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Das Schweigen des BGH in der Revision

Der 3. Senat erklärt (nochmals) dass ein Schweigen eines BGH-Senats nicht bedeutet, man habe Erklärungen nicht gelesen und zur Kenntnis genommen:

Der Senat hat sowohl die Revisionsbegründungsschrift als auch die Gegenerklärung der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007, 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN).

Der Umstand, dass der Senat weder zu den Einzelbegründungen des Generalbundesanwalts noch zu der von dessen Antrag abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung Stellung genommen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Verurteilten nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN).

Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14).

BGH, 3 StR 170/21
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.