Fotorecht: Kann eine Einwilligung in eine Fotografie widerrufen werden?

Wenn jemand in eine Fotografie eingewilligt hat, stellt sich manchmal hinterher die Frage, ob er die Einwilligung (jederzeit) widerrufen kann. Dazu ist festzustellen, dass ein solch „willkürliches“ Widerrufsrecht grundsätzlich nicht zugestanden wird (Dreier/Schulze, §22 KUG, Rn.35). Vielmehr wird im allgemeinen verlangt, dass es einen hinreichenden und anzuerkennenden Grund für einen Widerruf geben muss.

Rechtssprechung zum Widerruf der Einwilligung

Das Landgericht Bielefeld (6 O 360/07) dazu:

Ausgehend davon, dass eine einmal erteilte und nicht spätestens in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Aufnahme „zurückgenommene“ (vergleiche Libertus a. a. O. Seite 626 Fußnr.. 37) Einwilligung grundsätzlich nicht widerruflich ist (Wandke/Bullinger a. a. O. Rnr. 19), kommt ein Widerruf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht (Wandke/Bullinger a. a. O. Rnr. 20). Ein wichtiger Grund kann etwa dann vorliegen, wenn die Weiterverwertung der Filmaufnahmen in Folge einer Wandlung der Persönlichkeit verletzend wäre (Libertus a. a. O. Seite 626)

Grundsätzlich ist es also gar nicht so einfach, eine vorbehaltlos erteilte Einwilligung zur Verwendung von Fotografien der eigenen Person, im Nachhinein wieder zu widerrufen. Aber es gibt Sonderfälle, die es relativ leicht machen. Ein solcher lag nun dem LG Köln (28 O 859/10) vor: Es ging um ein ehemaliges „Callgirl“, dessen von einer Callgirl-Agentur verwendet wurde, obwohl das „Callgirl“ vorgetragen hat, nicht mehr als solches aktiv zu sein. In die ursprüngliche Verwendung hatte die Betroffene eingewilligt, wobei folgende Klausel zum tragen kam:

„Fotoaufnahmen werden von der Agentur bezahlt; die Unterzeichnerin tritt alle Rechte über diese Fotos an die Agentur ab.“

Das Landgericht Köln sprach der Betroffenen einen zu, denn durch die weitere Verwendung des Fotos würde eine unwahre aufgestellt (nämlich die Tätigkeit für die Agentur), die mit einem besonderen Stigma einherginge, somit einen Unterlassungsanspruch untermauert. Für die Verwendung über einen Zeitraum von 6 Monaten gab es zudem eine nachträgliche Lizenzgebühr in Höhe von 3.000 Euro, wobei erhebliche Zuschläge wegen der öffentlichen Bloßstellung dazu kamen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Köln (15 U 161/11) übrigens zurückgewiesen.


Widerruf der Einwilligung im Arbeitsrecht

Gerade im Arbeitsrecht kann sich diese Frage stellen, wenn ein allgemeinen Werbeaufnahmen zugestimmt hat, die er später nicht mehr dulden möchte, nachdem er aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Dabei beachten Sie, dass im Arbeitsrecht die Einwilligung durch den Arbeitnehmer schriftlich zu erfolgen hat! Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1010/13) hat sich zu dieser Frage abschliessend geäußert und die grundsätzliche Rechtsprechung bestätigt, aber auch differenziert.

Wenn der Arbeitnehmer konkret dazu genutzt wird – etwa mit einer Profilaufnahme – um individuell für das Unternehmen zu werben oder wenn der Eindruck besteht, er ist noch für das Unternehmen tätig, wird ein Widerrufsrecht zu erkennen sein. Wenn er aber nur allgemein, etwa auf nur als Beiwerk dienenden Fotografien oder in Gruppenfotos, erscheint, muss er einen handfesten Grund anführen können:

Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Allerdings deutet ein Umkehrschluss aus § 28 Abs. 3a Satz 1 aE BDSG darauf hin, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell „jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann“. Es ist wiederum im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 BGB, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichungsinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des eingewilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss.

In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu Werbezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war

Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiter-„verwertung“ der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. So wenig wie Arbeitnehmer, hier also der Kläger, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten sind, der Verwendung und Herstellung ihrer Abbildung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, so wenig können sie ihre einmal wirksam erteilte Einwilligung allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Im Ergebnis der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung ist vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will.

Widerruf der Einwilligung mit der DSGVO?

Seit Inkrafttreten der ist durchaus zu hinterfragen, ob die obigen Ausführungen – die Rechtsprechung basiert auf §22 KUG – weiter fortlegten können. Wenn man sich hier eher der DSGVO zuwendet, würde dies gegen eine mangelnde Widerrufsmöglichkeit sprechen (so wohl auch Lübeck, 1 Ca 536/19). Ich lasse dies an dieser Stelle offen und bin eher der Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zugeneigt – sobald Klarheit zum Verhältnis KUG-DSGVO besteht, werde ich dies vertiefen.

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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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