Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 38/22, hat klargestellt, dass schon mit Blick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vorliegen, wenn der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung:
Nach § 329 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn dessen Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist und dieser zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber auch zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und seine Anwesenheit weiterhin erforderlich bleibt.
Der Senat tritt der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 04.04.2019 – (1) 53 Ss 14/19 (17/19) –, Rn. 9 – 16, juris) bei, dass im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vorliegen, wenn … die Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.
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