Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 29.10.2009 1 K 1686/09 den Eilantrag des Halters einer Schäferhündin gegen deren Beschlagnahme und Einziehung abgelehnt, die die Stadt Dornhan nach dem dritten Beißvorfall angeordnet hatte. Soweit die Stadt darüber hinaus die sofortige Einschläferung des Hundes vorgesehen hatte, hat das Gericht dem Eilantrag stattgegeben.
Kategorie: Strafprozessrecht
Strafprozessrecht: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner zum Strafprozessrecht. Die strafprozessualen Fragen bestimmen die Form des Strafprozesses und nach Abschluss der Strafverhandlung auch in gewisser Hinsicht über die Aussicht von Rechtsmitteln. Dazu bei uns:
Unsere Strafverteidiger bieten den notwendigen Tiefgang im Strafprozessrecht, dies ist eine absolute Voraussetzung, um als Strafverteidiger erfolgreich zu sein. Strafverteidiger Ferner vertritt Sie im Strafrecht, insbesondere auch bei Berufung und Revision im Strafprozess.
Ich unterscheide, je nachdem ob man Strafrecht als Schwerpunkt belegt hat oder nicht: Wer Strafrecht als Schwerpunkt belegt hat, sollte sich die StPO – gerade mit Blick auf die Klausur – mit dem Beulke im Detail erarbeiten. Mit dem Murmann können die für die Klausur wichtigen Aspekte (im Schwerpunkt und im Examen) wiederholt und vertieft…
Ein kurzer Tipp: Das Buch von Murmann „Prüfungswissen Strafprozessrecht“ lohnt sich wirklich: Für alle. Ich hatte es mir in erster Linie geholt, weil es sehr dünn und günstig war. Das sind sicherlich zwei echte Stärken, es darauf zu reduzieren wird dem Buch aber nicht gerecht.
Wird die Einziehung von Mietzinsforderungen im Lastschriftverfahren vereinbart, so kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn der Gläubiger von der Ermächtigung keinen Gebrauch mehr macht, ohne dies vorher anzukündigen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart grundsätzlich auch, wenn die Einziehung im Lastschriftverfahren unterbleibt, weil es zuvor zu einzelnen Rücklastschriften gekommen ist. Anders…
Joecks: Studienkommentar StPO
Die Reihe „Studienkommentar“ habe ich bereits vorgestellt und besprochen – eines fehlte aber damals: Der Studienkommentar zur StPO. Das hole ich hier nun nach. Nachdem ich im letzten Semester die StPO lernen musste, ist es wieder eine Besprechung aus dem Alltag des Lernens heraus.
Beulke: Strafprozessrecht
Ich weiss nicht, ob ich da ein Einzelfall bin, aber bei mir im Studium wird das Strafprozessrecht (abgesehen vom Schwerpunktbereich Strafrecht) relativ vernachlässigt. Insofern krückte ich immer ein bisschen bei praktischen Fragen rum. Das wollte ich schon länger ändern und habe mir hin und wieder mal das ein oder andere Buch zum Thema ausgeliehen. Letztlich…
Ein Jäger, der meint, auf ein Wildschwein zu zielen, stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein.
Ungebühr bei Gericht
Gerichtsverhandlung: Ein lauter Abgang kann teuer werden Das Zuschlagen der Saaltür kann die Würde des Gerichts verletzen und daher mit einem Ordnungsgeld belegt werden. OLG Zweibrücken, 3 W 199/04
Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen Abfindung und dessen Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter bedarf keiner notariellen Beurkundung. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Klage eines GmbH-Gesellschafters zurück. Dessen Gesellschaftsanteil war gegen Zahlung einer Abfindung eingezogen und zu je 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen worden. Der Gesellschafter hielt den in seiner Abwesenheit…
Der Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund für die zwangsweise Einziehung des Geschäftsanteils sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseren Wissens gehandelt hat.
Eine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung, die im Fall der Einziehung des Gesellschaftsanteils den zu zahlenden Abfindungsanspruch von vornherein auf ein Drittel des ermittelten Zeitwerts beschränkt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters dar und ist daher nichtig.