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  • Haftung für Twitter-Links? (Update)

    Ein Rechtsanwalt teilt aktuell mit (Hinweis: Link entfernt, Artikel nicht mehr verfügbar), dass eine einstweilige Verfügung gegen den Inhaber eines Twitter-Accounts erwirkt wurde, der auf rechtswidrige Inhalte (hier: wahrheitswidrige Äußerungen zu einem Unternehmen) mit einem Tweet verwiesen hatte. Somit verschärft sich zunehmend die juristische Diskussion rund um soziale Netzwerke, die noch letztes Jahr erst anfing mit der Frage der Impressumspflicht von Twitter-Accounts.

    Bedenken erweckt das Zitat: „Wer aktiv verlinkt, macht sich die Inhalte zu Eigen“, das auf Kritik stoßen muss – wenn jeder Link ein zueigenmachen wäre, wäre ein Verlinken im Netz – zumindest ohne erhebliche rechtliche Risiken – nicht mehr möglich.

    Hinweis: In einem aktuellen Artikel (Link nicht mehr verfügbar) verweist der zitierte Jurist darauf, dass er mit „aktivem Verlinken“ gerade nicht den einfachen Link meint, sondern „dass ein Nutzer einen Link zu rechtswidrigen Inhalten setzt und ihn diesen undifferenziert kommentiert“. Somit ist obige Kritik hier nicht anwendbar.

    Allerdings fehlen zurzeit wesentliche Informationen, etwa wie die beanstandeten Tweets ausgesehen haben – ob etwa der Schreiber noch besondere Anmerkungen hinzugefügt hat, die nahegelegt haben, dass er die Inhalte der verlinkten Webseite mitträgt (zum Beispiel in der Form „Sehe ich genauso! Siehe (LINK)“). Auch wurde schon hinterfragt, ob nicht der Verfasser der Tweets zuerst auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen und dann abgemahnt wurde – also nicht „aus heiterem Himmel“ eine Haftung festgestellt wurde. Hier bleibt zu hoffen, dass weitere Informationen folgen, denn das „zu Eigen machen“, das ja ohnehin heftig umstritten ist, bietet gerade bei Twitter viel Raum für Fragen. Nicht nur wegen der 140-zeichen-Grenze.

    Gerade Twitter bietet bei der Frage des „zu Eigen machens“ ja auch noch die Möglichkeit zu differenzieren – etwa ob man die Twitter-eigene „Retweet“-Funktion nutzt, um einen Tweet eines anderen Nutzers zu „wiederholen“ oder ob man den Post (mit vorangestelltem RT) selbstständig wiederholt.

    Vor dem Hintergrund der Haftung für Tweets sollte klar sein, warum sich viele ein Impressum bei Twitter wünschen – fraglich bleibt nun als nächstes, wie man mit dem „zu Eigen machen“ bei Twitter im Rahmen von Retweets umgeht.

    Weiterhin bleibt zu hoffen, dass demnächst endlich die Haftung für gesetzte Links höchstrichterlich geklärt wird. Pauschale Äußerungen der Form „Jedes Verlinken ist ein zu Eigen machen“ zeigen die Gefahr, in die man sich heute noch als Internetnutzer begibt, wenn man von seiner Meinungsäußerungsfreiheit unbedacht Gebrauch macht und auf externe Inhalte schlicht verweist.

    Update: Wie nun berichtet wird, soll der Beklagte früher mit dem klagenden Unternehmen selbst im geschäftlichen Kontakt gestanden haben und die verlinkten Beiträge als „sehr interessant“ kommentiert haben. Somit liegt, wie schon vorher hier vermutet, in der Tat ein wertendes Element vor, das das „zu Eigen machen“ durchaus etwas plausibler erscheinen lässt.

    Links zum Thema:

  • Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung

    Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung

    Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markeneintrag mit Branchenbüchern und Markenverzeichnissen bei zweifelhaftem Nutzen: Internetverzeichnisse, Fake-Rechnungen und Angebote die man „ganz genau lesen muss“ sind – wie auch der beratende Alltag bei uns zeigt – ein zunehmendes Übel, speziell für Unternehmen: Man erhält ein Schreiben, das auf den ersten Blick so aussieht, als ob man es nur unterschreiben und wieder zurückschicken muss.

    Dies etwa weil ein bestehender Vertrag abgerechnet, vorhandene Einträge aktualisiert oder ein kostenloser Eintrag vorgenommen werden soll. Manchmal sind auch Vertragsangebote so aufgemacht, dass sie (auf einen flüchtigen Blick) bei manchen Lesern wie eine Rechnung für ein bestehendes Angebot oder ein amtliches Anschreiben wirken. Mitunter ist auch die Kostenpflicht zwar erwähnt, wird aber einfach auffällig häufig von den angeschriebenen Unternehmern übersehen. Nach dem schnellen Ausfüllen und abschicken kommt dann zumeist das böse Erwachen. Gerade, wer frisch einen Handelsregistereintrag oder eine Markenregistrierung vorgenommen hat, muss mit Abzocke-Post rechnen.

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  • Verwaltungsrecht: Zur Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebs

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Zulässigkeit von „bordellartigen Betrieben“ sowohl in Wohngebieten wie auch „faktischen Gewerbegebieten“ beschäftigt.
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  • Verkehrsunfall: Fahrradfahrerin haftet für Verkehrsunfall mit einem Pkw

    Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 U 19/14) hat eine Fahrradfahrerin zur Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes an einen Autofahrer verurteilt und damit eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt.
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  • Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen

    Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (7 K 4000/13.F) hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung personenbezogener Daten abgewiesen.
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  • Verwaltungsrecht und Werberecht: Werbeschild muss nicht sofort entfernt werden

    Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit mehr als 10 Jahren vorhandenen und in der Zeit auch unbeanstandeten Werbeschildes in der Innenstadt Triers. Dies entschieden die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (5 L 1239/14.TR) mit Beschluss vom 24. Juli 2014.
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  • Werberecht: Keine rein dekorative Verwendung von Sternen bei Hotels

    Hotelsterne sind ein vom Verkehr als Qualitätsmerkmal wahrgenommene Auszeichnung – daher muss man aufpassen, wenn man Sterne in einem anderen Kontext verwendet, insbesondere, wenn sie auch nur rein dekorativ verwendet werden. Dazu im Folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung.

    Ich hatte dazu schon vorher ein paar Zeilen verfasst: Wettbewerbsrechtlich ist die „wilde“ Verwendung von Sternen höchst riskant. Hotelbetreibern ist anzuraten, von Experimenten abzusehen. Dazu bei uns: Transparenz bei Hotelsternen

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  • Filesharing: Streitwert beim Angebot einer Bootleg-LP in Tauschbörsen

    Das Oberlandesgericht Celle (13 W 40/14) geht davon aus, dass hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs beim Angebot einer Bootleg-LP („nicht autorisierter Mitschnitt eines Live-Konzerts“) ein Streitwert von 5000 Euro ausreichend ist:

    Im Gegensatz zu den Filesharing-Fällen, in denen Streitwerte für ganze Musikalben im Bereich von 10.000 € bis 20.000 € (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2011 – 6 W 44/11, juris Rn. 3; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 36 „Unterlassung“; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß, aaO., V. Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht Rn. 13; Zöller/Herget, aaO., § 3 Rn. 16 „Unterlassung – Internet“) und für einzelne Musiktitel zwischen 1.500 € bis 3.000 € (vgl. 2.500 €: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 20 W 68/11; 1.500 €: OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2006 – 5 W 173/06, juris Rn. 7; Musielak/Heinrich, aaO., § 3 Rn. 36 „Unterlassung“; Zöller/Herget, aaO., § 3 Rn. 16 „Unterlassung – Internet“) festgesetzt werden, kommt hier nur eine einmalige Verletzung des Urheberrechts in Betracht kommt. Bei den in einer Internet-Tauschbörse (sog. Filesharing-Netzwerken) eingestellten Musikstücken besteht zu befürchten, dass angesichts der weltweiten Ausdehnung des Internets und des jederzeitig möglichen Zugriffs auf die eingestellten Musikdateien es zu einer unübersehbar großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2011, aaO.). Bei dem angebotenen Bootleg handelt es sich um 3 LPs, die im Gegensatz zu Audiodateien oder CDs nicht ohne weiteres beliebig häufig kopierbar und weiterverbreitbar sind.

  • EU-KosmetikVO: Nassrasierer mit Seifenblock muss Verwendungsdauer benennen

    Beim Landgericht Wuppertal (12 O 38/13) ging es um die Pflichtangabe der Verwendungsdauer bei einem Nassrasierer:

    Bei dem Seifenblock des Rasierers handelt es sich um ein kosmetisches Mittel gem. Art. 2 Abs. 1a) EU-Kosmetik-VO. Es ist ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, mit der Haut in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen Zweck, diese zu schützen und in einem gutem Zustand zu halten. Gerade das bewirbt die Beklagte, wenn sie ausführt, dass Schäumen, Rasieren und Feuchtigkeit spenden in einem Schritt für eine natürlich schöne Haut sorge.

    Nachdem zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, dass die Mindesthaltbarkeit des Mittels der Beklagten mehr als 30 Monate beträgt, ergibt sich damit grundsätzlich ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 2a Kosmetik-VO anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist.

    Im Bereich der KosmetikVO wird offen gesagt immer noch zu häufig „geschlampt“, hier bietet sich ein breites Feld für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Zukunft.

    Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

  • Widerrufsrecht beim Immobilienkredit: Kreditvertrag widerrufen?

    Die Zinsen für Kredite sind aktuell auf einem Tiefstand während zahlreiche Verbraucher sich in vor Jahren geschlossenen Kreditverträgen gebunden finden, die ganz erheblich schlechtere Konditionen bieten. Eine vorzeitige Vertragsablösung ist regelmässig wegen der Vorfälligkeitsentschädigung unattraktiv; stattdessen werden Verbraucher immer häufiger auf die (vermeintliche) Möglichkeit eines Widerrufs als attraktive Lösung hingewiesen.

    In unserer Kanzlei werden Mandanten in diesem Bereich vertreten, dabei gilt es, mit einigen utopischen Vorstellungen aufzuräumen.
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  • Datenschutzrecht: Bussgelder wegen rechtswidriger Videoüberwachung

    Datenschutzrecht: Bussgelder wegen rechtswidriger Videoüberwachung

    Langsam aber stetig mehren sich verhängte Bussgelder wegen rechtwidriger Videoüberwachung. Dabei geht es in erster Linie um Fälle in denen Arbeitnehmer und zumindest teilweise auch Kunden erfasst wurden. Die Bussgelder variieren stark, seit 2011 wurden einige Fälle bekannt, in denen Bussgelder im Bereich um die 10000 Euro verhängt wurden; Mitte 2014 gab es dann ein Bussgeld von gut 50.000 Euro gegen einen Waschanlagenbetreiber (plus nochmal 10.000 Euro wegen des Unterlassens des Bestellens eines erforderlichen Datenschutzbeauftragten).

    Es wird der chronischen Mangelausstattung der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden zu verdanken sein, dass es trotz massenhafter Rechtsverstöße bisher nicht zu massenhaften Bussgeldern gekommen ist. Das Risiko ist gleichwohl Offenkundig.

    Der beste Schutz für Unternehmen wird die Bestellung eines entsprechend geschulten Datenschutzbeauftragten sein. Dies nicht nur in den Fällen des §4f BDSG, sondern schon dann wenn eine sensible Datenerhebung erfolgt: Bei Videoüberwachung oder der Handhabung besonders sensibler Daten (etwa in Arztpraxen) sollte grundsätzlich die Möglichkeit genutzt werden, sich datenschutzrechtilchen Rat einzuholen, bevor etwa ein Bussgeld droht. In den nächsten Jahren wird davon auszugehen sein, dass hier weiterer und ganz erheblicher Arbeitsaufwand auf Unternehmen zukommt.

    Sofern ein Bussgeldbescheid eingegangen ist, gilt es umsichtig und sofort zu handeln – mit einiger Überraschung muss ich feststellen, dass Unternehmen hier mitunter zu leichtfertig handeln und teilweise erst zu spät professionellen Rat einholen.

  • Presserecht: Keine Richtigstellung durch „Sternchenhinweis“

    Das OLG Frankfurt (16 U 238/13) hat sich zur Richtigstellung geäußert und hierbei wenig überraschend festgestellt:

    Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, dass die Fehlerhaftigkeit der Berichterstattung durch einen „Sternchenhinweis“ offengelegt worden sei. Vielmehr hat die Beklagte lediglich die Passage mit den inkriminierten Äußerungen entfernt und mit dem Sternchenhinweis deutlich gemacht, dass aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin eine Passage des Berichts entfernt werden musste. „Falsche Interpretation“ ist aber deutlich weniger als Mitteilung unrichtiger Tatsachenbehauptungen aufgrund fehlender journalistischer Sorgfalt, was auf eine Richtigstellung hinausliefe. Wenn die Beklagte, weil die Klägerin an einer eigenen Umformulierung des Beitrages nicht interessiert war und auf einer Entfernung bestand, deutlich gemacht hätte, dass der Beitrag inhaltlich unrichtige Passagen enthalten habe, ließe sich ihr Vorgehen als Richtigstellung interpretieren, was gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnte. So aber ist der Sternchenhinweis zu unbestimmt, um die Gefahr auszuräumen, dass die Beklagte doch noch einmal auf die inkriminierten Äußerungen zurückkommt.

    Es gibt durchaus einen gewissen „Spielraum“ bei der Frage, ob eine Richtigstellung anzunehmen ist – ein zu schlichtes Vorgehen aber wird letztlich nicht ausreichen.

  • Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

    Inzwischen ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten, das einige wenige aber dafür einschneidende Änderungen mit sich bringt. Unternehmen sollten durchaus auf der Hut sein, gleich in mehrfacher Hinsicht. Das erklärte Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU, die wiederum dafür sorgen möchte, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr Zahlungen zeitnah stattfinden. Das Ergebnis hat Auswirkungen sowohl auf den praktischen Alltag von Unternehmen als auch auf die Gestaltung von Verträgen.
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  • AGB-Recht: Keine Umgehung der AGB-Prüfung durch AGB-Klausel möglich

    Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist um ein – vorhersehbares – Kapitel reicher geworden. Es geht um §305 Abs.1 BGB, in dem man u.a. liest:

    Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

    Dieser Passus sorgt bei Laien immer wieder für Verwirrung, weil diese glauben, dass man über eine Klausel nur verhandeln muss, damit diese nicht mehr als AGB einzustufen ist. Der Unterschied ist dabei immens, unterliegen AGB doch einer sehr strikten gesetzlichen Kontrolle, sehr eng bei Verbrauchern, etwas lockerer bei Unternehmen. Was aber immer wieder übersehen wird: Die Rechtsprechung des BGH ist hier derart streng, dass die juristische Literatur zu Recht immer wieder darauf verweist, dass ein solches „Aushandeln“ faktisch gar nicht mehr anzunehmen sein wird, gleich was man tut.

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  • Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Webhosting-Provider müssen bei der Gestaltung Ihrer Werbung darauf achten, dass getroffene Aussagen auch stimmen. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 66/13) ging es um Werbung mit angegebenen Standorten der eigenen Server. Dies ist bei den aktuellen Entwicklungen durchaus werbeträchtig, gerade Unternehmen achten zunehmend darauf, ob sich Server innerhalb Deutschlands, der EU oder woanders befinden. Dabei hatte ein Anbieter damit geworben

    „das Hosting aller Websites der X.-Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server, das Rechenzentrum der X. I. GmbH sei für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.“

    Das Unternehmen selbst unterhielt aber gar kein Rechenzentrum; vielmehr wurde ein ausländisches Rechenzentrum genutzt, das einer angeblichen 90%igen Tochtergesellschaft gehörte. Ein Konkurrent nahm den Anbieter hinsichtlich dieser Aussagen auf Unterlassung in Anspruch – erfolgreich. Denn die Aussagen sind Irreführend. Gemäß § 5 UWG handelt dabei unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Eben dies nahm das OLG vorliegend an:

    Die Aussagen „unternehmenseigene Server“ und „Rechenzentrum der X. I. GmbH“ werden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte ist jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums. Ob das von ihr genutzte Rechenzentrum von der X. O. mit Sitz in B. unterhalten wird und ob diese eine 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist, ist unerheblich. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt.

    Dem ist nichts hinzu zu fügen, die Entscheidung ist letztlich korrekt. Wer mit eigenen Rechenzentren, Servern oder Standorten wirbt, der muss eben dies auch erfüllen können.