Der Bundesgerichtshof (3 StR 108/11) hat sich wieder einmal mit der Frage der Schuldminderung nach §20 StGB beschäftigt. So handelt nach §20 StGB ohne Schuld, wer u.a. „bei Begehung der Tat wegen Schwachsinns unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“. Nun ging es beim BGH um einen Lernbehinderten und die Frage, ob er unter „Schwachsinn“ im Sinne des §20 StGB fällt.
Dabei hält der BGH nochmals fest, dass schlechte Schulleistungen durchaus ein Indiz für eine Intelligenzschwäche darstellen können. Auf keinen Fall darf man dabei – wie die Vorinstanz – aus einer vorhandenen Lernbehinderung alleine Rückschlüsse gegen die Bejahung von Schwachsinn i.S.d. §20 StGB ziehen. Mit dem BGH ist festzuhalten, dass auch wenn eine Lernbehinderung grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Intelligenzminderung zulässt, beide durchaus einhergehen können. Was bleibt also: Ein Lernbehinderter bietet von sich aus bereits ein erstes Indiz für eine Schuldminderung und zumindest wird sich das erkennende Gericht bemühen müssen, brauchbare Feststellungen zum §20 StGB aufzubieten.
Hinweis: Diese Thematik sollte nicht unterschätzt werden. Heute gibt es zunehmend – stark frequentierte – Förderschulen mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt „Lernen“ (früher: „Sonderschulen“). Alleine in der Stadt Aachen gibt es vier Stück mit insgesamt etwa 1000 Schülern – selbst die Stadt Alsdorf hält eine solche Förderschule bereit.
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