Rechtsanwalt für Cybercrime und Technologiestrafrecht
Rechtsanwalt für Cybercrime und Technologiestrafrecht – spezialisiert auf Cybercrime-Strafverteidigung!
Cybercrime: Wir bieten bundesweite Beratung und Strafverteidigung in der Schnittmenge aus Technologie und Straftaten rund um Cybercrime, Umweltstrafrecht plus Haftung in der Sicherheitsforschung inkl. Missbrauch von Technologien zur Begehung von Straftaten.
Im Cybercrime und Technologiestrafrecht brauchen Sie einen Anwalt, der sich auskennt und dem sie nicht erst die technischen Hintergründe erklären müssen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Unix-Systementwickler und kennt sich mit IT-Forensik aus, er punktet zudem als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht, also mit idealen Voraussetzungen für einen Rechtsanwalt für Cybercrime, der Unternehmen wie Vorstände berät und Hacker verteidigt. Hinweis: Es werden von Verbrauchern nur Strafverteidigungen übernommen, Opfer von Straftaten werden bei uns nicht vertreten!
Rechtsanwalt für Cybercrime und Technologiestrafrecht, Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Jens Ferner: 02404 92100
- Rechtsanwalt für Cybercrime: RA Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht
- Beratung zu Cybercrime und Cybersecurity von Unternehmen und Vorständen zu IT-Sicherheit, Haftung und IT-Arbeitsrecht
- Spezialgebiet digitale Beweismittel
- Strafverteidigung im Cybercrime mit Erfahrung aus zahlreichen IT-Strafverfahren, vom klassischen Hacking über Darknet Drogen- und Waffengeschäfte inkl. Encrochat, CardSharing, Geheimnisverrat bis zu strafbaren Urheberrechtsverletzungen und Betrugstaten
- IT-Strafrecht: Daten-Delikte wie Ausspähen oder Abfangen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage, Geldwäsche oder Computerbetrug, IT-Steuerrecht inkl. Umgang mit Kryptowährungen
- Technologiestrafrecht: Urheberstrafrecht, Markenstrafrecht und Wettbewerbsstrafrecht
Anwaltskanzlei Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf die Strafverteidigung und das digitale Recht samt angrenzendem Medien- & Arbeitsrecht. Keine Tätigkeit im allgemeinen Zivilrecht oder Familienrecht.
- Erreichbarkeit: kontakt@ferner-alsdorf.de oder unter 02404 92100; Termine nur nach Vereinbarung
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646
- Kontaktzeiten: Mo. bis Sa. 06:30 – 10:00 und Mo. bis Do. 14:30 – 18:30
- Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; Mails mit S/MIME & GPG/PGP; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
- Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Cybercrime: IT-Strafrecht und Computerstrafrecht
Es gibt keine standardisierte Begrifflichkeit für diesen Bereich, manche sprechen vom „Internet-Strafrecht“, andere vom „Cybercrime“ oder Computerstrafrecht. Umfassend und sauber wäre wohl „Informationstechnologie-Strafrecht“ oder kurz „IT-Strafrecht“. Losgelöst von dem jeweiligen Begriff ist hier nochmals hervorzuheben, dass im gesamten Strafrecht mit digitalem Bezug Rechtsanwalt Jens Ferner als Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht mit entsprechender Erfahrung und Expertise im Cybercrime zur Verfügung steht. Nicht nur als Strafverteidiger für Hacker sondern auch beratend für Unternehmen.
Rechtsanwalt für Cybercrime & Technologiestrafrecht
Rechtsanwalt für Cybercrime, Technologiestrafrecht und Computerstrafrecht gesucht? In unserer Kanzlei werden Unternehmen im Cybercrime beraten und Hacker verteidigt – von einem, der es kann: Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht Jens Ferner hat sich als Rechtsanwalt auf Cybercrime spezialisiert. Früher tätig als System- & Softwareentwickler, bildet sich Jens Ferner heute in IT-Forensik und IT-Sicherheit laufend fort. Geboten wird, was Mandanten im Cybercrime erwarten: Voll verschlüsselte Kommunikation, umgehende Beauftragung und hartes technisches Hintergrundwissen mit Erfahrung aus Umfangsverfahren wie Encrochat, CardSharing, Kryptowährungen, Darknet-, Computerbetrugs- und Geldwäscheverfahren.
