Wirtschaftsstrafrecht
Ihr seriöser Rechtsanwalt & Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht, bundesweit verteidigend und beratend: Unsere Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Strafrecht aufgestellt. Unser Merkmal ist die unaufgeregte, praxisorientierte Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht.
Wir bieten Ihnen im Wirtschaftsstrafrecht die Kompetenz einer spezialisierten Anwaltsboutique bei der persönlichen Betreuung eines Einzelanwalts und realistischer Gebührenpolitik.
Wirtschaftsstrafrecht: Seriös, fundiert, neu gedacht.
Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht, bundesweit in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | ☏ 02404 92100
Ihre Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht: seriös, stilvoll, leise – und ganz persönlich: Im Wirtschaftsstrafrecht stehen unsere Fachanwälte für Strafrecht zur Verfügung – vor allem strafverteidigend, aber auch beratend für Unternehmen in ausgewählten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Ohne Fantasiegebühren, persönlich und unmittelbar.
Unsere Expertise im Wirtschaftsstrafrecht deckt die Strafverteidigung in sämtlichen Teilbereichen des Wirtschaftsstrafrechts ab. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, RA Ferner publiziert zudem und hält Vorträge.
Rechtsanwalt & Strafverteidiger: Beratung im Wirtschaftsstrafrecht | Fachanwälte für Strafrecht Ferner: 02404 92100
- Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht, bundesweit!
- Arbeitsstrafrecht & Geheimnisverrat
- Verteidigung im Steuerstrafrecht
- Cybercrime, IT-Sicherheit & Datenschutzstrafrecht
- Wettbewerbsstrafrecht
- Korruption & Geldwäsche
- Umweltstrafrecht & Sanktionsrecht
- Bei Einziehung und Vermögensarrest
Anwaltskanzlei Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Unser Büro ist wegen Urlaubs (Ostern!) geschlossen bis zum 05.04.24
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf die Strafverteidigung und das IT-Recht. Keine Tätigkeit im allgemeinen Zivilrecht oder Familienrecht, keine Tätigkeit für Verbraucher im IT-Recht.
- Erreichbarkeit: bitte per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de, telefonisch nur bei Strafverteidigungen unter 02404 92100; Termine nur nach Vereinbarung
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646
- Kontaktzeiten: Mo. bis Sa. 06:30 – 10:00 und Mo. bis Do. 14:30 – 18:30
- Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; Mails mit S/MIME & GPG/PGP; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
- Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Ihr seriöser Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht
Ihre Expertise in turbulenten Zeiten
In der modernen, hochdynamischen Wirtschaftswelt können Geschäftspraktiken manchmal zu unvorhergesehenen rechtlichen Schwierigkeiten führen. Hier kommt der Wirtschaftsstrafverteidiger ins Spiel. Ein Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht („Wirtschaftsstrafverteidiger“) ist ein seriöser, spezialisierter Anwalt, der sich auf die Vertretung von Einzelpersonen und Unternehmen konzentriert, die wirtschaftsstrafrechtlicher Delikte beschuldigt werden.
Wirtschaftsstraftaten können eine Vielzahl von Delikten umfassen, darunter Betrug, Korruption, Insiderhandel, Kartellverstöße, Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Die Komplexität dieser Delikte erfordert eine spezialisierte Expertise, die ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht bieten kann. Was kann ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht für Sie tun?
- Beratung und Prävention: Präventive Beratung ist ein wesentlicher Aspekt der Arbeit eines Wirtschaftsstrafverteidigers. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen dabei helfen, mögliche rechtliche Fallstricke in Ihren Geschäftspraktiken zu erkennen und zu vermeiden.
- Untersuchung und Beweissicherung: Im Falle einer Anklage führt ein Wirtschaftsstrafrechtler eine sorgfältige Untersuchung durch, um alle relevanten Beweise zu sammeln und zu prüfen. Dazu gehört auch die Prüfung von Unternehmensunterlagen, Finanztransaktionen und anderen relevanten Dokumenten.
- Verteidigungsstrategie: Auf der Grundlage der gesammelten Informationen entwickelt der Anwalt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Er vertritt Sie bei Verhandlungen mit den Behörden, vor Gericht und in allen Phasen des Strafverfahrens.
Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht ist also nicht nur Ihr Verteidiger vor Gericht, sondern auch Ihr Berater und Unterstützer in komplexen und herausfordernden Situationen. Er setzt sein fundiertes Wissen und seine Expertise ein, um Ihre Rechte zu wahren und Sie durch das komplexe Gefüge des Wirtschaftsstrafrechts zu navigieren. Mit einem kompetenten Wirtschaftsstrafrechtler an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass Ihre Interessen umfassend und bestmöglich vertreten werden.
Publikationen & Vorträge
Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert und hält zu IT- & Strafrecht regelmäßig Vorträge. Er ist als Autor im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie im „Juris Anwaltzertifikat IT-Recht“. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht.
Publikationen 2023
- IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
- IT-Sachverständige im Strafverfahren (AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
- Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
- Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
- Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
- Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
- Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
- Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App „Anom“ abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns)
- Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)
Vorträge 2023
Im Jahr 2023 steht vor allem eine Vortragsreihe zum Cybercrime im Fokus. Aufgrund mehrerer Schreibprojekte sind für dieses Jahr nur wenige Fachvorträge eingeplant. Rechtsanwalt Jens Ferner hielt 2022 zudem fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik. Zudem gab es erstmals einen eigenen Seminarblock zum Thema „digitale Beweismittel“ für die Deutsche Anwaltakademie, in dem Erhebung und Verwertung digitaler Beweismittel Thema waren.
Wenn es um Ihre Freiheit und wirtschaftliche Zukunft geht, ist kein Platz für Anwälte, die „Strafrecht nebenbei“ bearbeiten. Oder für Anwälte, die keine Zeit für Sie haben, weil man zu viele parallele Verfahren hat: Bei uns steht die persönliche Arbeit im Vordergrund, unsere Strafverteidiger sind Ihre Partner im Ringen um Ihre Zukunft.
Seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht
Sie sind skeptisch: Wirtschaftsstrafrecht auf dem Land? Dafür geht man doch in die Großstadt! Weit gefehlt …
In der Tat kennen Sie das bisher nicht im ländlichen Aachener Raum: Eine Kanzlei, die nicht nur auch mit Wirtschaftsstrafrecht wirbt, sondern die sich klar postiert hat und ausschließlich im Strafrecht sowie IT-Recht tätig ist. Und das bei einer Kostenstruktur, die nur auf dem Land möglich ist – orientiert an der Qualität, sie Sie in einer Strafrechts-Boutique erwarten dürfen, die Beratung im Wirtschaftsstrafrecht anbietet.
Unsere Kanzlei bietet Unternehmen seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht in ausgewählten Bereichen
- GWB: Kartellstrafrecht und Kartellgeldbuße
- Arbeitsstrafrecht
- Geldwäsche
- Betrug & Untreue
- Korruption
- Insolvenzstrafrecht
- Wettbewerbsstrafrecht inkl. Lebensmittelstrafrecht und strafbare Werbung
- Außenwirtschaftsstrafrecht & Sanktionsrecht
- Datenschutzstrafrecht
- Cybersecurity: Konzept zur Cybersicherheit nach DSGVO und IT-Sicherheitsgesetz / BSI-Gesetz
- Konzept zum Schutz von Betriebsgeheimnissen nach Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG)
Handfestes Wirtschaftsstrafrecht, seriös bearbeitet: Rechtsanwalt Jens Ferner ist StPO-Kommentator, Fachanwalt für Strafrecht, Dozent für Cybercrime und Referendar-Ausbilder beim OLG Köln. In unserer Kanzlei werden die „Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht“ (NZWiSt), „Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen“ (ZWH) sowie „Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“ (wistra) ebenso gelesen, wie jährlich fortlaufend Fortbildungen im Wirtschaftsstrafrecht absolviert werden und bei Wirtschaftsstrafkammern verhandelt wird.
Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht
Die Einziehung ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung in Strafverfahren geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden. Mehr hier zur Einziehung bei uns. Von besonderer Bedeutung sind das Unternehmensstrafrecht und die Vorstandshaftung, die bei uns darum besondere Beachtung finden.
