Der Bundesgerichtshof hat sich in einer seiner seltenen Entscheidungen zur Strafzumessung aus Generalpräventiven Gründen geäußert:
Das Landgericht stellt hier ersichtlich nicht auf den Aspekt der negativen Generalprävention (allgemeine Abschreckung) ab, der nur unter ganz engen Voraussetzungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Es wendet vielmehr in rechtsfehlerfreier Weise den Ge- danken der positiven Generalprävention an (Stärkung des Vertrauens der Bevölke- rung in den Schutz der Rechtsordnung; vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 808 f., 839 ff.).