Die Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Strafverfahren wirft seit jeher die Frage auf, wo die Grenzen zwischen Informationsfreiheit und dem Schutz der Strafrechtspflege verlaufen. Mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2025 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (5 StR 78/25) diese Abwägung erneut präzisiert und die Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB bestätigt.
Die Entscheidung betrifft einen Journalisten, der Ermittlungsrichterbeschlüsse wortgetreu auf seiner Website veröffentlichte – und damit bewusst gegen das strafbewehrte Veröffentlichungsverbot verstieß, er möchte die Sache bis zum BVerfG tragen.
Journalistische Transparenz oder strafbare Vorwegnahme?
Der Angeklagte veröffentlichte im August 2023 drei Beschlüsse des Amtsgerichts München, die Telekommunikationsüberwachungen und Durchsuchungen in einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „L. G.“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung anordneten. Die Dokumente waren ihm von den Beschuldigten oder anderen Journalisten zugespielt worden. Obwohl er Namen und individualisierende Angaben schwärzte, gab er die Beschlüsse nahezu vollständig und wortlautgetreu wieder – zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB. Der BGH wies seine Revision zurück und bestätigte damit die strafrechtliche Relevanz solcher Veröffentlichungen, selbst wenn sie mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
Bemerkenswert ist dabei, dass der Angeklagte selbst davon ausging, gegen die Norm zu verstoßen und das Ganze quasi aktionistisch zu machen. Sein Einwand, die Vorschrift sei verfassungswidrig, scheiterte jedoch an der klaren Linie der Rechtsprechung. Der Fall gewinnt zusätzliche Brisanz dadurch, dass das Amtsgericht München zuvor bereits andere, anonymisierte Beschlüsse aus demselben Verfahren an Pressevertreter herausgegeben hatte – allerdings nicht die konkret veröffentlichten Dokumente. Hier stellt sich die Frage, ob die selektive Freigabe durch staatliche Stellen die strafrechtliche Bewertung beeinflussen kann (dazu komme ich gleich nochmals aus Sicht des Strafverteidigers). Der BGH verneinte dies und betonte, dass eine öffentliche Mitteilung im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB nur dann vorliegt, wenn die Dokumente in öffentlicher Verhandlung erörtert oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Schutz der Strafrechtspflege vs. Meinungsfreiheit
Der BGH bestätigt zunächst den weiten Anwendungsbereich des § 353d Nr. 3 StGB, der nicht nur Anklageschriften, sondern alle amtlichen Dokumente eines Strafverfahrens erfasst – einschließlich Ermittlungsrichterbeschlüsse. Entscheidend ist, dass die Veröffentlichung im Wortlaut und in wesentlichen Teilen erfolgt, bevor eine öffentliche Erörterung stattgefunden hat. Die Norm zielt dabei auf zwei zentrale Schutzgüter ab: die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Beide Aspekte dienen letztlich der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege, die Verfassungsrang genießt.
Besonders bemerkenswert ist die Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK, der die Meinungs- und Pressefreiheit garantiert. Der BGH stellt klar, dass die Norm zwar einen Eingriff in diese Rechte darstellt, dieser jedoch durch die Schranken des Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Strafvorschrift sei als „maßvolle“ und „zeitlich begrenzte“ Einschränkung zu verstehen, die weder eine „Geheimjustiz“ noch einen berichtsfreien Raum schafft. Vielmehr bleibe die inhaltliche Berichterstattung über Verfahren weiterhin möglich – nur die wörtliche Vorwegnahme amtlicher Dokumente wird sanktioniert:
So verbietet § 353d Nr. 3 StGB es lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum, vorsätzlich (§ 15 StGB) amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen. Die inhaltliche Berichterstattung bleibt hingegen jederzeit möglich, genauso wie die öffentliche Mitteilung unwesentlicher Teile des Wortlauts amtlicher Dokumente. Zu einer „Geheimjustiz“ und einem „berichtsfreien Raum“ kann dieses eng begrenzte Verbot daher nicht führen, was sich an der umfangreichen und teilweise auch sehr detaillierten Presseberichterstattung über verschiedene Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zeigt.
Die Strafvorschrift beschränkt die Veröffentlichungsfreiheit somit bewusst nur sehr maßvoll. Insoweit ist sie aber auch notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK, denn das strafbewehrte Verbot schützt neben den Persönlichkeitsrechten der vom Verfahren Betroffenen vor allem die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten; es dient letztlich der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst (…). Um ein generelles, automatisches und damit möglicherweise konventionswidriges Veröffentlichungsverbot handelt es sich gerade nicht (vgl. insoweit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu weiter gefassten Vorschriften anderer Konventionsstaaten).
Diese Differenzierung zwischen sinngemäßer Wiedergabe und Wortlautveröffentlichung ist kein Zufall, sondern Ausdruck eines bewussten gesetzgeberischen Kompromisses: Die Presse soll informieren können, ohne das Verfahren durch vorzeitige Veröffentlichung sensibler Unterlagen zu präjudizieren.
Der BGH verweist dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der nationalen Gerichten bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Verfahrensschutz einen breiten Beurteilungsspielraum einräumt. Entscheidend sei, dass § 353d Nr. 3 StGB kein pauschales Verbot statuiere, sondern lediglich eine temporäre Beschränkung für einen eng umgrenzten Zeitraum. Vergleichbare Regelungen in anderen europäischen Staaten, etwa in Frankreich, seien vom EGMR ebenfalls nicht beanstandet worden. Zudem stehe das deutsche Rechtssystem mit Instrumenten wie der verfassungskonformen Auslegung oder der teleologischen Reduktion bereit, um Härtefälle zu vermeiden. Im konkreten Fall sah der Senat jedoch keine Veranlassung, von einer strafrechtlichen Ahndung abzusehen – auch weil der Angeklagte eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ablehnte.