Wir unterstützen Sie bei einer drohenden Einziehung sowie bei einem laufenden Vermögensarrest.
Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht & IP-Crime
Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht & IP-Crime: Unsere Strafverteidiger stehen Ihnen als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht mit Schwerpunkt Arbeitsstrafrecht, Vermögensabschöpfung & IP-Crime (Straftaten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum) zur Verfügung. Geschäftsführer und Unternehmen finden in unserer Kanzlei hochqualifizierte Strafverteidiger.
Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht im Raum Aachen
Fachanwälte für Strafrecht Ferner | 02404 92100
Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, unterstützt Sie – gemeinsam mit Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner – in Ihren wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen als Ihr seriöser Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht: Seriös und Stark
Unsere Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht: In unserer Kanzlei werden sowohl Einzelunternehmer als auch Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts beraten und vertreten. Beide Anwälte sind hinreichend in wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangsverfahren sowie im Steuerstrafrecht tätig.
Datenschutzstrafrecht
Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kamen tiefgreifende Veränderungen im Datenschutzrecht – Strafverteidiger Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht und damit exponiert für Fragen im Datenschutzrecht. Unsere auf die Strafverteidigung fokussierte Kanzlei bietet dabei eine Konzentration auf die strafrechtlich relevanten Fragen des Datenschutzrechts, speziell im Datenschutzstrafrecht und im DSGVO-Bußgeld, wo empfindliche Sanktionen für Unternehmen und Geschäftsführer drohen können. Bei uns profitieren Sie von fachlicher Expertise und umfassender strafprozessualer Erfahrung, so dass wir nahtlos mit Ihren datenschutzrechtlichen Beratern zusammenarbeiten können.
Arbeitsstrafrecht & Arbeitnehmerüberlassung
Das Arbeitsstrafrecht ist ein moderner Dauerbrenner im Wirtschaftsstrafrecht. Neben Aspekten der Schwarzarbeit ist zu bemerken, dass Fragen der Arbeitnehmerüberlassung und Lohnwucher einen besonderen Stellenmerk erhalten haben. (Mehr zur Arbeitnehmerüberlassung)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Arbeitgeber und Geschäftsführer haben ein erhebliches Risiko eigener Strafbarkeit im Bereich des Vorwurfs „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ – informieren Sie sich hier dazu!
Insolvenzstrafrecht
Ebenfalls besonders für Geschäftsführer ist das Insolvenzstrafrecht von Interesse, speziell wenn der Zeitpunkt „verpasst“ wird, an dem ein Eröffnungsantrag zu stellen wäre. Hier ist besondere Vorsicht geboten, gerade da spezielle Gläubiger sehr schnell mit entsprechenden Strafanzeigen sind. (Mehr zur Insolvenzverschleppung)
Untreue und Bilanzstrafrecht
Im Bereich der Unternehmen und Geschäftsführer spielen die Untreue und das Bilanzstrafrecht nach HGB eine ganz besondere Rolle. Vorsicht ist geboten, wobei hier speziell im Bereich der „kommunalen Unternehmen“ eine ganz besondere Sensibilisierung von Staatsanwaltschaften zu bemerken ist.
Subventionsbetrug
Der Subventionsbetrug (§264 StGB) ist in unserem Alltag leider keine Seltenheit – gerade Unternehmensgründungen sind hier bedroht, wenn etwa aus Unachtsamkeit falsche Angaben gemacht werden und die Staatsanwaltschaft mit aller Strenge reagiert. Mehr zum Subventionsbetrug bei uns.
IP-Crime
„IP“ steht für intellectual Property. Im „IP-Crime“ geht es um Straftaten im Zusammenhang mit geistigen Schutzrechten. Sie werden bei strafrechtlichen Vorwürfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz verteidigt.
