BGH zur Schuldminderung bei Lernbehinderten

Der Bundesgerichtshof (3 StR 108/11) hat sich wieder einmal mit der Frage der Schuldminderung nach §20 StGB beschäftigt. So handelt nach §20 StGB ohne Schuld, wer u.a. “bei Begehung der Tat wegen Schwachsinns unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln”. Nun ging es beim BGH um einen Lernbehinderten und die Frage, ob er unter “Schwachsinn” im Sinne des §20 StGB fällt.

Dabei hält der BGH nochmals fest, dass schlechte Schulleistungen durchaus ein Indiz für eine Intelligenzschwäche darstellen können. Auf keinen Fall darf man dabei – wie die Vorinstanz – aus einer vorhandenen Lernbehinderung alleine Rückschlüsse gegen die Bejahung von Schwachsinn i.S.d. §20 StGB ziehen. Mit dem BGH ist festzuhalten, dass auch wenn eine Lernbehinderung grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Intelligenzminderung zulässt, beide durchaus einhergehen können. Was bleibt also: Ein Lernbehinderter bietet von sich aus bereits ein erstes Indiz für eine Schuldminderung und zumindest wird sich das erkennende Gericht bemühen müssen, brauchbare Feststellungen zum §20 StGB aufzubieten.

Hinweis: Diese Thematik sollte nicht unterschätzt werden. Heute gibt es zunehmend – stark frequentierte – Förderschulen mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt “Lernen” (früher: “Sonderschulen”). Alleine in der Stadt Aachen gibt es vier Stück mit insgesamt etwa 1000 Schülern – selbst die Stadt Alsdorf hält eine solche Förderschule bereit.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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