Betriebsbedingte Kündigung: Unzulässig bei Gründung einer eigenen Neugesellschaft

Entscheidet sich ein Unternehmer, einen Betriebsteil einzustellen und die dortige Arbeit durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Gesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, so ist dies kein dringendes betriebliches Erfordernis, das die Kündigung der alten Arbeitnehmer rechtfertigt. Dem lag folgender Fall zu Grunde:

Ein Arbeitgeber beschloss zur Kosteneinsparung, einige Servicebereiche seiner Rheumaklinik stillzulegen und allen dort beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Die Arbeiten in diesen Bereichen sollten auf eine noch zu gründende Service-GmbH übertragen werden. Diese sollte finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Unternehmens-Verbund des Arbeitgebers eingegliedert werden und eigene, neu eingestellte Arbeitnehmer beschäftigen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte zunächst einmal klar, dass die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil zu schließen, durch das Arbeitsgericht inhaltlich nicht auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfbar ist. Allerdings – so das Gericht – unterliegt diese Entscheidung einer Missbrauchskontrolle. Der Arbeitgeber, der durch die Bildung einer unselbstständigen Gesellschaft seinen Betrieb mit dem Ziel in mehrere Teile aufspaltet, den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen und den nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf mit neuen Arbeitnehmern zu decken, handelt rechtsmissbräuchlich. Dies führt dazu, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind (BAG, Urteil vom 26.9.2002).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.