Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 38/22, hat klargestellt, dass schon mit Blick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vorliegen, wenn der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung:
Nach § 329 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn dessen Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist und dieser zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber auch zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und seine Anwesenheit weiterhin erforderlich bleibt.
Der Senat tritt der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 04.04.2019 – (1) 53 Ss 14/19 (17/19) –, Rn. 9 – 16, juris) bei, dass im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vorliegen, wenn … die Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.