Berechnung des Schadensersatzes bei Patentverletzungen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2024 (Aktenzeichen: X ZR 104/22) behandelt die Berechnung des Schadensersatzes bei Patentverletzungen.

Sachverhalt

Die Klägerin, ausschließliche Lizenznehmerin eines europäischen Patents, das eine Verdampfungstrockneranlage betrifft, verlangte von der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte hatte in Schweden eine Anlage angeboten und errichtet, was die Klägerin als Verletzung ihres Patents in Deutschland ansah. Die Vorinstanzen hatten den Schadensersatzanspruch abgelehnt, weil die Handlungen im patentfreien Ausland stattfanden.

Rechtliche Analyse

Ursächlicher Zusammenhang und Territorialitätsprinzip

Der BGH stellte klar, dass Gewinne aus Handlungen im patentfreien Ausland bei der Schadensberechnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer patentverletzenden Handlung im Inland besteht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Handlungen im Ausland durch ein patentverletzendes Angebot im Inland veranlasst wurden.

Berechnungsmethoden des Schadensersatzes

Der Geschädigte kann seinen Schaden auf der Grundlage entgangenen eigenen Gewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen. Diese Wahlfreiheit gilt auch, wenn es in der Branche keine einschlägige Lizenzierungspraxis gibt. Entscheidend ist der wirtschaftliche Wert des Schutzrechts und der darin verkörperten Marktchance, die durch das patentverletzende Angebot genutzt wurde.

Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens

Der BGH entschied, dass der Einwand, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hätte auch durch nicht patentverletzende Handlungen erzielt werden können, den Schadensersatzanspruch nicht ausschließt. Das Anbieten und Inverkehrbringen des geschützten Gegenstands ist dem Rechtsinhaber vorbehalten, und dessen Verletzung begründet eine Schadensersatzpflicht, selbst wenn der Verletzer alternative rechtmäßige Handlungsmöglichkeiten gehabt hätte.


Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt die Position von Patentinhabern, indem sie klarstellt, dass auch Handlungen im Ausland bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden können, wenn sie durch eine Patentverletzung im Inland veranlasst wurden. Das fördert die Durchsetzbarkeit von Patentrechten und stellt sicher, dass Rechtsinhaber für alle durch eine Patentverletzung verursachten Schäden entschädigt werden können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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