Urheberstrafrecht
Bei einem Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht wird zum einen die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe geboten – zum anderen notwendig sind aber auch Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen und auch das Beherrschen technischer Hintergründe. Vertreten wird durch Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bei sämtlichen Vorwürfen im Urheberstrafrecht:
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG)
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§107 UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§108 UrhG)
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§108a UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§108b UrhG)
Wettbewerbsstrafrecht
Unsere auf das Strafrecht ausgerichtete Kanzlei bietet – nach jahrelanger originärer Tätigkeit im Markenrecht – einen Schwerpunkt im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner hat sich neben der Strafverteidigung auf Fragen des IT-Rechts und des Schutzes von Leistungen & Firmennamen konzentriert und bietet eine effektive Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht:
- § 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung
- § 143a MarkenG: Strafbare Verletzung der Unionsmarke
- § 144 MarkenG: Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Das Markenstrafrecht ist kein singulärer Bereich, ohne notwendige Kenntnisse und Erfahrung im Markenrecht und speziell Markenlizenzrecht ist eine Verteidigung auf dünnes Eis gebaut. Ein Rechtsanwalt für Markenstrafrecht verbindet daher ideal die Erfahrung eines Strafverteidigers mit der Erfahrung eines Markenrechtlers, der auch in markenrechtlichen Verfahren tätig war. Nachdem er in markenrechtlichen Streitigkeiten im gesamten Bundesgebiet tätig war, ist er heute als Rechtsanwalt für Markenstrafrecht tätig, berät zugleich in den angrenzenden Bereichen des Markenrechts auf Basis seiner Erfahrung:
- Grundsätzliche Beratung im gesamten Markenstrafrecht
- Analyse von Lizenzverträgen und Lizenzketten, gerade im Hinblick auf den Vorsatz im Markenstrafrecht
- Fragen rund um die Bestandskraft einer Marke und zu Schutzkonzepten
- Spezielle Ausrichtung auf Fragen des Markenrechts mit IT-Bezug, so bei Domains und bei der Gestaltung von Webseiten und Werbeanzeigen
- Rechtsfragen und Schutzkonzepte um den eigenen Firmennamen (Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung)
Wettbewerbsstrafrecht
Seit über 20 Jahren sind wir im Wettbewerbsrecht tätig und haben uns heute, in unserer Rolle als Strafverteidiger, speziell auf das Wettbewerbsstrafrecht festgelegt:
- Unlauterer Wettbewerb im Wettbewerbsstrafrecht
- Werberecht im Wettbewerbsstrafrecht: Irreführende Werbung inkl. Prüfung von Werbekampagnen und Verkaufsmassnahmen auf strafrechtliche Relevanz
- Tätigkeit speziell zum Geschäftsgeheimnisgesetz (ehemals §17 UWG) und zur strafbaren Werbung (§16 UWG) sowie §299 StGB
Das in diesem Zusammenhang zu nennende Lebensmittelrecht und Lebensmittelstrafrecht wird in unserer Kanzlei speziell mit Blick auf neuartige Lebensmittel betreut, hierbei ganz besonders mit Blick auf Cannabis-basiertes Novel-Food wie Hanftee oder Cannabidiol im Rahmen von Strafverteidigungen.
Geheimnisverrat
Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht: Wir bieten die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe im Urheberstrafrecht – mit dem notwendigen Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen wie auch dem Beherrschen technischer Hintergründe. Zudem unterstützen wir im Wettbewerbsstrafrecht sowie mit effektiver Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht.
