenen eine weitere Person steht. Dies macht die zwischen den Beteiligten gesprochenen Worte nicht zu Öffentlichen im Sinne der genannten Strafvorschrift, so das Gericht.

Das bedeutet, wer Einsätze mit Tonaufnahme filmt die bei – derart konstruierter Betrachtung – nicht an die Öffentlichkeit gerichtet sind, macht sich strafbar. Die Entscheidung ist formal dabei durchaus vertretbar, inhaltlich aber aus meiner Sicht abstrus, verkennt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und ist darüber hinaus eindeutig Ergebnisorientiert. Die Polizei kann sich hier durch zielgerichtete Einzelmaßnahmen bei einer öffentlichen Handlung – es ging um eine Demonstration – durch ein lebensfremd konstruiertes Betrachtungsbild einer beweisbaren Kontrolle entziehen. Das Perfide an der Argumentation des Landgerichts: Gerade durch die Intensivierung der Maßnahme, indem nämlich einzelne Personen herausgepickt und zielgerichtet einer Maßnahme unterworfen haben, soll sich ein erweiterter Schutz für die Polizisten ergeben. Bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht hiermit nicht befasst wurde.


Untersagung von Bildaufnahmen eines SEK-Einsatzes rechtswidrig

Der VGH Baden-Württemberg (1 S 2266/09) hatte sich mit einem Fotografie-Verbot zu beschäftigen, das ein Einsatzleiter bei einem SEK-Einsatz gegenüber der Presse ausgesprochen hatte. Bei Aussprache des Verbots hatte der Einsatzleiter ausschließlich die Gefahren im Blick, die sich bei einer Enttarnung der SEK-Beamten realisieren könnten – ihm ging es also darum, eine mögliche öffentliche Erkennbarkeit der Beamten zu verhindern. Das reichte dem VGH – jedenfalls bei einem Verbot gegenüber der Presse – nicht aus:

Ein Fotografierverbot kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass derjenige, der die Lichtbilder herstellt, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 KunstUrhG) und sonstige Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) veröffentlichen und sich dadurch nach § 33 KunstUrhG strafbar machen wird. Das KunstUrhG beschränkt sich auf das Verbot der nicht durch die Einwilligung des Betroffenen gedeckten Veröffentlichung und Verbreitung des Bildnisses. Da die Presse regelmäßig erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet und in dieser Entscheidungsfindung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geschützt ist, kann die Anfertigung der Bildaufnahmen von Personen der Presse nicht generell von vornherein verboten werden […]

Des Weiteren erkannte der VGH hier ein zeitgeschichtliches Ereignis:

Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung kommt in Betracht bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). Aus diesem Bereich stammen in erster Linie Bildnisse, in denen der Abgebildete nicht bloß als Person, sondern wegen seiner Verbindung zum Zeitgeschehen das Interesse der Öffentlichkeit findet. Zur Zeitgeschichte zählt das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben und darüber hinaus alles, was Gegenstand der Aufmerksamkeit, Wissbegier oder Anteilnahme der Öffentlichkeit ist. Ein dauerhaftes Interesse ist nicht Voraussetzung. Auch ein nur regionales oder lokales Interesse reicht aus (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 23 KUG Rn. 3; Kröner in HH-KO/MedienR, 34/44). Daran gemessen hat es sich bei dem SEK-Einsatz in Schwäbisch Hall um ein zeitgeschichtliches Ereignis von jedenfalls lokaler Bedeutung gehandelt.

Die Angelegenheit erinnert an das OLG Celle (31 Ss 30/10, weiter unten), wo ebenfalls differenziert analysiert wurde bei der Frage, ob Polizisten während eines Einsatzes fotografiert werden dürfen. Aber bitte Unterscheiden: Vorliegend ging es um die (verwaltungsrechtliche) Frage, ob das ausgesprochene Fotografie-Verbot gegenüber der Presse rechtmäßig war. Beim OLG Celle um die (zivilrechtliche) Frage, ob eine Aufnahme von den Polizisten verhindert bzw. untersagt werden kann.

Filmen und Fotografieren von polizeilichen Einsätzen ist grundsätzlich zulässig

Das OVG Lüneburg (11 LA 1/13) hat eine – m.E. teilweise falsch verstandene – Entscheidung zum Filmen und Fotografieren von Polizeieinsätzen getroffen. Hier wurde eine Gruppe von Polizisten während eines Einsatzes von Passanten zielgerichtet fotografiert bzw. gefilmt. Die Polizisten nahmen sodann eine Identitätsfeststellung vor („Ausweise zeigen“), haben darüber hinaus aber nichts veranlasst, insbesondere die Aufnahmen nicht beschlagnahmt. Man stritt sich nun um die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung. Dabei stellte das OVG zwei Dinge fest:

Zulässigkeit der Aufnahmen

Mit dem OVG ist – zu Recht – das Aufnehmen von Polizisten bzw. Polizeieinsätzen grundsätzlich zulässig, wozu dem Gericht ein kurzer Satz reicht:

Das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze ist allerdings grundsätzlich zulässig.

Dazu gibt es nicht viel zu sagen, auch wenn es natürlich schöner gewesen wäre, hier etwas mehr als Fundstelle zu finden. Grundsätzlich wird man allerdings immer ein gewisses zeitgeschichtliches Interesse haben bei grösseren Veranstaltungen, bei privaten Maßnahmen („Hausdurchsuchung“) wird man ein besonderes geschütztes Dokumentationsinteresse des Betroffenen annehmen können.

Zulässigkeit der Verbreitung?

Missverständlich ist dann aber dieser Satz in der Entscheidung:

Nach §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG ist lediglich ein Verbreiten und öffentliches Zurschaustellen, nicht aber das Herstellen von Bildnissen strafbar.

Hier hat man den Eindruck, das Gericht würde erklären, dass ein Verbreiten der entsprechenden Aufnahmen dann aber zwingend unzulässig wäre. Dem ist m.E. nicht so: Das Gericht hat klar gestellt, dass das Herstellen von Aufnahmen generell kein Problem ist, während das Gesetz wenn überhaupt, dann erst an das Verbreiten anknüpft. Dies ist inhaltlich richtig!

Die Frage, ob die Verbreitung in dem vorliegenden Fall rechtmäßig wäre, etwa weil ein zeitgeschichtliches Interesse vorliegt, spielt dabei gar keine Rolle, denn darum wird nicht gestritten. Frage war alleine, ob die Identitätsfeststellung polizeirechtlich korrekt war und hierzu genügt bereits ein Gefahrenverdacht. Das Gericht prüft also, ob die Beamten vor Ort von einem Gefahrenverdacht ausgehen durften – und kommt zu dem Ergebnis, dass dem so ist, da eine Verbreitung rechtswidrig sein kann (wenn sie es auch nicht zwingend sein muss). Da es keine weiteren Umstände gab, die einen Gefahrenverdacht beseitigt haben verblieb es bei der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung.

Die Anfertigung der benannten Aufnahmen ist also auch hiermit grundsätzlich zulässig, die Frage der Rechtmäßigkeit des Verbreitens wurde hier nicht behandelt und wäre immer eine Frage des Einzelfalls.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.