BGH zum Werktitelschutz für fiktive Figuren

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2025 (I ZR 219/24) klärt nun endlich die seit Langem im Streit stehende, grundsätzliche Frage des Kennzeichenrechts: Können fiktive Figuren aus Romanen oder Filmen eigenständigen Werktitelschutz genießen? Der Fall „Moneypenny“ zeigt, wie hoch die Hürden für eine solche Schutzfähigkeit sind und welche Anforderungen an die Selbständigkeit und Individualität einer Figur gestellt werden. Die Entscheidung ist nicht nur für die Unterhaltungsindustrie von Bedeutung, sondern auch für die Rechtspraxis im Umgang mit Marken und Titeln. Und spannend ist das Thema allemal.

Streit um eine Kultfigur

Die Klägerin, die gemeinsam mit der M. Studios Inc. an den Rechten der James-Bond-Filme beteiligt ist, klagte gegen die Verwendung des Namens „Moneypenny“ durch ein Unternehmen, das Sekretariats- und Assistenztätigkeiten unter dieser Bezeichnung anbietet. Die Beklagten hatten den Namen als Marke eintragen lassen und nutzten ihn für ihre Dienstleistungen. Die Klägerin berief sich auf Werktitelschutz und argumentierte, die Figur „Moneypenny“ sei als eigenständige und hinreichend individualisierte Figur aus der James-Bond-Reihe schutzfähig. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und bestätigte damit die Vorinstanzen. Die Begründung liefert wichtige Leitlinien für die Abgrenzung zwischen schutzfähigen Figuren und bloßen Werkbestandteilen.

Von der Filmfigur zur Dienstleistungsmarke

Die Figur „Moneypenny“ ist seit den 1960er-Jahren als Sekretärin des MI6-Chefs „M“ in den James-Bond-Filmen präsent. Nach einem vorübergehenden Aussetzen kehrte sie 2012 in „Skyfall“ in einer modernisierten Rolle zurück. Die Beklagten nutzten den Namen „Moneypenny“ für ihr Unternehmen, das sich auf Sekretariatsdienstleistungen spezialisiert hat, und ließen ihn als Marke eintragen. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und stützte ihre Ansprüche auf Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG. Sie argumentierte, die Figur sei aufgrund ihrer Charaktereigenschaften und Bekanntheit als eigenständiges immaterielles Arbeitsergebnis schutzfähig.

Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass der Name einer fiktiven Figur nur dann Werktitelschutz genießt, wenn die Figur selbst als Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne bezeichnungsfähig ist. Dies erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit, die über die bloße Zugehörigkeit zu einem Grundwerk hinausgeht.

Selbständigkeit als zentrale Voraussetzung

Der Bundesgerichtshof betonte, dass der Werktitelschutz für fiktive Figuren zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Entscheidend ist, ob die Figur im Verkehr als eigenständiges immaterielles Arbeitsergebnis wahrgenommen wird. Dies setzt voraus, dass sie sich durch ihre optische Ausgestaltung oder ihre Charaktereigenschaften so deutlich vom Grundwerk abhebt, dass sie ein „Eigenleben“ entwickelt.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte das Gericht diese Selbständigkeit. Zwar handelt es sich bei der Figur um ein immaterielles Arbeitsergebnis, doch fehlt es an der notwendigen Individualisierung. Die Figur wird vom Publikum primär als Teil der James-Bond-Reihe wahrgenommen und nicht als eigenständige, vom Werk losgelöste Persönlichkeit. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass „Moneypenny“ ein so prägnantes und unverwechselbares Profil besitzt, dass sie als eigenständige Marke oder Werktitel schutzfähig wäre.

Das Gericht verwies darauf, dass die Figur zwar als „perfekte Sekretärin“ beschrieben wird, diese Eigenschaft jedoch zu allgemein ist, um eine hinreichende Individualität zu begründen. Zudem fehlt es an einer einheitlichen optischen Darstellung, die über die verschiedenen Filme hinweg wiedererkennbar wäre. Die bloße Bekanntheit der Figur im Zusammenhang mit James Bond reicht für den Werktitelschutz nicht aus.

Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung. Der Werktitelschutz entsteht nur, wenn die Bezeichnung als Titel eines Werks im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Im Fall „Moneypenny“ wird der Name jedoch lediglich als Personenbezeichnung in den Filmen genutzt, nicht aber als Titel für ein eigenständiges Werk. Auch die Verwendung in Merchandising-Produkten oder Spin-offs ändert nichts an dieser Bewertung, da sie keine titelmäßige Benutzung darstellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Schutz fiktiver Figuren

Dieser Fall wird weitreichende Konsequenzen für die Vermarktung fiktiver Figuren haben. Wir sehen, dass nicht jede bekannte Figur automatisch Werktitelschutz genießt. Vielmehr muss die Figur so individualisiert sein, dass sie vom Publikum unabhängig vom Grundwerk wahrgenommen wird. Dies ist insbesondere für die Unterhaltungsindustrie relevant, in der Figuren häufig für Merchandising oder Werbung genutzt werden. Rechteinhaber müssen also sorgfältig prüfen, ob ihre Figuren die notwendige Eigenständigkeit aufweisen, um Werktitelschutz zu beanspruchen.

Eine bloße Bekanntheit oder die Verwendung in einem erfolgreichen Franchise reicht hierfür nicht aus. Stattdessen müssen die Figuren sich durch besondere Merkmale oder Charaktereigenschaften auszeichnen, die sie von anderen Figuren abgrenzen. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Bedeutung der Abgrenzung zwischen urheberrechtlichem und kennzeichenrechtlichem Schutz. So kann eine Figur zwar urheberrechtlich geschützt sein, ihr Name ist jedoch nicht automatisch auch als Werktitel oder Marke schutzfähig. Beide Schutzformen unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und müssen separat geprüft werden. Pauschale Aussagen sind damit schlicht nicht möglich – der Einzelfall wird zu prüfen sein.

Grenzen beim Schutz fiktiver Figuren

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung klare Maßstäbe für den Werktitelschutz fiktiver Figuren gesetzt. Er betont, dass die Selbständigkeit und Individualität einer Figur entscheidend sind und dass eine bloße Assoziation mit einem bekannten Werk nicht ausreicht. Dies schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die Namen fiktiver Figuren für ihre Produkte oder Dienstleistungen nutzen möchten, und schützt gleichzeitig die Rechte der Urheber vor einer unzulässigen Ausdehnung des Kennzeichenschutzes.

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Grundsätze auf andere Fälle anwenden werden. Besonders interessant wird sein, wie die Rechtsprechung mit Figuren umgeht, die durch moderne Vermarktungsstrategien – etwa in Social Media oder transmedialen Erzählformen – eine stärkere Eigenständigkeit entwickeln. Die Entscheidung „Moneypenny“ markiert einen wichtigen Schritt in der Entwicklung des Kennzeichenrechts und zeigt, dass der Schutz fiktiver Figuren nicht pauschal gewährt wird, sondern einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedarf.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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