Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nach Art. 82 DSGVO (OLG FFM)

Beim OLG Frankfurt (3 U 21/20) ging es um die Bemessung von Schmerzensgeld nach einem DSGVO-Versoß. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die nach der Verordnung selbst gebotene weite Auslegung dazu führt, dass grundsätzlich jeder DSGVO-Verstoß auch einen immateriellen Schaden begründet, konnte das OLG dabei offen lassen. Es arbeitete aber weiter heraus

  • Die bisherige deutsche Rechtsprechung, die immateriellen Schadensersatz überhaupt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugesprochen hat, was auch der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 2 BDSG a. F. entsprach, ist nicht mehr anwendbar;
  • Einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden wegen fehlender Erheblichkeit sieht weder das Gesetz vor, noch ist es (bisher) Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ;
  • Der Schadensbegriff in Art. 82 DSGVO ist, soweit dieser nicht autonom auszulegen ist, jedenfalls im Lichte von Erwägungsgrund 146 der Datenschutzgrundverordnung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auszulegen;
  • Eine wirtschaftliche Betrachtung zur Ermittlung des immateriellen Schadens verbietet sich;
  • Die Geschädigten sollen gemäß Erwägungsgrund Nummer 146 Satz 6 der Datenschutzgrundverordnung einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten“. Diese Stoßrichtung wird mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend interpretiert, dass die Schadensersatzhöhe unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes so zu bemessen sei, dass eine Abschreckungswirkung entfaltet werde;
  • Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung etwaiger Rechte infolge des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ist für den Kläger angesichts der unübersichtlichen Rechtslage wohl regelmäßig erforderlich und zweckmäßig;
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.