Artikel zum Wirtschaftsstrafrecht
Sie finden auf unserer Webseite von unseren Rechtsanwälten ausgewählte Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere gibt es eine eigene Kategorie zum Wirtschaftsstrafrecht – aktuelle Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht sind:
- Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter BranntweinsteuerDer Bundesgerichtshof konnte klarstellen, dass bei einem strafbaren Verstoß gegen die Vorgaben des LFGB nicht nur die Einziehung der durch den rechtswidrigen Vertrieb erwirtschafteten Einnahmen droht – die ordnungsgemäß abgeführten Steuern können nicht einmal abgezogen werden: Das Landgericht hat dabei zu Recht die von dem Erblasser abgeführte Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 1.149.176,68 € – wie die Herstellungskosten des Produkts – nicht vom…
- Einziehung bei Gutschrift auf GirokontoDie Gutschrift auf einem Girokonto, das in laufender Rechnung geführt wird, stellt einen Gegenstand dar, der Grundlage für die erweiterte Wertersatzeinziehung von Taterträgen sein kann, so der BGH (3 StR 354/23): Sollte, wie vom Revisionsführer naheliegend angenommen, die Leistung durch Überweisung auf ein als Kontokorrent geführtes Girokonto erbracht worden sein, stünde dem Erlangen eines Gegenstandes im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB…
- Anfechtung von Auszahlungen aus SchneeballsystemStehen einem stillen Gesellschafter nur gewinnabhängige Auszahlungen zu, so sind Auszahlungen, die der stille Gesellschafter, der ein Geschäftsmodell nach Art eines Schneeballsystems betreibt, trotz Kenntnis von in Wirklichkeit eingetretenen Verlusten leistet, unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO – so nun auch der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen IX ZR 13/23, IX ZR 14/23 und IX ZR 17/23 (zuvor OLG-Rechtsprechung). Tags: AGG , Aussetzung…
- Steuerliche Probleme bei DDP aus AsienIn einem aktuellen Beitrag der Zeitschrift PraxisSteuerstrafrecht zum Thema Steuerstrafrecht und Importe wird das Thema Zollrecht und insbesondere die Risiken der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid) bei Importen aus China für Onlinehändler behandelt. Es wird erläutert, wie chinesische Lieferanten oft die Zollanmeldung und Steuerzahlung als Teil ihres Service anbieten, was verlockend klingt, aber rechtliche und steuerliche Risiken birgt. Die Komplexität und die Fallstricke…
- Wann liegt Versuch beim „Wash-Wash-Verfahren“ vor?Das Oberlandesgericht Hamm, 4 ORs 111/23, hatte sich zum „Wash-Wash-Verfahren“ zu äußern und musste sich die Frage stellen, wann hier ein Versuch vorliegt – und gleichzeitig klären, ob nun ein Trickdiebstahl oder ein Betrug im Tatbestand anzunehmen ist. Hinweis: Beachten Sie dazu meine kritischen Anmerkungen auf LinkedIn hinsichtlich des menschlichen Faktors … Mit dem OLG kommt es dabei auf das konkret geplante Vorgehen…
- BVerfG zur Litigation-PR über AnwaltswebseiteDas Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1962/23) hat sich im Rahmen einer – unzulässigen – Verfassungsbeschwerde am Rande über (im weitesten Sinne) Litigation-PR über eine Anwaltswebseite äussern können. Es zeigt sich, dass auch dieser Weg aus Sicht des BVerfG noch zum geschützten Bereich des Kampfs ums Recht gehört und von den Gerichten beim Streit um Äußerungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Tags: Aussetzung , Beleidigung ,…
- Lastschriftreiterei und das Ausfallrisiko des ZahlungsdienstleistersTrägt der Zahlungsdienstleister das Ausfallrisiko für Rücklastschriften im elektronischen Lastschriftverfahren, so ist ein Eingehungsbetrug zum Nachteil des Zahlungsdienstleisters bereits mit Abschluss des Vertrages über die Nutzung des Point-of-Sale-Terminals vollendet, wenn der Kunde bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen hat, dass er das Terminal vertragswidrig für rechtsmissbräuchliche Lastschrift verwenden werde (BGH, 6 StR 258/23). Tags: betrug , computerbetrug , Irrtum , Kaufvertrag
- Wirkung des Verzichts bei gesamtschuldnerischer EinziehungDurch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der Zahlungsanspruch des Staates aus § 73c Satz 1 StGB jeweils auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners, so BGH, 1 StR 279/22 und 1 StR 261/23. Was dies in der Praxis bedeutet, wird an diesem Beispiel deutlich: Beide Angeklagte haben jeweils auf die Rückgabe des bei ihnen sichergestellten Bargeldes verzichtet, die Angeklagte L. in Höhe von…
- Zu Subventionserheblichkeit (§264 StGB) und Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 SubvG)In einer umfangreichen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Thema Subventionsbetrug befasst. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Frage des Vorliegens einer Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 SubvG) – aber auch darüber hinaus hat der BGH die Begriffe der Subventionserheblichkeit und des Scheingeschäfts nochmals scharf konturiert. Es gilt: Eine Scheinhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SubvG liegt nur…