Domainrecht: Kein Unterlassungsanspruch bei ausländischer Domain und inländischem Wohnsitz

Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 184/12) hatte sich mit einer niederländischen Domain zu beschäftigen, deren Domaininhaber seinen Sitz in den Niederlanden hatte: Auf der niederländischen Domain wurden Inhalte (in niederländischer Sprache) bzgl. in Deutschland ansässiger Betroffener verbreitet, die nach deutschem Recht einen begründeten. Beim LG Düsseldorf ging es nun um die Frage, ob das Landgericht in Düsseldorf zuständig ist. Dies wurde verneint.


Das Gericht führt zutreffend aus:

„Die deutschen Gerichte sind dann zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsverletzungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interessen der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an der Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.“

Dies entspricht der Rechtsprechung des EUGH (siehe hier) und BGH (siehe hier). Vorliegend erkannte das Gericht, dass die niederländisch verfassten Inhalte sich an Leser aus den Niederlanden richten. Ein notwendiger Inlandsbezug war nicht zu erkennen:

„Anhaltspunkte dafür, ob eine Webseite den über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist, können der sprachlichen Fassung, der inhaltlichen Gestaltung der Webseite und der Zahl der Zugriffe auf die Webseite durch inländische Internetnutzer entnommen werden. Dabei bestimmt eine Analyse des Inhalts des angeblich verletzenden Artikels, ob der Verbreiter ein bestimmtes Land erreichen will beziehungsweise ob ein Bezug zu diesem Land besteht. […] Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich vorliegend nicht schon daraus herleiten, dass die Kläger ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland haben und in Deutschland auf dem Immobilienmarkt – ebenso wie der Beklagte – tätig sind. Maßgeblich ist nicht, ob der durch den Artikel Betroffene im Inland einen Wohnsitz aufweist, sondern ob die durch den Artikel angesprochenen Leser eine Beziehung zum Lebenskreis des Geschädigten an dessen Wohnsitz haben. Auch ist unbeachtlich, dass die von der Klägerin zu 2) angebotenen Immobilien ganz überwiegend in Deutschland liegen. Dies führt nicht dazu, dass ausnahmslos deutsche Staatsangehörige zu den Kunden der Klägerin zu 2) gehören. […]“

Das Gericht erarbeitet damit folgende Kriterien für einen Inlandsbezug:

„Vielmehr ist entscheidend, dass die angegriffenen Äußerungen in niederländischer Sprache abgefasst sind und über eine niederländische Domain auf www.a verbreitet werden. Der Bericht wendet sich offensichtlich an Niederländer. Der Umstand, dass ein niederländischer Kunde die Geschäftsbeziehung […] aufgekündigt haben soll, bekräftigt dies. Eine Abrufbarkeit in englischer Sprache ist nicht gegeben […] Auch wenn niederländische Sprachkenntnisse teilweise in der Bevölkerung Deutschlands vorhanden sind, wird dadurch nicht ein besonderes Interesse an der Kenntnisnahme von dem Bericht in Deutschland begründet. Bei der angegriffenen Webseite handelt es sich auch nicht um eine bekannte Webseite, bei der davon ausgegangen werden kann, dass diese auch den deutschen Internetnutzer erreicht.“

Fazit: Gerade in Grenzregionen ist absehbar, dass Streitigkeiten wegen Auseinandersetzungen auf fremdländischen Domains auftreten. Gleichwohl ist, wie das Landgericht hier demonstriert, nicht automatisch eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben. Streitigkeiten im Ausland sind dagegen schnell undankbar – abgesehen von der Suche nach einem Rechtsanwalt stellt sich schnell die Kostenfrage. Es ist nämlich keineswegs überall wie bei uns üblich, dass derjenige die Kosten trägt, der verliert. Nicht selten – wie etwa in den Niederlanden – hat man seine eigenen Anwaltskosten regelmäßig zu tragen oder das Gericht verteilt die Kosten gar nach eigenem Ermessen (englisches System).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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