Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre

Bei der Bewertung von (vermeintlichen) Eingriffen in das allgemeine ist die betroffene Sphäre zu berücksichtigen, wie auch noch einmal das (15 U 150/17) deutlich gemacht hat:

Zwar ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (dazu BGH, a.a.O., Tz 17) betroffen, denn mögliche Zweifel an seiner Wahrheitsliebe sind geeignet, sich auf das berufliche Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich auszuwirken und betreffen diesen daher in seiner Sozialsphäre. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange des Beklagten zu 2) jedenfalls nicht überwiegen. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH a.a.O., Tz 19).

Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner Berufsehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten zu 2) auf abzuwägen. Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind dabei im Grundsatz auch alle Meinungen, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden; sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (st. Rspr., BVerfG v. 28.11.2011 – 1 BvR 917/09, BeckRS 2012, 45972 Tz. 19). Bei der Abwägung ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechtschutzes von Bedeutung, dass die Äußerungen als Werturteile bzw. als solche zu behandelnde Fragen letztlich nur die Sozialsphäre des Klägers tangieren. Sie betreffen seine berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Tz.21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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