BGH zum Schutz vor untergeschobenen Zitaten

Die Entscheidung des BGH (VI ZR 262/09) in Sachen „Eva Hermann“ bietet einen schönen Absatz zum Schutz vor der Entstellung in Form von Zitaten getätigter eigener Aussagen, den ich hier gerne aufnehme, auch wenn inhaltlich darin nichts neues zu finden ist.

Dabei sollte vor allem der letzte Abschnitt beachtet werden, in dem es darum geht, dass eine „offene Aussage“, also eine die mehreren Interpretationen zugänglich ist, zitiert wird. Kurzum lässt sich sagen, dass ein Zitat zwar möglich sein muss – aber der zitierende hat darauf zu achten, dass es wirklich so wiedergegeben wird, wie es ursprünglich lautete. Dazu gehören auch „Färbungen“ der Aussage, etwa Interpretationsmöglichkeiten und offene Standpunkte. Auf keinen Fall darf hierbei eine eigene Wertung im Rahmen des Zitats vorgenommen werden, da auch dies ein Fehlzitat wäre.

Aus den Gründen:

Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass das allgemeine auch das Recht am eigenen Wort umfasst und den Einzelnen davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegen- über unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 f.; vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97, VersR 1998, 601, 603; vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15; BVerfGE 34, 269, 282 f. – Soraya; 54, 148, 154 f. – Eppler; 54, 208, 217 – Böll/Walden; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 – BKA-Präsident; AfP 2010, 562 Rn. 52 – Wortberichterstattung Prominentenkind).

Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der Kritisierte wird sozusagen als gegen sich selbst ins Feld geführt (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97, VersR 1998, 601, 603; vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15; BVerfGE 54, 208, 217 f.; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 – BKA-Präsident).

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung bereits dann auszugehen ist, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97, VersR 1998, 601, 603).

[…]

Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteile vom 1.Dezember 1981 -VIZR 200/80, Rudimente der Fäulnis, VersR 1983, 1155, 1156 f.; vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97, aaO, S. 602 f.; vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15; BVerfGE 54, 208, 217).

Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 200/80, VersR 1983, 1155; BVerfGE 54, 208, 217). Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 200/80, Rudimente der Fäulnis, VersR 1983, 1155, 1156 f.; vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97, aaO; vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, VersR 2006, 273; BVerfGE 54, 208, 218 f.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.