1-Sterne-Bewertung bei Google ohne Text kann angegriffen werden

1-Sterne-Bewertung bei Google: Immer wieder müssen sich Unternehmen mit wortlosen Ein-Sterne-Bewertungen herumschlagen und fragen sich, ob man hier etwas unternehmen kann. Dabei bewerten Gerichte den (objektiven) Aussagegehalt einer Ein-Sterne-Bewertung ohne aussagekräftige Kommentierung durchaus unterschiedlich:

  • Einmal wird vertreten, dass sich der Aussagegehalt einer derartigen Bewertung darin erschöpft, dass der Autor in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen sei und dies als unzureichend empfunden habe, wobei der Hintergrund der Bewertung für den Internetnutzer offen bleibe (LG Augsburg, Urteil vom 17.08.2017 – 22 O 560/17).
  • Andere Entscheidungen meinen, der Durchschnittsverbraucher entnehme einem solchen Eintrag, dass der Nutzer die Leistungen des Bewerteten in Anspruch genommen und schlecht bewertet habe (LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 – 9 O 59/17). Aufgrund des Kontextes, in dem die Bewertung steht, gehe der maßgebliche objektive Durchschnittsleser in naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Kunde des Bewerteten gemachte Erfahrung – welcher Art auch immer – bewertet werde (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17). Insgesamt scheint die Meinung vorzuherrschen, dass jemand mit einer wortlosen 1-Sterne-Bewertung implizit äussert, es habe zwischen dem Bewerter und dem Bewerteten irgendeine mit der angebotenen (Dienst-)Leistung im Zusammenhang stehende Verbindung gegeben, die der Bewertung zu Grunde liegt (OLG Nürnberg, 3 W 1470/19).

Insgesamt zeigt sich in der Rechtsprechung, dass die im Übrigen inhaltsleere oder inhaltsarme Vergabe eines 1-Sterne-Kommentars eine beinhaltet – nämlich, dass es tatsächlich einen der Bewertung zu Grunde liegenden Kontakt gab (der auch ausreichend für eine Bewertung war). Auf dieser Basis kann Streit darum geführt werden, ob die Bewertung jeglicher Grundlage entbehrt, wobei die üblichen Regeln der zu Berücksichtigen sind. Unternehmen sind jedenfalls nicht schutzlos und können nicht nur gegen den Plattformbetreiber sondern auch gegen den Nutzer vorgehen, wenn dieser identifiziert werden kann.

Dazu auch bei uns: Umgang mit schlechten Bewertungen im Internet

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.