Rechtsnatur des Fernüberwachungsvertrages: Der BGH (III ZR 126/17) hat die Einordnung eines Fernüberwachungsvertrages als Dienstvertrag (§ 611 BGB) als rechtlich unbedenklich eingestuft. Dabei ist ein solcher Vertrag durchaus gemischter Natur, man mietet einerseits die „Hardware“ und greift im Übrigen unter Rückgriff auf die installierte Hardware auf die Dienstleistung des Sicherheitsanbieters zurück.
Nun gilt bei solchen gemischten Verträgen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes bildet – und deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden kann, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht und auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht anzuwenden wäre. Vielmehr kommt es darauf an, in welchem Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Dabei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags beziehungsweise den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an.