Rechtsanwalt für Cybercrime & Computerstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner
Beratung von Unternehmen &Vorständen bei Cybercrime
In der heutigen digitalen Welt sind Unternehmen und ihre Führungskräfte ständig mit den Risiken von Cyberkriminalität und Hackerangriffen konfrontiert. Die Folgen von Cyberkriminalität können für Unternehmen verheerend sein, da sie nicht nur zu finanziellen Verlusten führen, sondern auch das Vertrauen der Kunden in das Unternehmen untergraben können. Angesichts dieser Bedrohung ist es für Unternehmen und Vorstände unerlässlich, sich mit dem Thema Cyberkriminalität und Hackerangriffe auseinanderzusetzen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Unternehmen und Vorstände haben einen hohen Bedarf an rechtlicher Beratung in Bezug auf Cyberkriminalität und Hackerangriffe. Sie benötigen Experten, die sie bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zum Schutz ihrer Systeme vor Angriffen unterstützen. Ein solcher Berater kann helfen, Risiken zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheitslücken zu schließen und die Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber Angriffen zu stärken.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Reaktion auf einen Cyber-Angriff. Unternehmen müssen in der Lage sein, schnell und effektiv auf Angriffe zu reagieren, um die Auswirkungen auf das Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden und anderen Experten, um den Vorfall aufzuklären und geeignete Schritte einzuleiten, um den Angreifer zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen.
Neben diesen praktischen Aspekten haben Unternehmen und Vorstände auch rechtlichen Beratungsbedarf. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Aktivitäten im Einklang mit den geltenden Datenschutz- und Sicherheitsgesetzen stehen. Ein Rechtsberater kann Unternehmen dabei helfen, diese Vorschriften zu verstehen und einzuhalten, um Bußgelder und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Insgesamt ist es für Unternehmen und Vorstände von entscheidender Bedeutung, sich auf die Risiken von Cyberkriminalität und Hackerangriffen vorzubereiten und geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme und Daten zu ergreifen. Ein erfahrener Rechtsberater kann dabei helfen, diese Ziele zu erreichen und das Unternehmen vor den Folgen von Cyberkriminalität zu schützen.
Unsere Cybercrime-Mandanten
Im Ursprung kommen wir natürlich aus der Strafverteidigung: Zu hiesigen Mandanten der Cybercrime-Strafverteidigung gehören nicht nur Betroffene aus dem gesamten Bundesgebiet, sondern auch aus dem europäischen Ausland. Rechtsanwalt Jens Ferner war in Straf-Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen (u.a. „GVU“) für Portalbetreiber aktiv und bietet hier tiefgehenden Erfahrungsschatz.
Inzwischen beraten wir zudem Unternehmen, die von unserem Cybercrime-Erfahrungssschatz „unmittelbar an der Quelle“ profitieren. Neben Input für Schulungen von Personal, IT-Betriebsvereinbarungen und Beratung beim Umgang mit digitaler Erpressung von Unternehmen ist die Cybersicherheit und Vorstandshaftung bei Datenlecks ein wesentlicher Teil unserer Tätigkeit.
