Persönlichkeitsrecht: Arbeitnehmer haben untereinander im Arbeitsrechtsverhältnis ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen

Das Aachen (2 Ga 6/16) konnte sich zur Unterlassung ehrverletzender Äußerungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses äußern. Insoweit hat es entsprechend der gefestigten Rechtsprechung festgestellt, dass jeder verpflichtet ist, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt. Streitigkeiten über Äußerungen sind dann vor dem Arbeitsgericht auszutragen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach dem Ort der Veröffentlichung bestimmt, vorliegend ging es um eine Pressemitteilung die von einem Arbeitnehmer herausgegeben wurde und in der nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen hinsichtlich eines Vorstandsmitglieds des arbeitgebenden Vereins behauptet wurden:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren wegen unerlaubter Handlung verklagt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG analog (BAG Beschluss vom 24.05.1996 – 5 AZRB 35/95). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung auch dem in B. ansässigen Zeitungsverlag zugeleitet wurde. (…)

Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährte ist im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten (LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2013 – 16 SaGa 8/13). Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt (BAG Urteil vom 28.05.2002 – 1 ABR 32/01). Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen (BAG Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 636/08; Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 271/06 jeweils m.w.N.).

Die Entscheidung untermauert anschaulich, dass man hier nicht schutzlos ist, vorliegend erging eine .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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