Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für gewerblichen Sportwettkampf kann zulässig sein

Verwendung der Bezeichnung „Olympia“: Mitunter gibt es Streit um die Verwendung der Bezeichnung „Olympia“ für Veranstaltungen, da diese Bezeichnung gesondert geschützt ist. Beim OLG München (29 U 2233/17) ging es nun um einen Wettkampf der als „Bauernhofolympiade“ bezeichnet war, was unterlassen werden sollte. Dies wies das OLG aber zurück, da gerade keine ernsthafte Verwechslunsggefahr mit den bekannten olympischen Spielen besteht:

Durch die Verwendung der Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für die von der Beklagten angebotene Veranstaltung besteht nicht die Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine Ver wechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG kann nur dann vorliegen, wenn der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen dem Kläger (oder dem Internationalen Olympischen Komitee) und dem die olympische Bezeichnung für eine gewerbsmäßige Veranstaltung verwendenden Unternehmen ausgeht. Eine solche ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung reicht dafür nicht aus (…) Die Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für ein Firmenevent ist nicht geeignet, dem Verkehr einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang zwischen dem Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee und der Beklagten zu suggerieren. Das Wort Olympia gehört zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheidet zudem zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Ihm ist ferner bekannt, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen (…). Die Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ ruft Assoziationen an die Olympischen Spiele hervor, geht aber nicht darüber hinaus im Sinne eines Implizierens eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs.

Die Entscheidung macht deutlich, dass keineswegs alleine wegen der Verwendung der Bezeichnung „Olympia“ Unbill zu befürchten ist, vielmehr muss man realistisch auf die Erwartungshaltung der Verkehrskreise blicken, wobei das OLG demonstriert, dass man hier mit naheliegenden Wertungen durchaus rechnen darf und eben nicht weltfremd argumentiert wird.

Zur vermeintlichen Rufausbeutung führt das Gericht weiter aus:

Durch die Verwendung der Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für das von der Beklagten angebotene Event wird auch nicht die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Fall OlympSchG). Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1669 S. 9), ist der Verbotstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass mit den Schutzgegenständen verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die Veranstaltung, für die die olympische Bezeichnung verwendet wird, übertragen werden (vgl. BGH a.a.O. Tz. 21 – Olympia-Rabatt). Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, auf Grund derer es zu einer Rufübertragung kommt (BGH a.a.O. Tz. 22 – Olympia-Rabatt). Der Veranstaltungsname „Bauernhofolympiade“ impliziert, dass es sich um eine Veranstaltung mit spielerischen und sportlichen Wettkampfcharakter, möglicherweise mit einer Siegerehrung der drei Besten, auf einem Bau ernhof handelt. Die Verwendung der Bezeichnung „Olympiade“ hat beschreibenden Charakter hinsichtlich der Art der Veranstaltung (vgl. § 4 Nr. 2 OlympSchG). Ein Imagetransfer hinsichtlich der Organisation oder der Güte der Olympischen Spiele findet nicht statt. Für eine Rufübertragung fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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