Die Argumentation der Revision, die Norm verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, wies der BGH unter Verweis auf die Bindungswirkung früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück. Dieses hatte § 353d Nr. 3 StGB wiederholt für verfassungsgemäß erklärt, selbst in Fällen, in denen die Betroffenen der Veröffentlichung zugestimmt hatten. Der Schutz der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege wiege schwerer als das Interesse an einer vorzeitigen Publikation, zumal die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gelte.
Warum das Internet die Norm nicht obsolett macht
Die Revision hatte weiter vorgebracht, der „Medienwandel“ durch das Internet habe die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm verändert. Tatsächlich ermöglicht die digitale Verbreitung heute jedem, amtliche Dokumente mit minimalem Aufwand zu publizieren. Doch gerade diese Entwicklung stärkt nach Ansicht des BGH die Legitimität des § 353d Nr. 3 StGB: Je leichter Veröffentlichungen möglich sind, desto größer wird das Risiko, dass vorzeitige Publikationen die Unbefangenheit von Richtern, Staatsanwälten oder Zeugen beeinträchtigen. Die Norm diene damit nicht dem Schutz eines überholten „Publikationsmonopols“ der Presse, sondern der Sicherung eines fairen Verfahrens in einer Zeit, in der Informationen innerhalb von Sekunden global verbreitet werden können.
Dass der BGH hier keine Notwendigkeit für eine Neujustierung sieht, überrascht erst einmal nicht. Vielmehr betont er durchaus nachvollziehbar, dass die Differenzierung zwischen wörtlicher und inhaltlicher Mitteilung auch im digitalen Zeitalter sachlich gerechtfertigt bleibt. Während letztere Raum für journalistische Einordnung lässt, birgt die unkommentierte Wortlautveröffentlichung die Gefahr, dass Vorverurteilungen oder einseitige Darstellungen unreflektiert übernommen werden. Dies gilt umso mehr in komplexen Ermittlungsverfahren, in denen amtliche Dokumente oft nur einen Ausschnitt des Sachverhalts wiedergeben.
Durchwachsenes Fazit

Die Geschichte ist zweischneidig, und es kommt auch auf die eigene Position an: Es ist nachvollziehbar, dass der BGH betont, § 353d Nr. 3 StGB sei auch im 21. Jahrhundert ein taugliches Instrument, um die Balance zwischen Transparenz und Verfahrensintegrität zu wahren. Für Journalisten und Verlage ist die Rechtslage klar: Die wörtliche Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Verfahren ist selbst dann strafbar, wenn die Betroffenen zustimmen. Dabei betont auch der BGH, dass die Norm nicht starr angewendet wird. In Ausnahmefällen – etwa bei einer vorherigen offiziellen Freigabe oder bei Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands – können Ausnahmen greifen. Die Strafbarkeit hängt somit nicht von einer starren Formalie, sondern von einer sorgfältigen Einzelfallprüfung ab.
Aber genau das ist dann wieder das Problem. Problem. denn es entsteht. Eine Unsicherheit entsteht, die nicht nur zu Lasten der Presse, sondern auch zu Lasten des Beschuldigten geht: Gerichte veröffentlichen einzelne Dokumente quasi nach Gutdünken. können und Staatsanwaltschaften nach Gutdünken, Pressemitteilungen mit Berichten zum Verfahren herausgeben. Hat der? Angeklagte bzw. seine Verteidigung das Recht? § 353d StGB im Nacken sitzen. Dazu kommen dann noch die Mitteilungen. von Anonymen. Mitteilern hinzu, gegen die man sich ohnehin nicht wehren kann. kann. Dass der BGH diese Gemengelage nicht berücksichtigt hat, ist ein erhebliches Problem. bei der Waffengleichheit.
Es ist daher zu kurz gedacht, nur darauf hinzuweisen, dass Medienhäuser und Investigativjournalisten zwar weiterhin über Ermittlungsverfahren berichten können, dabei jedoch die Grenzen des § 353d Nr. 3 StGB beachten müssen. Tatsächlich existiert ebenso eine erhebliche Unsicherheit wie auch eine nicht zu verachtende Schieflage zugunsten staatlicher Stellen, die man erst wahrnimmt, wenn man selbst davon betroffen ist. Gleiches gilt übrigens für nicht-öffentliche Verhandlungen, bei denen Gericht und Staatsanwaltschaft munter berichten, während Angeklagte jedes Wort dreimal prüfen müssen).
Auch wenn es hier um ein vollkommen berechtigtes Anliegen geht, muss die Norm aus meiner Sicht sowohl strafprozessual als auch aus presserechtlicher Sicht als zu restriktiv wahrgenommen werden. Denn andersherum wird ein Schuh daraus: Gerade in einer Zeit, in der Vorverurteilungen in den sozialen Medien an der Tagesordnung sind, wäre eine ausgewogene Gestaltung des § 353d StGB besonders wichtig. Die Debatte um § 353d StGB ist damit nicht beendet, sondern verschiebt sich auf die Frage, wie der Gesetzgeber den Schutz der Strafrechtspflege mit den Erfordernissen einer digitalen Öffentlichkeit in Einklang bringen kann. Ob sich das BVerfG dazu äußert, sehe ich skeptisch, und ich stimme darin zu, dass der vorliegende Fall – wenn man sich nicht generell dazu äußern will – keinen zwingenden Anlass für eine Annahme zur Entscheidung gibt. In der Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde dürfte man den erheblichen Teil der Arbeitszeit daher weniger in die rechtlichen Fragen denn in die Prüfung der Annahmevoraussetzungen investieren müssen.
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