Zudem wurden die klassischen Delikte im Bereich des „Hackens“ vertreten, Mandanten waren dabei nicht alleine typische „Hacker“ sondern auch professionelle Unternehmen im Bereich Penetrations-Tests und Sicherheitsberatung. Weitere strafverteidigende Mandate im Cybercrime waren u.a.:
- Vorwurf gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung und gewerbsmäßiger Markenrechtsverletzung, insbesondere „Produktpiraterie“
- Onlinebetrug in gewerbsmäßigem Umfang, etwa im Zusammenhang mit Kreditkarten aus dem Darknet
- Steuerstraftaten und Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen
- Vertrieb von SIM-Unlock-Codes
- Datendiebstahl
- Sabotage von EDV-Anlagen, insbesondere durch DDOS-Angriffe
- Vertrieb oder Einsatz von Hack-Software
- Wettbewerbsstrafrecht und Betriebsspionage
- Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln über das Internet
Cybercrime, e-Evidence & IT-Sicherheit
Spezialisiert auf Strafrecht und IT-Recht sind Cybercrime, Datenschutzstrafrecht, Fragen digitaler Beweismittel und IT-Sicherheit die Schnittstellen aus beiden Bereichen, die wir als Profis bedienen. Rechtsanwalt Jens Ferner, Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht, schult Rechtsanwälte in Vorträgen im Umgang mit IT-Forensik und digitalen Beweismitteln. Sie werden verteidigt im gesamten Cybercrime, etwa bei Computerbetrug, Encrochat, Datenveränderung & Darknet.
Erfahrung und Wissen im Cybercrime von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner bietet sowohl eine umfassende juristische Expertise im Bereich IT-Recht, IT-Sicherheit, Cybercrime & Datenschutzrecht als auch eine umfangreiche technischen Erfahrung als Programmierer, Linux-Systemadministrator & Sicherheitsberater inkl. Wissen in den Bereichen Netzwerksicherheit, IT-Forensik & IT-Risikomanagement.
Damit ist Strafverteidiger Jens Ferner insbesondere in der Lage, frühzeitig durch IT-forensische Prognosen Sicherheit in der Verteidigungsstrategie zu bieten. Darüber hinaus wird die Sicherheit geboten, dass technische Zusammenhänge korrekt so präsentiert werden, dass auch Juristen sie verstehen – in Strafprozessen ein enormer Vorteil, da Unverständnis schnell zu Fehlurteilen führen kann.
Spätestens wenn die „Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime“ schreibt ist es Zeit für einen Cybercrime-Profi. In unserer Kanzlei finden Sie einen Strafverteidiger, der sich ausdrücklich auf Cybercrime & IT-Strafrecht samt technischem Hintergrundwissen ausgerichtet hat!
So brauchen Sie bei Vorwürfen im Cybercrime keinen Anwalt, der alleine Wissen im Strafrecht bietet – Rechtsanwalt Jens Ferner bietet Ihnen nicht nur die technischen Fähigkeiten eines Programmierers und Systemadministrators, sondern bildet sich darüber hinaus im Bereich IT-Forensik fort. Gerade im Cybercrime muss ein Anwalt nämlich mehr können als nur Jura: Wer sich mit Systemen und der IT-Forensik nicht auskennt wird Beweislagen und Verfahrensrisiken nicht brauchbar einschätzen können, die von Gerichten auf Sachverständige verlagert werden.
Darüber hinaus erhalten Sie einen Strafverteidiger, der Jahrelang Prozesse im gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht geführt hat, somit in elementaren Fragen etwa das Lizenzrechts, die in das Strafrecht hineinstrahlen, die notwendigen Bewertungen vornehmen kann.
Zum Thema Hacking bei uns:
- Hackangriff bzw. Cyberangriff – Was tun?
- Wie schütze ich mich vor einem Hackangriff?
- Phishing-Seiten-Installation am Beispiel ZPhisher
- Bin ich von einem Hackangriff betroffen?
- Online-Betrug & Fake-Shops: Was tun?
- Glossar zum Cybercrime mit klassischen Angriffsszenarien
- Intime Fotos veröffentlicht – was kann ich tun?
- Übersicht: IT-Sicherheit
- Strafbarkeit der Suche nach Sicherheitslücken
Technologiestrafrecht
Das Technologiestrafrecht wird vor allem ausgefüllt durch die strafrechtlich relevanten Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Sie werden bei strafrechtlichen Vorwürfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz verteidigt.
