Das Landgericht Düsseldorf (5 O 400/16) konnte im Zuge eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung klarstellende Worte in aller Kürze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Weitergabe Personenbezoegener Daten (hier: Kontodaten über einen Messenger) verlieren:
Durch die Weitergabe der Kontodaten der Verfügungsklägerin liegt ein Eingriff in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht vor, welches als sonstiges Recht durch§ 823 Abs. 1 BGB geschützt wird. Der Verfügungsbeklagte hat nicht dargelegt, dass dieser Eingriff durch ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Kontodaten gerechtfertigt ist. Soweit er im Rahmen der persönlichen Anhörung angab, es sei ihm darum gegangen sein Geld zurückzuerhalten, gibt es dafür den Rechtsweg. Es ist nicht ersichtlich, warum er die sensiblen Kontodaten der Verfügungsklägerin an deren Geschäftspartner oder sonstige Dritte weiterleiten muss, um das gewährte Darlehen zurückzuerhalten. Der Verfügungsbeklagte kann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er der Auffassung ist, die Verfügungsklägerin käme ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach.
Unter Anwendung des Bundesdatenschutzgesetztes ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten ebenfalls nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Vorschrift auf nicht-öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG anwendbar, es sei denn die Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Als persönliche Tätigkeit ist zwar die Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen. Diesen privilegierten Bereich hat der Verfügungsbeklagte jedoch durch die Weitergabe der Kontodaten an Dritte verlassen. Die Ansprüche aus dem BDSG und der Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004, 823 BGB stehen nebeneinander (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 BGB, Rn. 85).
Die Entscheidung ist inhaltlich kurz und vollkommen richtig, auch scheinbar harmlose Daten (vorliegend ging es um einen Screenshot von einem Kontostand) sind geschützt und es besteht bereits bei erstmaliger Verletzungshandlung ein Unterlassungsanspruch.
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