Der BGH hat sich zur Frage im Sexualstrafrecht geäußert, ob ein sexueller Missbrauch von Kindern durch eine Übermittlung sexueller Handlungen via Webcam vorliegen kann. Sachverhalt Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch…
Kategorie: Sexualstrafrecht
Sexualstrafrecht: Das Sexualstrafrecht beinhaltet die strafrechtlich relevanten Normen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung professionell und seriös vertreten
Nach moderner Auffassung dient das Sexualstrafrecht insbesondere dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Systematisch zusammenhängend sind die Tatbestände in den Paragrafen 174 bis 184f im dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Strafgesetzbuchs geregelt:
- Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5, § 5 Nr. 8 StGB)
- Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 bis 4, § 5 Nr. 8 StGB)
- Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6, § 5 Nr. 8 StGB)
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178, § 5 Nr. 8 StGB)
- sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB)
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)
- Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB)