Der Bundesgerichtshof (XII ZR 13/19) hat klargestellt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs bei Verstoß gegen eine Parkordnung auf ein “erhöhtes Parkentgelt” haftet, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne dabei den Fahrer zu benennen. Insgesamt stellte der BGH fest:
- Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, hier bei uns).
- Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe (“erhöhtes Parkentgelt”), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.
- Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.
- Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein “erhöhtes Parkentgelt” in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.
Es ist daran zu erinnern, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs – hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers – Zustandsstörer ist und als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er auf die Aufforderung, den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (BGH V ZR 160/14). Zudem ist der Halter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 iVm 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH, V ZR 102/15 – hier bei uns) Aber: Der Halter muss nicht für den allein auf dem zwischen Verleiher und Fahrzeugführer geschlossenen Vertrag beruhenden Vertragsstrafenanspruch des Verleihers einstehen.
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