Besitz und Verbreiten von kinderpornografischen Schriften

Besitz und Verbreiten von : Der BGH konnte sich zusammenfassend zu Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften äußern. Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten oder öffentlich zugänglich gemachten und darüberhinausgehenden kinderpornografischen Schriften („Kinderpornographie“) verknüpft den unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat.

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Zum Verhältnis von Verbreiten und Besitz von Kinderpornographie

Zwar verdrängen die Tathandlungsvarianten des Verbreitens und des öffentlich Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB grundsätzlich diejenige des unerlaubten Besitzes solcher
Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB als subsidiären Auffangtatbestand.

Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum der Zugänglichmachung, nicht die Zeit danach, und nur die zugänglich gemachten Dateien. Geht der Besitz in zeitlicher und quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten beziehungsweise öffentlich Zugänglichmachen erforderlichen Besitz hinaus, tritt das Dauerdelikt des verbotenen Besitzes kinderpornografischer Schriften tateinheitlich neben das jeweilige Verbreitungsdelikt.

Kinderpornographie: Einer oder mehrere Verstöße

Dabei liegt dem verbotenen Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 StGB zu Grunde. Bei gleichzeitigem Besitz von verbreiteten beziehungsweise öffentlich zugänglich gemachten kinderpornografischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeicherten Material bleibt danach kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung. Da es sich bei der Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB um eine dem Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB gleichgestellte Tatbestandsvariante handelt (vgl. BT-Drs. 15/350, S. 20 f.), kann insoweit nichts anderes gelten (zu alledem nun ausdrücklich BGH, 1 StR 424/21).

Das bedeutet: Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass ein Angeklagter mit einer Weitergabe an einen nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis rechnete – denn sonst hat sich der Angeklagte nicht einer Verbreitung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern einer Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht (dazu auch BGH, 1 StR 133/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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