Urheberstrafrecht
Bei einem Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht wird zum einen die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe geboten – zum anderen notwendig sind aber auch Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen und auch das Beherrschen technischer Hintergründe. Vertreten wird durch Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bei sämtlichen Vorwürfen im Urheberstrafrecht:
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG)
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§107 UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§108 UrhG)
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§108a UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§108b UrhG)
Markenstrafrecht & Markenpiraterie
Unsere auf das Strafrecht ausgerichtete Kanzlei bietet – nach jahrelanger originärer Tätigkeit im Markenrecht – einen Schwerpunkt im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner hat sich neben der Strafverteidigung auf Fragen des IT-Rechts und des Schutzes von Leistungen & Firmennamen konzentriert und bietet eine effektive Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht:
- § 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung
- § 143a MarkenG: Strafbare Verletzung der Unionsmarke
- § 144 MarkenG: Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Das Markenstrafrecht ist kein singulärer Bereich, ohne notwendige Kenntnisse und Erfahrung im Markenrecht und speziell Markenlizenzrecht ist eine Verteidigung auf dünnes Eis gebaut. Ein Rechtsanwalt für Markenstrafrecht verbindet daher ideal die Erfahrung eines Strafverteidigers mit der Erfahrung eines Markenrechtlers, der auch in markenrechtlichen verfahren Tätig war. Nachdem er in markenrechtlichen Streitigkeiten im gesamten Bundesgebiet tätig war, ist er heute als Rechtsanwalt für Markenstrafrecht tätig, berät zugleich in den angrenzenden Bereichen des Markenrechts auf Basis seiner Erfahrung:
- Grundsätzliche Beratung im gesamten Markenstrafrecht
- Analyse von Lizenzverträgen und Lizenzketten, gerade im Hinblick auf den Vorsatz im Markenstrafrecht
- Fragen rund um die Bestandskraft einer Marke und zu Schutzkonzepten
- Spezielle Ausrichtung auf Fragen des Markenrechts mit IT-Bezug, so bei Domains und bei der Gestaltung von Webseiten und Werbeanzeigen
- Rechtsfragen und Schutzkonzepte um den eigenen Firmennamen (Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung)
Rechtsanwalt für Cybercrime: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Strafverteidiger mit spezieller Ausrichtung auf Cybercrime. Er ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, hält regelmäßig Vorträge zu Cybercrime vor Fachpublikum, mit der Qualifikation eines Fachanwalts für IT-Recht sowie technikerfahrenen Programmierers.
Wettbewerbsstrafrecht & strafbare Werbung
Seit über 20 Jahren sind wir im Wettbewerbsrecht tätig und haben uns heute, in unserer Rolle als Strafverteidiger, speziell auf das Wettbewerbsstrafrecht festgelegt:
- Unlauterer Wettbewerb im Wettbewerbsstrafrecht
- Werberecht im Wettbewerbsstrafrecht: Irreführende Werbung inkl. Prüfung von Werbekampagnen und Verkaufsmassnahmen auf strafrechtliche Relevanz
- Tätigkeit speziell zum Geschäftsgeheimnisgesetz (ehemals §17 UWG) und zur strafbaren Werbung (§16 UWG) sowie §299 StGB)
Aktuell zum Cybercrime und Technologiestrafrecht im Blog
- Anklage gegen Betreiber der illegalen Internetplattform movie2kGeneralstaatsanwaltschaft Dresden erhebt Anklage zur Großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Leipzig: Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES), hat gegen einen Hauptbetreiber und einen Mitarbeiter des bis Ende Mai 2013 führenden deutschen Raubkopienportals »movie2k« Anklage zum Landgericht Leipzig, Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer, erhoben. Tags: Anklage , Auslieferung , betrug , bewährung , Bitcoin ,…
