Anzeigepflicht von Barmitteln beim Grenzübertritt: Wenn man ausserhalb der EU mit Barmitteln in Höhe von insgesamt 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreist oder auch ausreist, muss man entsprechend Artikel 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005 diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden:
Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.
Artikel 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005
Bei Bargeldern ist eine schriftliche Anzeige nötig, bei gleichgestellten Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr sind diese bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzuzeigen. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet, das erheblich sein kann.
Was sind Barmittel?
Barmittel sind Bargeld oder Wertpapiere, wobei Bargeld nachvollziehbar Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, oder in entsprechende Zahlungsmittel umgetauscht werden können. Wertpapiere sind alle verwertbaren Papiere, also insbesondere
- Sparbriefe,
- Schecks oder Reiseschecks,
- Aktien und
- Wechsel
Gleichgestellte Zahlungsmittel sind
- Sparbücher,
- elektronisches Geld sowie
- Edelmetalle und Edelsteine
Vorgang der Anmeldung von Barmitteln beim Grenzübertritt
Die Anmeldung muss unaufgefordert geschehen, für die schriftliche Form gibt es ein Formular das Zolls, das vorher ausgefüllt sein sollte (genau genommen muss!).
Bei gleichgestellten Zahlungsmitteln müssen Sie darauf achten, dass Sie bei einer Kontrolle tatsächlich verpflichtet sind, Angaben zu machen und diese mitunter durch Unterlagen zu untermauern hinsichtlich
- Herkunft,
- wirtschaftlich Berechtigten und
- Verwendungszweck
Wobei dies auch gilt, wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschritten wird.
Die Meldung muss vorgenommen werden von derjenigen Person, welche die Zahlungsmittel mit sich führt. Keine Rolle spielt dabei, wem die Zahlungsmittel letztlich gehören oder aus welchem Motiv sie mitgeführt werden, die Anzeigepflicht existiert abstrakt von all diesen Überlegungen. Denn das erklärter Ziel dieser Pflicht zur Anzeige ist es, illegale Geldbewegungen zu unterbinden, insbesondere um Geldwäsche zu bekämpfen.
Konsequenzen: Bußgeld vom Zoll
Wenn Sie pflichtwidrig mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht melden oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann entsprechend §31a (4) Zollverwaltungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden:
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
In der Praxis werden je nachdem ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorliegen unterschiedliche Bussgelder, in Abhängigkeit des insgesamt vorhandenen Betrages ausgesprochen.
Gegenwehr gegen Bußgeld
Das Bußgeld steht bei einem Verstoß zwar im Raum, zumindest über die angemessene Höhe eines Bußgeldes wird man in diesen Fällen aber trefflich streiten können. Auf Grund der hier schnell im Raum stehenden erheblichen Beträge macht es Sinn, nach einer Akteneinsicht taktisch zu überdenken, welche Strategie gefahren wird.
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