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Blog-Beitrag: Open Source AI Definition 1.0 – Ein Standard gegen „Open-Washing“

Die kürzlich von der Open Source Initiative (OSI) veröffentlichte „Open Source AI Definition 1.0“ (OSAID) sorgt für klare Regeln im Bereich der „Open Source AI“. Die Definition gibt erstmals eine klare Orientierung, welche Anforderungen ein KI-System erfüllen muss, um als wirklich „offen“ zu gelten – also insbesondere transparent, modifizierbar und zugänglich für die Öffentlichkeit. Ich habe in meinem Blog zum Softwarerecht dazu ein paar Zeilen geschrieben:

Hintergrund: Die OSAID fordert in der nun vorgestellten Definition, dass eine Open Source KI sowohl in ihrer Nutzung, ihrer Funktionsweise und Modifizierbarkeit als auch in der Weitergabe offengelegt wird. Diese Offenheit setzt eine detaillierte Bereitstellung von Dateninformationen, Quellcode und Parametern voraus, sodass Fachleute die Modelle nachvollziehen und verändern können. Diese Definition ist ein wichtiger Schritt, doch bereits jetzt mehren sich auch kritische Stimmen.

Der Grund? Viele große KI-Anbieter, darunter Meta oder Elon Musks Grok, vermarkten ihre Systeme zwar als „open“, ohne jedoch allen Anforderungen an Transparenz und Zugang zu genügen. Hier spricht man von „Open-Washing“ – dem Marketing mit vermeintlicher Offenheit, während hinter den Kulissen Zugänge beschränkt bleiben. Dies erinnert an bekannte Formen des „KI-Washing“ und könnte langfristig den Wettbewerb verzerren. Ein spannender Aspekt dabei ist, wie die Definition auf urheberrechtliche Fragen wirkt: Urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten und fehlende Klarheit über deren Nutzung sorgen schon jetzt für Konflikte, die durch die OSAID nur noch präsenter werden dürften.

Mein kurzer Beitrag zur „Open Source AI Definition 1.0“ wendet sich an alle, die sich im Bereich KI und Open Source engagieren oder sich über die neue Definition und ihre kritische Bewertung informieren wollen. Das Ganze ist am Ende von juristischer Bedeutung, denn im Kern können Verstöße im KI-Washing letztlich im Grunde auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.