- Allianz Cybersecurity Trends 2023: Aktuelle Cybersicherheitstrends und Herausforderungen in der Cyber-BedrohungslageDie Landschaft der Cybersicherheit befindet sich in einem ständigen Wandel, wobei die Bedrohungen stetig komplexer werden. Ein jüngster Bericht von Allianz Commercial zeigt eine besorgniserregende Zunahme von Ransomware-Angriffen, die sich auf Daten und Lieferketten konzentrieren. Der Bericht liefert aufschlussreiche Erkenntnisse über die aktuelle Lage und Trends, die für Unternehmen jeder Größe von Bedeutung sind. Tags:…
- World Cybercrime IndexCyberkriminalität ist ein wachsendes globales Phänomen, das mit der zunehmenden Digitalisierung unserer Gesellschaft Schritt hält. Diese Entwicklung bringt nicht nur Vorteile, sondern auch Herausforderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit im digitalen Raum. Der World Cybercrime Index, eine Studie, die von einem internationalen Team aus Forschern durchgeführt wurde, zielt darauf ab, ein detaillierteres…
- Encrochat Verfahren endet mit Freispruch wegen KCanGBeweisverwertungsverbot: Verfahren bei LG Mannheim (5 KLs 804 Js 28622/21) aus dem Komplex Encro-Chat endet mit Freispruch wegen Konsumcannabisgesetz. Tags: Anklage , Aussetzung , beweisverwertungsverbot , BtMG , Bundesgerichtshof , cannabis , Cannabisgesetz , encrochat , haftbefehl , Hauptverhandlung , Klage , StPO , untersuchungshaft
- Quick-Freeze soll 2024 kommenNach aktuellen Informationen hat sich die Ampel-Regierung am 10. April 2023 darauf geeinigt, das sogenannte „Quick-Freeze-Verfahren“ zur Strafverfolgung einzuführen. Zur Erinnerung: IM BeckOK-StPO kommentiere ich die rechtlichen Hintergründe zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen meiner Kommentierung des §174 TKG. Tags: StPO , Vorratsdatenspeicherung
- Chatkontrolle in der EU: Neuer Entwurf sucht Gleichgewicht zwischen Datenschutz und MissbrauchspräventionAuf der Webseite von Patrick Breyer findet sich der jüngste Entwurf der CSAM-EU-Verordnung mit der die Anordnung von Chatkontrollen in der EU möglich sein soll – die Verordnung versucht, das sensible Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der effektiven Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet zu wahren. Im Folgenden versuche ich die…
- Studie zur Bewertung der Risiken und Chancen von KI-gestützten Beeinflussungsmaßnahmen in sozialen MedienIn der Forschungsarbeit „Assessing the risks and opportunities posed by AI-enhanced influence operations on social media“ von Rolf Fredheim und James Pamment wird ein tiefgreifendes Verständnis für die Risiken und Chancen von KI-gestützten Beeinflussungsoperationen in sozialen Medien dargelegt. Tags: Bedrohung , Zeuge
- Moderne Herausforderungen digitaler ForensikIn diesem Blog-Beitrag mlchte ich kurz auf die aktuelle Studie „Cybercrime and the Law: Addressing the Challenges of Digital Forensics in Criminal Investigations“ von Naeem Allah Rakha eingehen. Die Studie befasst sich mit den Herausforderungen der digitalen Forensik in strafrechtlichen Ermittlungen und hebt die wachsende Bedeutung digitaler Beweismittel im Zuge der Zunahme von Cyberkriminalität hervor.…
- Definition von Cybercrime: OpfersichtIn der Forschungsarbeit „Cybercrime Classification: A Victimology-Based Approach“ von Sayonnha Mandal wird ein neuer Ansatz zur Klassifizierung von Cyberkriminalität vorgestellt, der sich auf die Opferperspektive konzentriert. Eine solche Definition ist zur Abgrenzung notwendig -. wobei ich bisher den Weg gehe, mich auf den Bezug zu Daten zu konzentrieren, um Cybercrime abzugrenzen („Daten-Strafrecht“). Im Zuge der…