Das neue Ärzte-Bewertungsportal „Weiße Liste“

Es ist soweit: Das neue Ärzte-Weiße Liste“ ist nun online (Spiegel und Zeit berichten dazu). Das Bewertungsportal wird dabei nicht von irgendwem, sondern u.a. von AOK und Barmer GEK betrieben, was natürlich im Umkehrschluss auch bedeutet, dass da eine Menge an Krankenkassenpatienten angesprochen wird, damit diese die Ärzte bewerten. Ärzte werden sich erwartungsgemäß nicht nur über das Angebot freuen, aber Ignorieren ist auch keine Hilfe. An dieser Stelle einige Hinweise dazu.

Folgendes ist erst einmal festzustellen:

  1. Die Webseite ist durchdacht und keineswegs „offen“. Wer dort bewerten möchte, muss sich erst registrieren und dabei seine Versichertennummer als „Legitimation“ angeben. Durch diese eindeutige Identifikation werden Patienten sicherlich zu etwas mehr Verantwortung bei Ihren Bewertungen angehalten, zum anderen sind doppelte Bewertungen ausgeschlossen und „Fake-Bewertungen“ (insbesondere im Rahmen des Astroturfing) erheblich erschwert.
  2. Die Bewertungen werden nicht sofort angezeigt, sondern erst, wenn insgesamt 10 Bewertungen vorhanden sind! Das heisst im Umkehrschluss, es kann „von heute auf morgen“ passieren, dass plötzlich eine Vielzahl (kritischer) Bewertungen zu sehen sind.
  3. Auch wenn hier Krankenkassen im Hintergrund fungieren, gelten die üblichen Regeln, das heisst: „Fake-Bewertungen“ können gegen Berufsrechtliche- und Wettbewerbsrechtliche Regeln verstossen. Ärzte können die Bewertungen kommentieren – dabei ist aber strikt die Schweigepflicht zu beachten, also z.B. eine Bewertung nicht mit Informationen aus Patientengesprächen kommentieren. Bei Schmähkritiken und falschen Tatsachenbehauptungen stehen die üblichen juristischen Mittel zur Verfügung.
  4. Jedenfalls sollten Ärzte das Portal keineswegs ignorieren, sondern aktiv beobachten und ggfs. auch den eigenen Eintrag pflegen: Dies nicht nur, weil negative Bewertungen Eindruck auf potentielle neue Patienten haben. Fraglich ist auch, wie z.B. die Krankenkassen mit Informationen umgehen, die hier gesammelt werden, man denke nur an den steten Vorwurf, Kassenpatienten würden länger warten oder insgesamt schlechter behandelt als „Privatpatienten“.

Der Rat ist insgesamt daher der Übliche: Beobachten und agieren. Binden Sie ihre Patienten ein und im Streitfall reagieren Sie auf keinen Fall schnell und unüberlegt. Denken Sie immer an ihre Berufspflichten! Dabei bieten sich viele Fallstricke, etwa bei der Frage, ob man einen Patienten – dessen Bewertung man auf Grund beschriebener Umstände erkannt hat – auf die Bewertung ansprechen darf. Letztlich, bei unzulässigen Inhalten aber, müssen Sie immer Bedenken, dass Sie diese nicht einfach hinnehmen müssen.

Zur Vertiefung beachten Sie bitte unseren Beitrag zum Thema:

Beachten Sie, dass hier im Haus bereits Ärzte und Zahnärzte vertreten werden, die sich gegen negative Bewertungen zur Wehr setzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.