Es ist soweit, der EUGH (C-509/09 und C-161/10) hat entschieden und ist – wie so oft – den Ausführungen des Generalanwalts gefolgt, die ich vormals schon hier kommentiert hatte. Damit kam der EUGH zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines entsprechend verletzten Persönlichkeitsrechts eine Klage auf Entschädigung erheben kann
- vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Ortes der Niederlassung des Herausgebers der Veröffentlichung, durch die die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, wobei diese Gerichte dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung dieser Rechte entstandenen Schäden zuzusprechen,
- oder vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dem die Veröffentlichung verbreitet wurde und in dem der Inhaber des Persönlichkeitsrechts geltend macht, in seinem Ansehen beeinträchtigt worden zu sein, wobei diese Gerichte nur für die Entscheidung über die im Staat des jeweils angerufenen Gerichts verursachten Schäden zuständig sind,
- oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet, wobei diese Gerichte damit dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstandenen Schäden zuzusprechen. Unter dem Mitgliedstaat, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, ist derjenige Mitgliedstaat zu verstehen, in dessen Gebiet die streitige Information objektiv besonders relevant ist und in dem zugleich der Inhaber des Persönlichkeitsrechts seinen „Interessenschwerpunkt“ hat.
Dabei sehe ich weiterhin, dass durch das (dehnbare) Kriterium des „Schwerpunkt des Konfliktes“ letztlich ein Kriterium genutzt wird, dass mit dem „Inlandsbezug“, den der BGH bisher nutzte, problemlos vereinbaren lässt.
Zum Thema auch:
- Wackelt der fliegende Gerichtsstand? Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum (inländischen) fliegenden Gerichtsstand.
- EuGH zur Beweislast bei Erschöpfung von Unionsmarkenrechten in selektiven Vertriebssystemen - 17. April 2024
- EU-Verordnung zur Informationssicherheit - 17. April 2024
- Nachweis des Zugangs einer E-Mail - 17. April 2024