Ein Bordell ohne Wohnnutzung ist – unabhängig von seiner Größe – mit der Zweckbestimmung eines Industriegebiets vereinbar. Es widerspricht nicht dessen typischer Funktion. So entschied der Verwaltungsgerichtshof Bayern (9 BV 2417/17)
Dies widerspreche auch nicht dem Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen dieses Gebot begründet, hänge wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen.
Hier hätten sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den vorgelegten Behördenakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein geplanter Bordellbetrieb nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Auch sei nicht vorgetragen worden, dass von dem Bordell Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder dass das Vorhaben solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird.
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