Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2024 (Aktenzeichen: X ZR 104/22) behandelt die Berechnung des Schadensersatzes bei Patentverletzungen.
Sachverhalt
Die Klägerin, ausschließliche Lizenznehmerin eines europäischen Patents, das eine Verdampfungstrockneranlage betrifft, verlangte von der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte hatte in Schweden eine Anlage angeboten und errichtet, was die Klägerin als Verletzung ihres Patents in Deutschland ansah. Die Vorinstanzen hatten den Schadensersatzanspruch abgelehnt, weil die Handlungen im patentfreien Ausland stattfanden.
Rechtliche Analyse
Ursächlicher Zusammenhang und Territorialitätsprinzip
Der BGH stellte klar, dass Gewinne aus Handlungen im patentfreien Ausland bei der Schadensberechnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer patentverletzenden Handlung im Inland besteht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Handlungen im Ausland durch ein patentverletzendes Angebot im Inland veranlasst wurden.
Berechnungsmethoden des Schadensersatzes
Der Geschädigte kann seinen Schaden auf der Grundlage entgangenen eigenen Gewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen. Diese Wahlfreiheit gilt auch, wenn es in der Branche keine einschlägige Lizenzierungspraxis gibt. Entscheidend ist der wirtschaftliche Wert des Schutzrechts und der darin verkörperten Marktchance, die durch das patentverletzende Angebot genutzt wurde.
Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
Der BGH entschied, dass der Einwand, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hätte auch durch nicht patentverletzende Handlungen erzielt werden können, den Schadensersatzanspruch nicht ausschließt. Das Anbieten und Inverkehrbringen des geschützten Gegenstands ist dem Rechtsinhaber vorbehalten, und dessen Verletzung begründet eine Schadensersatzpflicht, selbst wenn der Verletzer alternative rechtmäßige Handlungsmöglichkeiten gehabt hätte.
Fazit
Die Entscheidung des BGH stärkt die Position von Patentinhabern, indem sie klarstellt, dass auch Handlungen im Ausland bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden können, wenn sie durch eine Patentverletzung im Inland veranlasst wurden. Das fördert die Durchsetzbarkeit von Patentrechten und stellt sicher, dass Rechtsinhaber für alle durch eine Patentverletzung verursachten Schäden entschädigt werden können.
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