Mit Urteil vom 28. November 2024 (3 StR 53/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Freispruchsurteil des Landgerichts Duisburg aufgehoben, in dem vier Angeklagte vom Vorwurf des versuchten gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden waren. Die Entscheidung thematisiert insbesondere die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter Notwehr, sogenannter „Trutzwehr“ und einer einvernehmlichen Schlägerei. Der BGH rügte die unzureichende Beweiswürdigung des Landgerichts und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer.
Sachverhalt
Am 9. Januar 2022 kam es in O. zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und den vier Angeklagten. Der Vorfall wurde durch eine vorausgehende Konfrontation zwischen dem Nebenkläger und einem der Angeklagten (Y. A.) ausgelöst, die offenbar auf eine persönliche Fehde zurückzuführen war. Y. A. rief daraufhin die anderen drei Angeklagten an, um sich mit ihnen zu treffen.
In der Folge trafen sich alle Beteiligten auf einem Parkplatz, wo die Gewalt eskalierte. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft griffen die Angeklagten den Nebenkläger gemeinschaftlich an, schlugen ihn mit Fäusten, traten gegen seinen Kopf und setzten eine Eisenstange sowie ein Messer ein. Der Nebenkläger erlitt dabei unter anderem eine Stichverletzung in der Lunge und einen doppelten Kieferbruch.
Das Landgericht Duisburg sprach die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei und begründete dies damit, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, wer die Messerstiche versetzt hatte. Zudem hielt das Gericht eine Notwehrsituation für möglich.
Rechtliche Analyse
1. Notwehr und die Abgrenzung zur Trutzwehr
Die zentrale Frage des Falls war, ob sich die Angeklagten auf Notwehr berufen konnten oder ob sie die Grenze zur unzulässigen „Trutzwehr“ überschritten hatten.
Notwehr ist gemäß § 32 StGB erlaubt, wenn jemand eine gegenwärtige, rechtswidrige Tat abwehrt. Dabei darf sich der Verteidiger auch aktiver Gegenmittel bedienen. Trutzwehr bezeichnet eine offensive Notwehrhandlung, die über das reine Abwehren hinausgeht, aber noch zulässig sein kann, solange sie sich in den Grenzen der Erforderlichkeit und Gebotenheit hält.
Das Landgericht hatte die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagten in einer Notwehrlage handelten. Der BGH bemängelte jedoch, dass das Gericht nicht geprüft hatte, ob das Verhalten der Angeklagten noch als Notwehr oder bereits als überschießende Vergeltung zu werten war. Besonders problematisch war der Umstand, dass der Nebenkläger mehrfach zu Boden ging und trotzdem weiter geschlagen und getreten wurde.
2. Einvernehmliche Schlägerei als Ausschlussgrund für Notwehr
Ein weiteres zentrales Problem war die Frage, ob die Beteiligten in eine „einvernehmliche Schlägerei“ verwickelt waren. Wenn beide Seiten sich bewusst auf eine körperliche Auseinandersetzung einlassen, besteht grundsätzlich kein Notwehrrecht.
Nach den Telefonaten zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten Y. A. nach der ersten Konfrontation hätte das Landgericht prüfen müssen, ob das zweite Treffen auf dem Parkplatz eine verabredete Prügelei war. Falls dem so war, hätten sich die Angeklagten nicht auf Notwehr berufen können.
3. Fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts
Der BGH rügte die Art und Weise, wie das Landgericht die Beweise gewürdigt hatte. Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, aber sie muss widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar sein.
Das Landgericht hatte den Freispruch auf Zweifel gestützt („in dubio pro reo“), ohne jedoch alle relevanten Umstände zu würdigen. Insbesondere blieb unklar:
- Wer die Messerstiche ausführte.
- Warum die Angeklagten den Nebenkläger aus dem Fahrzeug zogen.
- Ob die fortgesetzten Schläge und Tritte wirklich noch der Verteidigung dienten.
Diese Lücken führten dazu, dass das Urteil aufgehoben wurde.
Fazit
Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Freispruch nicht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung beruhen darf. Das Landgericht hätte sich intensiver mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es sich um eine Notwehrsituation oder eine überschießende Trutzwehr gehandelt hat. Ebenso hätte es prüfen müssen, ob eine einvernehmliche Schlägerei vorlag, die das Notwehrrecht ausgeschlossen hätte. Das Verfahren wird nun vor einer anderen Strafkammer neu verhandelt, wobei insbesondere eine sorgfältigere Beweiswürdigung erfolgen muss.
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