Betäubungsmittelstrafrecht: Zeitgleicher Anbau an zwei Stellen nur eine Tat

Der BGH (3 StR 407/12) verdeutlich erneut, dass gesonderte Anbauvorgänge, die auf die gewinnbringende Veräußerung der erzeugten Betäubungsmittel abzielen, grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten sind. Ein paralleler Anbau in örtlicher Nähe kann aber – je nach den näheren Umständen des Einzelfalles – als ein einheitlicher Anbauvorgang zu bewerten sein. Ebenfalls kann auch der einheitliche Einkauf von Setzlingen oder sonstigem Pflanzmaterial dafür sprechen, gleichzeitige Pflanzungen als einheitlichen Vorgang zu bewerten. Auch ein einheitliches Veräußern kann (Teil-)Identität begründen (BGH, 3 StR 485/10).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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